Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522666/6/Sch/Th

Linz, 20.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20. August 2010, Zl. VerkR21-221/3-2010-Mau/Ec wegen einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Bescheid vom 20. August 2010, Zl. VerkR21-221/3-2010-Mau/Ec, Herrn X, gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers durch die Erstbehörde liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 10. August 2010 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Im Gemeindegebiet von Bad Hall ist er mit seinem PKW auf eine Verkehrsinsel geraten, wobei er zwei Leitpflöcke und zwei Verkehrszeichen beschädigte. Als in der Folge die von einer unbeteiligten dritten Person verständigte Polizei am Unfallsort eintraf, wurde er von einem Beamten zur Sache befragt. In der entsprechenden Anzeige führt dieser zum Verhalten des Berufungswerbers bei dem Gespräch Folgendes aus:

 

"Als ihn der Beamte nach dem Sachverhalt fragte, gab er an, dass er nicht über die Verkehrsinsel gefahren sei. Trotz eindeutiger Sachlage bestritt X der Verursacher der Beschädigung zu sein.

Auf die Spuren am Fahrzeug und an den Verkehrszeichen hingewiesen, gab er an, dass er diese nicht sehe. Weiters gab er an, dass sein PKW auf der anderen Seite beschädigt sein müsse, wäre er der Verursacher.

Insgesamt machte X sehr merkwürdige Angaben zum Vorfall. Die eindeutige Situation wollte er aus unerklärlichen Gründen nicht zu Kenntnis nehmen und beschuldigte den Beamten, ihm den Unfall unterstellen zu wollen. Durch die Angaben X, die einfach keinen Sinn und keine Logik ergaben, konnte der Hergang nicht rekonstruiert werden. Erst durch die Aussagen des X wurde der genaue Hergang bekannt.

Merkmale einer Alkoholisierung waren nicht erkennbar. Auch sonst machte X keinen verwirrten Eindruck."

 

In der Berufungsschrift und auch in der Verhandlung wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers sinngemäß hervorgebracht, dass nicht hinreichende Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Berufungswerbers, die seine gesundheitliche Eignung in Frage stellen könnten, vorlägen. Dieser war nach dem Unfall wohl erschrocken und machte möglicherweise deshalb nicht ganz schlüssige Angaben, die sohin erklärlich seien.

 

Der Berufungswerber ist zur Verhandlung trotz entsprechender ausdrücklicher Einladung mit dem Hinweis, dass sein Erscheinen zweckdienlich wäre, nicht erschienen. Vom Rechtsvertreter wurde dem Verhandlungsleiter ausgerichtet, dass der Berufungswerber einen Krankenhaustermin wahrzunehmen habe. Es stand somit nicht die Möglichkeit offen, direkt mit dem Berufungswerber den Vorfall zu erörtern. Dass jemand allerdings bei einer Berufungsverhandlung nicht erscheint, ist noch kein eindeutiges Indiz dahingehend, dass er gegenüber der Behörde einen persönlichen Eindruck vermeiden möchte.

 

Auch die wohl als Realitätsverweigerung zu bezeichnenden Äußerungen des Berufungswerbers gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten reichen nach Ansicht der Berufungsbehörde noch nicht hin, einen möglichen Mangel seiner gesundheitlichen Eignung, der relevant für seine Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker sein könnte, darzutun. Nach der bekannten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG genügend begründete Bedenken in Richtung des möglichen Fehlens der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden bestehen, die eine amtsärztliche Überprüfung geboten erscheinen lassen (VwGH 13.08.2004, 2004/11/0063 ua).

 

Es ist durchaus nicht lebensfremd, dass ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall nicht immer schlüssige und überzeugende Angaben macht, etwa auch begründet darin, dass er das Geschehene nicht "wahrhaben will". Den Verkehrsunfall selbst erklärt sich der Berufungswerber mit einem Fahrfehler, auch keine unschlüssige Angabe, zumal erfahrungsgemäß Verkehrsinseln und Fahrbahnteiler schon von so manchem Fahrzeuglenker übersehen worden sind.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde der Schluss, dass hinreichende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers, die bezüglich ihrer Begründung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalten würden, gegenständlich noch nicht vorliegen. Hinreichend nachvollziehbar ist das Verhalten des Berufungswerbers nach dem Verkehrsunfall allerdings auch nicht. An sich kann schon erwartet werden, dass sich ein Unfalllenker bei einer klaren Sachverhaltslage wie der gegenständlichen auch als solcher deklariert und nicht gegenüber einem einschreitenden Polizeibeamten seltsame Äußerungen von sich gibt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

 

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