Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165422/3/Fra/Gr

Linz, 18.10.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. August 2010, VerkR-96-2985-2009-1, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktums 1 (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967) verhängte Geldstrafe auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden und die wegen des Faktums 2 (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967) verhängte Geldstrafe auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 Prozent der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II: § 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung

1. des § 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 210 Euro (EFS 63 Stunden) und

2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 45 Stunden verhängt).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in den angefochtenen Schuldsprüchen weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000  Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich lediglich gegen die Strafhöhen. Die Schuldsprüche werden nicht angefochten. Der OÖ. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurden und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- u. Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Der Bw verweist vor allem auf die lange Verfahrensdauer und führt hiezu an, dass zwar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses diese als strafmildernd gewertet wurde. Dieser ohne diesen Milderungsgrund wurde aber bei der Strafbemessung tatsächlich nicht berücksichtigt, weil beide Strafen bestätigt werden, welche über ihn bereits 1,5 Jahre vorher, nämlich in der Strafverfügung vom 3. März 2009 verhängt wurden. Der Bw verweist auf die Judikatur des EGMR und des VfGH, wonach ein Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 EMRK (überlange Verfahrensdauer) nur dann nicht vorliege, wenn die Verwaltungsstrafbehörden bzw. Strafgerichte nicht nur die unangemessene Verfahrensdauer feststellen (anerkennen) sondern müsse sich diese in einer entsprechenden und "messbaren" Reduzierung der im Vorfeld ausgesprochenen Bestrafung niederschlagen (VfSlg. 16.385 im Fall X sowie zuletzt VfGH vom 2. März 2010, B 991/09). Nach Auffassung des Bw liege ein weiterer zu berücksichtigender Strafmilderungsgrund auch in seinem Geständnis. Er habe - wie er bereits bei der Verkehrskontrolle angeführt habe - sich eine zweite Fahrt ersparen wollen, was seiner Ansicht nach ökologisch zwar sinnvoll aber doch der Verkehrssicherheit abträglich ist. Er bereue sein Verhalten. Zu einer derartigen Übertretung werde es nicht mehr kommen. Sein Geständnis und seine Einsichtigkeit mögen bei der Überprüfung der Strafbemessung ebenfalls Berücksichtigung finden.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat kommt zum Schluss, dass die oben angeführten Argumente des Bw bei der Strafbemessung nicht ausreichend gewichtet wurden und der deshalb eine Neubemessung der Strafe vorzunehmen war. Zutreffend hat die belangte Behörde eine Vormerkung nach § 102 Abs.1 KFG 1967 als erschwerend gewertet.

 

Die neu bemessene Strafe ist nach Auffassung des OÖ. Verwaltungssenates und der o.a. Umstände nunmehr tat und schuld angemessen und den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Eine weitere Herabsetzung ist aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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