Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110967/5/Wim/Bu

Linz, 29.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X , X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.06.2010, VerkGe96-53-2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm § 366 Abs. 1 Z1 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 2000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als Unternehmer (handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne von § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Befugter der Firma X, mit Sitz in X, X gegen die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verstoßen, da mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (Zulassungsbesitzer: Firma X am 09.09.2008 eine Ladung gebrauchter Europaletten von der Ladestelle X in X am Gebirge zur Firma X in X transportiert wurde und dabei eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ausgeübt wurde, obwohl eine Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe zum angegebenen Zeitpunkt nicht vorlag."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und vorgebracht, dass er den maßgeblichen LKW an die Firma X vermietet habe und der LKW-Fahrer im Sinne der Arbeitskräfteüberlassung tätig gewesen sei. Seit 18. Juni 2010 habe er auch einen Gewerbeschein für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Da bereits sich aus diesem ergab, dass der Berufung Folge zu geben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. Diese besetzt neben dem Gewerbe Lackierer, verbunden mit Maler und Anstreicher, Vergolder und Schraffierer sowie Schilderhersteller auch eine Gewerbeberechtigung zum Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Bestellungen des Lenkers sowie für die Überlassung von Arbeitskräften.

 

Mit der X GmbH, Laakirchen, wurde ein Mietvertrag für den spruchgegenständlich LKW samt Sattelanhänger inkl. Fahrer vorgelegt. In diesem Vertrag wurde auch festgelegt, dass der Fahrer eine beglaubigte Abschrift der EU-Lizenz und des Konzessionsdekrets der Fa. X mitzuführen hat.

 

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Das gegenständliche Strafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Wirtschaftskammer eingeleitet in der diese vorbringt, dass das Unternehmen des Berufungswerbers nur eine Gewerbeberechtigung für Lackierer, verbunden mit Maler und Anstreicher, Vergolder und Schraffierer sowie Schilderhersteller habe und sie auf Grund dieser Berechtigung weder Güter im Auftrag Dritter befördern noch LKW verleihen oder vermieten dürfe. Aus den erstinstanzlichen Unterlagen ergibt sich jedoch, dass das Unternehmen des Berufungswerbers sehr wohl noch zwei zusätzliche Gewerbeberechtigungen besitzt, nämlich das Vermieten von Fahrzeugen ohne Lenker sowie die Arbeitskräfteüberlassung. Durch den abgeschlossenen und vorgelegten Mietvertrag ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungswerber bzw. sein Unternehmen selbst die gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt hat, sondern diese der Fa. X GmbH zuzurechnen ist. Der Berufungswerber hat daher die Übertretung nicht zu verantworten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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