Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100609/2/Fra/Ka

Linz, 25.08.1992

VwSen - 100609/2/Fra/Ka Linz, am 25. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G H, Bstraße, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P Fadingerstraße 24/1, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 6. April 1992, VerkR96/2590/1991/Bi/Sö, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 300 S, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 6. April 1992, Zl. VerkR96-2590/1991/Bi/Sö, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 4. Mai 1991 um 7.53 Uhr den PKW, Kennzeichen M auf der P A, Baukm., im Gemeindegebiet von R in Richtung L gelenkt hat und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 45 km/h überschritten hat. Ferner wurde er zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 150 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (mangelndes Verschulden) behauptet wird und sich die Berufung zudem nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal ein diesbezügliches Verlangen nicht ausdrücklich gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unstrittig ist, daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort mit dem gegenständlichen PKW eine Geschwindigkeit von 105 km/h gefahren ist. Der Einwand des Berufungswerbers, daß allenfalls die Radarmessung auf falschen Ergebnissen basiert, wurde mittels schlüssigem Gutachten eines KFZ-technischen Amtssachverständigen entkräftet. Die Erstbehörde hat diesbezüglich ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dem Einwand des Berufungswerbers, daß ein Gebrechen an seinem Tachometer eingetreten ist, hat die Erstbehörde ebenfalls Glauben geschenkt. Auch der unabhängige Verwaltungssenat hat keine Veranlassung dieses Vorbringen als unglaubwürdig abzutun (Reparaturrechnung liegt im Akt). Die Argumentation des Berufungswerbers geht dahin, daß er die Geschwindigkeit dem fließenden Verkehr angepaßt habe und ihm aus diesem Grunde die Überschreitung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit nicht aufgefallen sei, ihm auch nicht auffallen konnte und ihn somit an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden trifft.

Dazu ist folgendes festzustellen: Wie bereits die Erstbehörde richtig darauf hingewiesen hat, stellt die gegenständliche Übertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Fall obliegt es dem Beschuldigten, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, so lange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Es ist zu konstatieren, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 75 % überschritten wurde. Eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung hätte der Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken müssen. Ist ihm diese Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch nicht aufgefallen, so ist er eben nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren, was ihm als Verschulden zumindest in der Form der Fahrlässigkeit anzurechnen ist. Gemäß § 6 Abs.1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Berufungswerber hat nicht dargetan, daß er zur gebotenen Aufmerksamkeit nicht befähigt gewesen wäre oder daß ihm diese nicht zumutbar gewesen sei. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß bei einem defekten Tachometer der Lenker eines Kraftfahrzeuges zu besonderer Aufmerksamkeit hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit verpflichtet ist und eine derartig hohe Geschwindigkeitsüberschreitung wie im konkreten Fall auch bei Einhaltung überhöhter Geschwindigkeiten anderer Fahrzeuge - jedenfalls auffallen muß. Wenn der Berufungswerber vermeint, daß er seine Fahrgeschwindigkeit dem Fließverkehr angepaßt habe, so kann dieses Vorbringen ebenfalls nicht entschuldigen, denn einerseits ist der Fließverkehr, wie er sich zur gegebenen Zeit am gegebenen Ort dargestellt hat, nicht nachvollziehbar und andererseits ist zu berücksichtigen, daß ihm ja nur die Geschwindigkeitsüberschreitung bei Baukm. vorgeworfen wird und aus dem Radarfoto eindeutig nur das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen M ersichtlich ist.

Zum Strafausmaß ist zu bemerken: Gemäß § 19 VStG ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, als Grundlage für die Bemessung der Strafe heranzuziehen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Weiters hat sie auf die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Fall ist nicht gering. Die Erstbehörde hat den Strafrahmen lediglich zu 15 % ausgeschöpft. Wenn man bedenkt, daß Geschwindigkeitsübertretungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen sowie die häufigsten Unfallursachen darstellen, so ist davon auszugehen, daß die verhängte Geldstrafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht erkennbar. Zweifellos sind zwar im gegenständlichen Fall keine nachteiligen Folgen bekannt geworden, weshalb die verhängte Strafe "relativ" niedrig ausgefallen ist. Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet jedoch mangels Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens aus.

Der Berufung war der Erfolg zu versagen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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