Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164647/2/BMa/Th

Linz, 15.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vom 26. November 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 17. November 2009,VerkR96-48616-2009-rm, wegen Übertretung des Tiertransportgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma X in X, X, diese ist Transportunternehmerin, eine Tierbeförderung durchgeführt und haben auf Verlangen der zuständigen Behörde die Papiere gemäß Absatz 1, aus welchen die Herkunft und Eigentümer der Tiere, der Versandort der Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung, vorgesehener Bestimmungsort und die voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung hervorgeht nicht zur Verfügung gestellt. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 26 Rinder transportiert wurden wobei auf der Transportbescheinigung die Herkunft der Tiere, der vorgesehene Bestimmungsort und die voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung nicht hervorgeht.

 

Tatort: Gemeinde Mondsee, Landesstraße Freiland, Richtung Autobahnauffahrt Mondsee, Nr. 154 bei km 15,600.

 

Tatzeit: 23.07.2009, 10.30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 21 Abs.1 Z8 Tiertransportgesetz iVm Art.4 Abs.1 VO (EG) 1/2005 iVm § 9 Abs.1 VStG 1991

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, DAF FT XF105

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

300,00 Euro                   108 Stunden                        § 21 Abs.1 Schlusssatz Tier-                                                                      transportgesetz BGBl. 54/2007

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         330,00 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und Darstellung der mangelhaften Transportbescheinigung als Bilddokument im Wesentlichen aus, die sehr oberflächlichen ungenauen Angaben würden nicht den vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 24. November 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 26. November 2009.

 

1.4. Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, es würde auf der Transportbescheinigung sehr wohl Herkunft, Versandort der Tiere, Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung und der vorgesehene Bestimmungsort der Tiere verzeichnet sein. Überdies seien von ihm alle Papiere zur Verfügung gestellt worden. Abschließend wurde ersucht, die Straftat "noch einmal zu überblicken", womit konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass der Berufungswerber die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu VerkR96-48616-2009-rm. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Weil mit dem angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 21 Abs.1 Z8 Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt.

 

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und  Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu beinhalten.

Der VwGH hat in der Entscheidung vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0283, in Zusammenhang mit § 44a erkannt:

„§ 44a Z1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der „Spruch“
(§ 44 Abs.1 Z6 leg.cit) „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem

§ 44a lit.a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis des verstärkten Senats vom 3. 10.1985, Slg. NF Nr. 11894/A).“

 

3.2. Dies hat die belangte Behörde nicht hinreichend beachtet und einen unzureichenden Tatvorwurf erhoben, weil sie nicht differenziert hat, dass § 21 Abs.1 Z8 Tiertransportgesetz mehrere Alternativen des strafbaren Handelns anführt. So ist sehr wohl zu unterscheiden zwischen dem Mitführen von mangelnden Transportpapieren und der Nichtzurverfügungstellung dieser.

 

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Angaben in der dokumentierten Transportbescheinigung oberflächlich und zu ungenau sind und damit auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Gemäß dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Bw aber nicht das Mitführen mangelhafter Transportpapiere vorgeworfen, sondern die Nichtzurverfügungstellung dieser.

Allein die Anführung "zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass Rinder transportiert wurden wobei auf der Transportbescheinigung die Herkunft der Tiere, der vorgesehene Bestimmungsort und die voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung nicht hervorgeht" ist nicht geeignet, einen Tatvorwurf, der Bw habe nur mangelhafte Transportpapiere mit sich geführt, anzunehmen.

Dass der von der belangten Behörde gemachte Tatvorwurf, der Bw habe die Papiere nicht zur Verfügung gestellt, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weil die Transportbescheinigung gemäß § 4 Tiertransportgesetz–Straße vorgelegt wurde – diese ist auch als Lichtbild im Straferkenntnis dokumentiert – ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage.

 

Damit aber hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen.

 

4. Da die belangte Behörde innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs.1 und 2 VStG keine tauglichen Tatvorwürfe erhoben hat und das im Straferkenntnis spruchmäßig angelastete Verhalten vom Berufungswerber nicht begangen wurde, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.


Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

Rechtssatz zu VwSen-164647-2009 vom 15. Oktober 2010:


Allein die Anführung "zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass Rinder transportiert wurden wobei auf der Transportbescheinigung die Herkunft der Tiere, der vorgesehene Bestimmungsort und die voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung nicht hervorgeht" ist nicht geeignet, einen Tatvorwurf, der Bw habe nur mangelhafte Transportpapiere mit sich geführt, anzunehmen. Dass der von der belangten Behörde gemachte Tatvorwurf, der Bw habe die Papiere nicht zur Verfügung gestellt, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weil die Transportbescheinigung gemäß § 4 Tiertransportgesetz–Straße vorgelegt wurde – diese ist auch als Lichtbild im Straferkenntnis dokumentiert – ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage.

 

 

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