Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100606/6/Fra/Ka

Linz, 09.07.1992

VwSen - 100606/6/Fra/Ka Linz, am 9. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt sowie dem Berichter Dr. Johann Fragner und dem Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des R L, A, St., gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. April 1992, VerkR96/5112/1991/B, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 7.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 20, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 700 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit Straferkenntnis vom 3. April 1992, VerkR96/5112/1991/B, im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 15. Dezember 1991 um 3.45 Uhr den PKW, Marke und Type O C, Kennzeichen S in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der T Bezirksstraße in T, Gemeinde St. P, Bezirk B in Richtung F bis zu seiner Anhaltung auf der Ter Bezirksstraße in T, Gemeinde St. P, nächst dem Hause Nr. gelenkt hat. Der Beschuldigte wurde gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von 10 S für den Alkotest verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Ausmaß der wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat (§ 51e Abs.2 VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen für eine Übertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 StVO 1960 beträgt 8.000 S bis 50.000 S. Da der Beschuldigte zur Tatzeit noch Jugendlicher war, ist im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.1992, Zl. 92/02/0061, jedoch von einer Untergrenze des Strafrahmens in Höhe von 4.000 S auszugehen. Im Hinblick auf diese Tatsache sowie auf den Umstand, daß der Beschuldigte derzeit den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer leistet und somit kein Einkommen bezieht, war eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr festgesetzte Maß geboten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien jedoch einerseits aufgrund des doch beträchtlichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Übertretung sowie aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Beschuldigten (0,69 mg/l Atemluftalkoholgehalt) nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

I.4. Sollte dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages nicht zuzumuten sein, wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafe zu stellen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum