Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165424/3/Fra/Gr

Linz, 07.10.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. August 2010, VerkR96-3602-2008, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 2008, VerkR96-3602-2008, nicht als erlassen gilt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 48 Abs.2 und 51 Abs.1 VStG;

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) vom 19. August 2010 gegen die Strafverfügung vom 14. Februar 2008, VerkR96-3602-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Laut Zustellnachweis wurde die o.a. Strafverfügung am 3. März 2008 zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ging von der Rechtskraft dieser Strafverfügung aus und führte in der Folge ein Verfahren betreffend Eintreibung der verhängten Geldstrafe durch. In ihrem Einspruch vom 19. August 2010 brachte die nunmehrige Bw u.a. vor, dass sie am 13. Juli 2010 ein Schreiben des Landamtsrates X erreichte. In diesem Schreiben werde sie aufgefordert, eine Strafe von 250 Euro wegen eines Strafvergehens nach Österreich zu überweisen. Ein derartiges Schreiben habe sie jetzt zum ersten Mal erreicht. Sie habe bis dato nicht gewusst, was ihr zur Last gelegt wird. In der Strafverfügung steht "Zustellung zu eigenen Handen", dies sei jedoch nie geschehen und dies lasse sich sicher auch einfach überprüfen, denn dann hätte sie etwas unterschreiben müssen bei der Zustellung.

 

In rechtlicher Hinsicht ist vorher erst festzuhalten, dass im konkreten Verfahren die Strafbarkeitsverjährung mit 22. Oktober 2010 eintritt. Der Eintritt würde bewirken, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Verfahren nach § 35 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen ist. Eine Überprüfung und Verifizierung der von der nunmehrigen Berufungswerberin vorgebrachten Argumente hinsichtlich der nicht rechtswirksamen Zustellung der o.a. Strafverfügung müsste sohin vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Dies ist dem OÖ. Verwaltungssenat aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, weil der gegenständliche Verwaltungsstrafakt erst am 30. September 2010 bei ihm eingelangt ist. Der OÖ. Verwaltungssenat erachtet das o.a. Argument der Bw als glaubhaft, zumal sich die Unterschrift auf dem Rückschein betreffend die Strafverfügung von den Unterschriften des Einspruches und der Berufung unterscheidet.

Die o.a. Strafverfügung gilt daher in rechtlicher Hinsicht als – noch - nicht erlassen. Gegen eine nicht erlassene bzw. nicht rechtswirksam zugestellte Strafverfügung ist ein Einspruch nicht zulässig. Es fehlt am Anfechtungsgegenstand. Über einen rechtlich nicht existenten Einspruch kann sohin auch bescheidmäßig nicht abgesprochen werden. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war sohin aus Anlass der Berufung aufzuheben und gleichzeitig war festzustellen, dass die gegenständliche Strafverfügung rechtlich nicht als erlassen gilt.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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