Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222449/6/Kl/Pe

Linz, 12.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.8.2010, GZ. 0025240/2010, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.8.2010, GZ. 0025240/2010, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung vom 14.6.2010, GZ. 0025240/2010, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass eine Einspruchsfirst nicht kürzer sein könne als die Hinterlegungsfrist. Der Empfänger sei nicht verpflichtet sich bei kürzerer Abwesenheit postalisch abzumelden, wenn gesichert sei, dass die Poststücke innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt werden können, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt werde.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist dann, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 22.6.2010 beim Postamt x hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am 6.7.2010. Der Bw hat seinen Einspruch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 25.7.2010 zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben vom 7.9.2010 hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung gegeben.

 

Bei einer persönlichen Vorsprache am 22.9.2010 bzw. mit Schreiben vom 23.9.2010 brachte der Bw vor, dass eine Behörde eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist nicht innerhalb der Hinterlegungsfrist festsetzen könne und er daher ab dem Tag der Abholung der hinterlegten Sendung zwei Wochen Zeit gehabt hätte, zu reagieren. Dies stehe seiner Meinung nach so im Gesetz und könne nicht von ihm verlangt werden, täglich zur Post zu gehen bzw. in den Briefkasten zu schauen.

 

Dazu wird festgestellt, dass der Bw offensichtlich einem Rechtsirrtum unterliegt, wenn er annimmt, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist erst mit dem Tag der Abholung der hinterlegten Strafverfügung beginne. Es ist vielmehr so, dass eine Sendung mit dem Tag als zugestellt gilt, an dem sie beim zuständigen Postamt hinterlegt wird (siehe dazu § 17 Abs.3 Zustellgesetz).

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.3. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Hinterlegung gilt als Zustellung

 

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