Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164810/8/Sch/Jo

Linz, 29.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. Februar 2010, Zl. VerkR96-2648-2009-Hof, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
24. September 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. Februar 2010, Zl. VerkR96-2648-2009-Hof, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er am 22. August 2009 um 10:37 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen X in der Gemeinde Bad Leonfelden, Hauptplatz vor dem Haus Nr. 10, in einer Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen, zu kennzeichnen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am Fahrzeug des Berufungswerbers ist von der Meldungslegerin am 22. August 2009 eine Organstrafverfügung angebracht worden, zumal er sein Fahrzeug in Bad Leonfelden in einer Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dieses für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu versehen.

Der Berufungswerber hat erst gar nicht weitere Aktivitäten der Behörde abgewartet, sondern sogleich, nämlich mit E-Mail vom 24. August 2009, eine Stellungnahme abgegeben, wo er darauf hinweist, dass in seinem Fahrzeug eine Parkscheibe an der Windschutzscheibe abgeklebt gewesen sei. Auch hat er zwei Lichtbilder dieser Eingabe beigelegt.

Unbeschadet dessen hat die Erstbehörde, nachdem die entsprechende Anzeige bei ihr angelangt ist, eine Strafverfügung erlassen.

Die Verteidigungslinie des Berufungswerbers in dem oben umschriebenen Sinn zieht sich durch das erstbehördliche Verfahren, auch in der Berufung findet sich wiederum dieser Einwand.

Bei der Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber neuerlich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug schon seit er es erworben hatte mit dieser Parkscheibe versehen ist und zum Vorfallszeitpunkt der Zeiger auch entsprechend korrekt eingestellt gewesen sei.

Im Rahmen dieser Verhandlung ist die Meldungslegerin als Zeugin einvernommen worden. Sie konnte allerdings aus der Erinnerung heraus zum konkreten Vorfall keine Angaben mehr machen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund des Zeitablaufes durchaus nachvollziehbar ist. Dem gegenüber standen die dezidierten Einwände des Berufungswerbers, der zudem sich erbot, auch Zeugen für das Vorhandensein der Parkscheibe an seinem Fahrzeug stellig zu machen.

 

Gemäß § 51i VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses durch den Verwaltungssenat nur auf das Rücksicht zu nehmen, was, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

Da bei der Zeugin an den konkreten Vorfall kein Erinnerungsvermögen mehr gegeben war, konnte dieser naturgemäß mit ihr auch nicht entsprechend erörtert werden. Sie verwies auf die allgemeine Vorgangsweise in solchen Fällen, die der Berufungsbehörde durchaus nachvollziehbar erscheint.

 

Der Zeugin als Organ der Straßenaufsicht wird bei ihren Angaben auch Glaubwürdigkeit zugebilligt, gleiches gilt dahingehend, dass ihr nicht abgesprochen wird, im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs entsprechend zuverlässige Wahrnehmungen zu machen und diese der Behörde korrekt zur Anzeige zu bringen.

Es ist aber auch dem Berufungswerber zugute zu halten, dass er bei der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und seine Angaben keinesfalls unschlüssig erscheinen. Es wird von der Berufungsbehörde zwar nicht als erwiesen angesehen, dass die Parkscheibe vorhanden war und das Organ der Straßenaufsicht diese tatsächlich übersehen hatte, aufgrund des Umstandes, dass in der Berufungsverhandlung bei ihr an den Vorfall kein Erinnerungsvermögen mehr bestand, konnte dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen durch ein entsprechendes Beweismittel aber auch nicht entgegen getreten werden.

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher unter Anwendung des § 45 Abs.1 Z1 erster Fall VStG zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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