Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110970/17/Kl/Pe

Linz, 21.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 29.6.2010, VerkGe96-132-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 23.9.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 29.6.2010, VerkGe96-132-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH & Co KG zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr im Standort x, gemäß § 23 Abs.7 GütbefG strafrechtlich verantwortlich ist und gegen ihn Strafen zu verhängen sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde. Die x GmbH & Co KG hat als Güterbeförderungsunternehmen nicht dafür gesorgt, dass in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: x (Lenker: x) am 28.11.2009 während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Dies wurde anlässlich der Kontrolle des Fahrzeuges um 02.55 Uhr an folgendem Ort: Autobahn A1, Gemeinde Wolfsbach, ABKm. 135,000, Verkehrskontrollpunkt Haag, Richtungsfahrbahn Salzburg festgestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu das Strafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass  die Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen dürfe, die den Parteien nicht bekannt gewesen seien. Es sei nicht bekannt gewesen, dass ein anderer Lenker im März 2010 mit dem selben Fahrzeug kontrolliert worden sei und dass eine Anzeige nicht weiterverfolgt worden sei. Interessant in diesem Zusammenhang sei, ob der Transport des Lenkers x beladen gewesen sei. Im Betrieb sei ein Disponent extra dazu abgestellt, die Einhaltung und Kontrolle der EG-Verordnungen sowie Lenk- und Ruhezeiten zu überprüfen. Dieser sei seiner Pflicht auch nachgekommen und habe sich das Unternehmen von dem Lenker getrennt, weshalb dem Bw nicht einmal Fahrlässigkeit anzulasten sei und diesbezüglich eine unrichtige Beurteilung vorliege.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

In einer Stellungnahme vom 26.8.2010 führte sie aus, dass mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7.6.2010 dem Bw eine Ablichtung dieser weiteren Anzeige zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch hier konnte der Lenker des Fahrzeuges x keine beglaubigte Abschrift vorzeigen. Hinsichtlich der Beladung werde auf die Anzeige verwiesen, nämlich dass das Fahrzeug mit Sammelgut beladen gewesen sei. Ein entsprechendes Kontrollsystem sei nicht nachgewiesen worden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Aussagen des Zeugen x sowie des zeugenschaftlich einvernommenen x, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.9.2010, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw hat durch seinen Rechtsvertreter an der Verhandlung teilgenommen, weiters hat auch ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Der geladene Zeuge x wurde einvernommen. Der ebenfalls geladene Zeuge x hat sich entschuldigt und wurde von einer weiteren Einvernahme Abstand genommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die x GmbH & Co KG mit dem Sitz in x, ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr). Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Bw eingetragen.

Die x GmbH & Co KG ist Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges x. Am 28.11.2009 wurde eine gewerbliche Güterbeförderung von Ansfelden nach Traismauer durchgeführt, um dort Sammelgut abzuladen. Das Fahrzeug wurde vom Lenker x gelenkt. Bei der Kontrolle am 28.11.2009 um 02.55 Uhr wurde festgestellt, dass keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde. Eine entsprechende Urkunde konnte daher nicht vorgezeigt werden. Bei der Kontrolle befand sich der Lenker auf der Rückfahrt.

Der Lenker hat den betreffenden Lkw bereits im September 2009 vom Disponenten des Unternehmens, Herrn x, übergeben bekommen. Dabei sind ihm die Papiere im Lkw nicht gezeigt worden. Vor Antritt der betreffenden Fahrt hat der Lenker nicht danach geschaut, ob die nötigen Papiere im Lkw sind. Bei der Kontrolle waren zwar die Frachtpapiere und Zulassungsscheine vorhanden, nicht aber die Abschrift der Konzessionsurkunde. Es war lediglich das Lärmzertifikat vorhanden. Der Lenker ist von September bis Dezember 2009 für das Unternehmen gefahren, immer die gleiche Strecke und immer nachts. Den Lkw hatte der Lenker immer bei sich in Mauthausen, dort ist er ab 17.00 Uhr weggefahren und hat die Ware in Schwertberg abgeholt und nach Ansfelden gefahren. Diese Fahrt machte er zweimal pro Nacht. In dieser Zeit war er zweimal in der Firma, er hat aber die Konzessionsurkunde nicht bekommen. Er hat auch zwei- oder dreimal mit dem Disponenten x telefoniert, dieser hat ihm aber die Urkunde nicht gegeben. Der Lenker führte nur jene Papiere mit, die sich in der Mappe im Lkw befunden haben. Er wurde zu Jahresende 2009 gekündigt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Anzeige, die zeugenschaftlichen Aussagen des Lenkers sowohl im Verfahren erster Instanz als auch vor dem Oö. Verwaltungssenat sowie auch auf die Angaben des Disponenten im Verfahren erster Instanz. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Lenkers und ergaben sich auch sonst keine Widersprüche, sodass dieses Ergebnis der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes hat der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH & Co KG eine gewerbliche Güterbeförderung mit näher bezeichnetem Kraftfahrzeug am 28.11.2009 durchgeführt, ohne dass auf der Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Der bei der Kontrolle angehaltene Lenker konnte keine Urkunde vorweisen. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt, nämlich dass der Bw nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine entsprechende Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

 

Wenn hingegen der Bw vorbringt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle der Lkw nicht beladen war, so ist ihm einerseits der Tatvorwurf gemäß dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und der Strafverfügung vom 14.11.2010 entgegenzuhalten, wonach „am 28.11.2009 während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister“ nicht mitgeführt wurde. Dies wurde zwar bei der Kontrolle um 02.55 Uhr festgestellt, wobei sich der Lenker bereits auf der Rückfahrt befand, allerdings wurde eine Konzessionsurkunde im Lkw nicht vorgefunden und gab der Lenker dazu an, dass sich keine Konzessionsurkunde im Fahrzeug befand, also auch auf der Hinfahrt und damit im beladenen Zustand nicht im Lkw befand. Die Lieferung erfolgte am 28.11.2009, wobei der Lenker dazu angab, dass er jeden Tag ab 17.00 Uhr und daher nachts fahre und tagsüber keine Transporte durchführe. Es ist daher im Sinne des Beweisergebnisses und des daraus abgeleiteten Tatvorwurfes die Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt, zumal § 6 Abs.2 GütbefG anordnet, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde „während der gesamten Fahrt“ mitzuführen ist.

Weiters ist der objektive Tatbestand auch daraus abzuleiten, dass der Lenker angibt, dass er auch mehrmals beim Unternehmen bzw. beim Disponenten die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde eingefordert hat, allerdings keine Urkunde bekommen hat. Auch hat er den Lkw im September 2009 übernommen, er ist stets mit diesem Lkw gefahren und er hat ihn erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Jahresende 2009 zurückgestellt. Der Lkw war daher in der Zwischenzeit auch nicht im Unternehmen.

Darüber hinaus ist zum Vorbringen des Bw auch auszuführen, dass gemäß der Bestimmung des § 6 Abs.2 GütbefG, welcher mit der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001, in das Güterbeförderungsgesetz 1995 eingefügt wurde, „während der gesamten Fahrt“ eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt werden muss. Dazu führen die Materialien aus: „Andererseits kann die Kontrolle durch die mitgeführte Abschrift der Konzessionsurkunde ausgeübt werden. Die Pflicht zum Mitführen ist an die Regelung des Art.5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für Gemeinschaftslizenzen angelehnt. ...“. Nach Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz. Unter grenzüberschreitendem Verkehr gelten nach Art.2 der Verordnung auch „Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen“.

Da sich der österreichische Gesetzgeber nach den Materialien an die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 angelehnt hat, ist daher auch in diesem Zusammenhang anhand der eindeutigen Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersichtlich, dass das Mitführen der beglaubigten Abschrift der Urkunde auch für Leerfahrten in Verbindung mit einer Güterbeförderung gilt. Davon ausgenommen sind lediglich Fahrten gemäß Anhang II zur Verordnung (EWG) Nr. 881/92. Dies drückt auch die Wortfolge „während der gesamten Fahrt“ aus, da denknotwendig mit einer Güterbeförderung mit Entladung am Zielort entweder eine Leerfahrt (Rückfahrt) oder Wiederaufnahme eines Ladeguts und die weitere Beförderung verbunden ist.

Davon sind allerdings Fahrten zu unterscheiden, die nicht zu gewerblichen Zwecken ausgeübt werden (Privatfahrten) sowie Fahrten, die keine Güterbeförderung darstellen (z.B. Überstellungsfahrten bzw. Fahrten zu Reparaturen usw.).

 

Wenn sich hingegen der Bw auf die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, nämlich des Disponenten x, beruft, so ist ihm entgegen zu halten, dass die im Verfahren erster Instanz vorgelegte Bestellungsurkunde von der Firma x GmbH & Co KG ausgestellt ist und nicht von der im Spruch des Straferkenntnisses genannten x GmbH & Co KG. Darüber hinaus ist der Bw auch aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs.1 VStG verantwortlich. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind. Gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist aber in einer Sondervorschrift festgelegt, dass bei der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist und Strafen gegen ihn zu verhängen sind. Diese Verwaltungsvorschrift geht als Spezialvorschrift vor. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist weder im GütbefG noch in der GewO 1994 geregelt und vorgesehen. Es ist daher aufgrund der Spezialnorm die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 9 Abs.1 VStG nicht möglich. Es hat daher der Beschuldigte und Bw die Tat verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Der Bw macht auch mangelndes Verschulden geltend und führt dazu aus, dass er einen Disponenten zur Kontrolle und Einhaltung der EG-Verordnungen sowie der Lenk- und Ruhezeiten abgestellt hätte. Auch habe er den Lenker gekündigt. Dies reicht zur Entlastung nicht.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Arbeitnehmerschutzbestimmungen hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es ist ihm dabei zuzubilligen, dass sich der Unternehmer nicht aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, allerdings ist ihm zuzumuten, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist daher, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

Im Sinne dieser Judikatur, welche auch gleichermaßen im Güterbeförderungsrecht angewendet werden kann, hat der Bw dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten werden. Betraut er damit eine andere Person, so hat sich seine Tätigkeit auf eine angemessene Kontrolle dieser Person zu beschränken, wobei aber diese Kontrolle zu gewährleisten hat, dass die entsprechenden Anweisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch tatsächlich ausgeführt werden. Dem Bw ist mit seinem Vorbringen ein solcher Nachweis nicht gelungen. Zwar hat er den Disponenten als Verantwortlichen genannt. Das Vorbringen zeigt aber nicht auf, ob und wann der Bw die verantwortliche Person kontrolliert hat. Auch werden keine konkreten Maßnahmen genannt, die gewährleisten, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwartet werden kann. Vielmehr hat das Beweisergebnis gezeigt, dass dem Lenker bei Arbeitsantritt der Lkw übergeben wurde, eine weitere Kontrolle des Lkw bzw. des Lenkers weder durch den Disponenten noch durch den Bw erfolgte. Schon darin zeigt sich ein Mangel im Kontrollsystem. Es war daher auch vom Verschulden, nämlich jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Wenn hingegen sowohl der Bw als auch die belangte Behörde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt haben, so ist mit Hinweis auf § 37 Satz 1 und § 39 Abs.1 und 2 AVG, welche nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommen, auf das Prinzip der Amtswegigkeit im Strafverfahren hinzuweisen, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat nicht an Parteienanträge gebunden ist.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen und damit auch begründet, dass auch bei geringem Einkommen und keinem Vermögen diese Mindeststrafe gerechtfertigt ist. Auch hat sie keine Erschwerungs- und Milderungsgründe zugrunde gelegt. Der Bw hat auch im Zuge des Berufungsverfahrens keine anderen der Strafbemessung zugrunde zu legenden Verhältnisse angegeben und keine Milderungsgründe vorgebracht. Es konnte daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es war daher die gesetzliche Mindeststrafe sowie die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Weil Milderungsgründe nicht vorliegen und daher nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen war, lagen auch nicht die Gründe für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG vor.

Auch lag nicht geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war auch nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Konzessionsurkunde, auch für Leerfahrt in Zusammenhang mit Beförderung

 

 

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