Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165121/17/Kei/Eg

Linz, 29.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Mai 2010, Zl. 2-S-19.171/09/S 50,--, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "Rechtsvorschriften" wird gesetzt "Rechtsvorschrift",

         statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung" und

         statt " §§ 134 Abs. 1 KFG" wird gesetzt "§ 134 Abs. 1 KFG".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 4 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 2.8.2009 um 01.20 Uhr in Tumeltsham, Bundesstraße 141a Höhe Strkm. 1.200 das Kraftfahrzeug Kennzeichen x Richtung Ried i.I. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie die Nebelschlussleuchte verwendeten, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dergleichen gegeben war und Sie auf keiner engen und kurvenreichen Straße fuhren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 5 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß §

                               Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 50,00                  14 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 5,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 55,00".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Mai 2010, Zl. S-19171/09, Einsicht genommen und am 11. Oktober 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge x einvernommen.

Es wurde dieser Verhandlung auch die mit xx am 4. Jänner 2010 aufgenommene Niederschrift verlesen. Es wurde durch keine in der Verhandlung anwesende Person ein Einwand dagegen erhoben.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen x am 2. August 2009 um 01.20 Uhr in Tumeltsham auf der Bundesstraße 141a Höhe Strkm. 1.200 Richtung Ried i.I.. Dabei verwendete der Bw die Nebelschlussleuchte des von ihm gelenkten Pkw's, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dergleichen gegeben war und der Bw auf keiner engen und kurvenreichen Straße fuhr.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in dieser Verhandlung gemacht hat.

Bezugnehmend auf das diesbezügliche Vorbringen des Bw in der Berufung wird bemerkt, dass es durchaus der Fall sein kann, dass der Bw ca. 1/2 Stunde nach der gegenständlichen Kontrolle gemeint habe, dass ein technischer Defekt vorgelegen sei und dass er auch seinem Bruder von der gegenständlichen Verkehrskontrolle berichtet habe.

Der Bw hat einen Nachweis über ein Vorliegen eines technischen Defektes – wie z.B. eine diesbezügliche Bestätigung einer KFZ-Reparaturwerkstätte – nicht erbracht.

Der Bw ist seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen.

Es wurde durch keine der in der Verhandlung anwesenden Personen ein Einwand dagegen erhoben, dass das Beweisverfahren in der Verhandlung geschlossen wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Es wird bemerkt:

 

Es wurden in den letzten Jahren mehrere die Person des x als Berufungswerber betreffende Verhandlungen durch das laut Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige Mitglied Dr. Michael Keinberger als Verhandlungsleiter vorschriftsgemäß durchgeführt. x ist bis dato zu keiner dieser durchgeführten Verhandlungen erschienen – nicht einmal zu den Verhandlungen, deren Durchführung er selbst beantragt hat. Auch ein Vertreter des x ist jeweils nicht erschienen.

Der Bw hat im gegenständlichen Verfahren mit E-Mail vom 30. August 2010 beantragt, dass die für 14. September 2010 anberaumte Verhandlung auf eine Zeit nach September 2010 verschoben wird, weil er ab 31. August 2010 eine Probezeit bei der Firma x, hätte. Diesem Antrag ist der Oö. Verwaltungssenat nachgekommen und es wurde die Verhandlung auf den 11. Oktober 2010 verschoben. Der Bw ist auch zu dieser durchgeführten Verhandlung nicht erschienen.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungs-strafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen (Notstandshilfe): 11,27 Euro pro Tag, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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