Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110966/2/Kl/Pe

Linz, 28.10.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 14.6.2010, VerGe96-10-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtne Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Betrag in Höhe von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 14.6.2010, VerGe96-10-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 Z1 iVm § 6 Abs.3 GütbefG 1995 verhängt, weil er am 15.3.2010 als Lenker der x GmbH in x mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen x, zugelassen für x GmbH in x, eine Fahrt im gewerblichen Güterverkehr nach Linz (Ladung:  Rinder) durchführte. Für diesen gewerblichen Gütertransport händigte er bei der Kontrolle um 7.25 Uhr auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet Ried/Innkreis, Höhe Anwesen x, den Aufsichtsorganen der Polizeiinspektion Ried/Innkreis über deren Verlangen keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister für das den Transport durchführende Unternehmen aus. Der Lenker hat jedoch in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) eingebracht und diese damit begründet, dass es sich bei der Fahrt vom 15.2.2010 um keinen gewerblichen Gütertransport handelte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und anlässlich der Vorlage eine an die Bezirkshauptmannschaft Schärding gerichtete Rechtsauskunft des Amtes der Oö. Landesregierung, welche auch für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung war, beigeschlossen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil aus dem Verfahrensakt der Sachverhalt geklärt ist, der Berufungswerber hinsichtlich des Sachverhaltes keine Äußerungen in der Berufung machte und auch keine Beweisanträge stellte, in der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte und eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG entfallen.

 

Als erwiesen steht fest, dass der Bw am 15.2.2010 den Lkw x, zugelassen auf die x GmbH mit Sitz in x, gefahren hat und einen Transport von Rindern nach Linz zum Schlachthof durchführte. Der Lenker führte Viehverkehrsscheine für sieben Stück Rinder mit, wobei aus diesen der Landwirt und die x GmbH als Zwischenhändler mit der Nummer x aufscheint. Als Käufer ist die x, also der Schlachthof, eingetragen. Es wurde weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt und über Verlangen den Kontrollorganen ausgehändigt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.2 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 oder 4 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG 1995 hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Bw als Lenker des näher umschriebenen Transportes den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.3 iVm § 23 Abs.2 Z1 GütbefG 1995 erfüllt. Es wurde eine entgeltliche Güterbeförderung, nämlich von sieben Rindern, von Ried/Innkreis nach Linz zum Schlachthof durchgeführt und wurde bei diesem Transport eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister hinsichtlich des Beförderungsunternehmens x GmbH mit Sitz in x nicht mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen nicht ausgehändigt.

 

Wenn hingegen der Bw ausführt, dass es sich um keinen gewerblichen Gütertransport handelte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die x GmbH als Viehhändler tätig war und als solche auf der Suche nach geeigneten Tieren für einen bestimmten Zweck oder einen anderen Landwirt war bzw. zwischen Verkäufer und Käufer vermittelte. Ein Werkverkehr gemäß § 10 Abs.1 GütbefG 1995 liegt insbesondere vor, wenn die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet usw. werden und die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens dienen.

Im Sinn dieser Bestimmung sind aber die Voraussetzungen nicht erfüllt, da bei einem Viehhändler die Tiere nicht in seinem Eigentum stehen und von ihm auch nicht verkauft, gekauft, vermietet, gemietet usw. werden. Außerdem werden die Tiere nicht zu seinem Unternehmen befördert oder von seinem Unternehmen fortgeschafft und auch nicht innerhalb des Unternehmens überführt oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens überführt. Es ist daher von keinem Werkverkehr auszugehen, sondern liegt ein gewerblicher Güterverkehr vor.

Im Übrigen ist aber aus dem Vorbringen, dass kein gewerblicher Güterverkehr vorliegt, nichts zu gewinnen, zumal gemäß § 1 Abs.1 GütbefG 1995 dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen gilt. Es ist daher ohne Belang, ob eine gewerbsmäßige Beförderung oder ein Werkverkehr vorliegt, weil gemäß dieser Bestimmung der § 6 Abs.3 GütbefG 1995 in beiden Fällen gilt. Es wäre daher auch bei einem Werkverkehr eine Abschrift einer Konzessionsurkunde bzw. ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen auszuhändigen.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Der Bw hat kein Vorbringen zu seiner Entlastung gemacht. Es ist daher jedenfalls von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die verhängte Geldstrafe von 100 Euro ist im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 726 Euro gelegen und nicht als überhöht anzusehen. Im Übrigen ist die belangte Behörde nach den Angaben des Bw von einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro netto, keinen Sorgepflichten und dem Besitz einer Landwirtschaft ausgegangen. Die belangte Behörde hat weiters keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe zugrunde gelegt. In Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat, da das Mitführen der entsprechenden Urkunden der Kontrolle und dem geordneten Güterverkehr dient, und der zugrunde gelegten persönlichen Verhältnisse kann vom Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Strafbemessung in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es ist im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit des Bw erforderlich, dass eine entsprechende Geldstrafe verhängt wird, damit diese auch geeignet ist, ihn zukünftig von einem gesetzwidrigen Verhalten abzuhalten. Es ist die Geld- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst und konnte daher bestätigt werden.

 

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG liegen nicht vor. Auch ist nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen, weil das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es war daher auch nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 20 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: gewerblicher Gütertransport, kein Werkverkehr

 

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