Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165276/5/Zo/Jo

Linz, 20.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 02.07.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10.06.2010, Zl. VerkR96-7484-2009, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.10.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Bezüglich Punkt 1. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf bezüglich der Schaublätter vom 25.04.2009, 05.30 Uhr bis 27.04.2009, 20.05 Uhr sowie vom 29.04.2009, 04.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu entfallen hat.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 700 Euro herabgesetzt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Berufungswerber eine Überschreitung der Lenkzeit vom 03.05.2009, 22.00 Uhr bis 05.05.2009, 03.10 Uhr, das sind ca. 15 Stunden und 30 min, vorgeworfen wird.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe von 650 Euro auf 250 herabgesetzt.

 

III.        Bezüglich Punkt 3. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Berufungswerber ein Unterschreiten der Ruhezeit, beginnend im 24-Stunden-Zeitraum vom 03.05.2009, 22.00 Uhr vorgeworfen wird, die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden und 15 min.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe von 130 Euro auf 100 Euro herabgesetzt.

 

IV.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 105 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis III.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatzeit:      05.05.2009, 17.43 Uhr 

Tatort:       Gemeindegebiet Kallham, B 137, bei km 31,900, Fahrtrichtung    

                 Schärding

Fahrzeuge:  X, Sattelzugfahrzeug

                   X, Sattelanhänger

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 5.5.2009 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.

-            Schaublätter von 07.04.2009 bis 12.04.2009

-            Schaublätter von 13.04.2009 bis 19.04.2009, 22.00 Uhr

-            Schaublätter von 20.04.2009, 07.30 Uhr bis 24.04.2009, 20.20 Uhr

-            Schaublätter von 29.04.2009, 04.00 Uhr bis 17.30 Uhr

-            Schaublätter von 25.04.2009, 05.30 Uhr bis 27.04.2009, 20.05 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 fit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

-         28.04.2009, Lenkzeit von 17.05 Uhr bis 30.04.2009, 05.00 Uhr, das sind 23 Stunden 45 Minuten

-      03.05.2009, Lenkzeit von 22.00 Uhr bis 05.05.2009, 03.10 Uhr, das sind 19 Stunden 30 Minuten

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3.  Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am

-    28.04.2009 um 17.05 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 20 Minuten

-    03.05.2009 um 22.00 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 15 Minuten

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,         gemäß

               Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.) 900,-- Euro                               --                                                                          § 134 Abs.1 KFG

2.) 650,-- Euro                               --                                                                           § 134 Abs.1 KFG

3.) 130,-- Euro                               --                                                                           § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 168,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.848,— Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass es die Erstinstanz unterlassen habe, die Schaublätter bei seinem Arbeitgeber anzufordern. Dadurch habe der objektive Tatbestand nicht ausreichend ermittelt werden können. Auf den vorliegenden Schaublättern seien insgesamt 4 weitere Lenker ersichtlich und es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, diese Personen als Zeugen zu vernehmen. Hätte sie dies getan, dann wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass seine Angaben richtig sind. Es sei durchaus möglich, dass sein Arbeitgeber kurzfristig ohne sein Wissen einen weiteren Lenker eingesetzt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.10.2010. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die im Akt befindlichen Schaublätter ausgewertet.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 05.05.2009 um 17.43 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X, X in Kallham auf der B 137 bei km 31,900. Bei einer Kontrolle der Schaublätter wurde festgestellt, dass der Berufungswerber die Schaublätter vom 07.04. bis 19.04.2009, 22.00 Uhr sowie vom 20.04.2009, 07.30 Uhr bis 27.04.2009, 20.20 Uhr nicht vorlegen konnte. Es fehlten auch die Schaublätter vom 25.04.2009, 05.30 Uhr bis 27.04.2009, 20.05 Uhr sowie vom 29.04.2009, 04.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

 

Der Berufungswerber reichte im erstinstanzlichen Verfahren für diese Zeiträume insgesamt 15 Schaublätter nach, bezüglich des Zeitraumes vom 25.04. bis 27.04. führte er in der Berufungsverhandlung aus, dass er in dieser Zeit seine Wochenendruhe zu Hause verbracht habe, während ein anderer Fahrer mit dem LKW in Österreich Be- und Entladungen durchgeführt habe. Er selbst habe den LKW um ca. 20.10 Uhr am 27.04. wieder übernommen. Auch am 29.04. um ca. 04.00 Uhr habe wiederum ein anderer Fahrer den LKW in Vilshofen übernommen und verschiedene Ent- und Beladestellen in Österreich angefahren. Er selbst habe dann den LKW wieder um 17.30 Uhr übernommen. Zu diesen häufigen Fahrerwechseln führte der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung durchaus glaubwürdig aus, dass bei seinem damaligen Arbeitgeber ein "Schichtsystem" eingerichtet war. Im Rahmen dieses Systems übernahm der Berufungswerber den beladenen LKW im Großraum Passau und lenkte diesen – meistens zur Nachtzeit – nach Holland. In Holland übergab er den LKW an einen anderen Fahrer, welcher dort die Entlade- und Beladestellen anfuhr. Er selbst verbrachte in der Zwischenzeit die Ruhezeit in einem Hotel und übernahm am Abend den LKW wieder, um mit diesem wieder in den Raum Passau zu fahren. Dort übernahm wiederum ein österreichischer LKW-Fahrer den LKW und fuhr die entsprechenden Ent- und Beladestellen in Österreich an, während er seine Ruhezeit zu Hause verbrachte.

 

Zu diesen Behauptungen ist zwar anzuführen, dass sich aus den Schaublättern ergibt, dass der Berufungswerber nicht durchgehend in diesem "Schichtsystem" gefahren ist, sondern teilweise auch selbst die Ladestellen in Holland bzw. Österreich angefahren ist. In diesem Rahmen war er auch immer wieder mit Zweifahrerbesatzung unterwegs. Weiters hat es der Berufungswerber unterlassen, die dabei jeweils verbrachte Ruhezeit auf der Rückseite der Schaublätter händisch einzutragen. Trotz dieser Unstimmigkeiten ergibt das Gesamtbild der Schaublätter jedoch, dass die Angaben des Berufungswerbers bezüglich des "Schichtsystems" insgesamt glaubwürdig sind. Dem zuständigen Mitglied des UVS ist auch bekannt, dass ein derartiges System beim damaligen Arbeitgeber des Berufungswerbers tatsächlich eingerichtet war. Es ist daher glaubwürdig, dass der Berufungswerber vom 25.04., 05.30 Uhr bis 27.04.2009, 20.05 Uhr sowie am 29.04.2009, vom 04.00 Uhr bis 17.30 Uhr keine LKW gelenkt hat.

 

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich auch, dass der Berufungswerber am 28.04.2009 die Tageslenkzeit eingehalten hat. Der erstinstanzliche Vorwurf ließe sich nur dann aufrecht erhalten, wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber die entsprechenden Fahrten zu den Ent- und Beladestellen in Österreich selbst durchgeführt und dadurch auch die erlaubte Ruhezeit nicht eingehalten hätte. Dafür gibt es jedoch keine konkreten Beweisergebnisse.

 

Der Berufungswerber hat jedoch – gerechnet vom 03.05.2009, 22.00 Uhr – lediglich eine Ruhezeit von 6 Stunden und 15 Minuten, nämlich am 04.05.2009 von ca. 09.00 Uhr bis ca. 15.15 Uhr eingehalten. Vor und nach dieser Ruhezeit hat der Berufungswerber vom 04.05.2009, 02.00 Uhr bis 05.05.2009, 03.10 Uhr jedoch jedenfalls eine Lenkzeit von 15 Stunden und 30 min eingehalten. Diese Lenkzeit ergibt sich bereits dann, wenn man der vom Berufungswerber behaupteten Zweifahrerbesatzung Glauben schenkt. Es ist zwar unüblich, dass der Berufungswerber die Schaublätter der jeweiligen zweiten Lenker bei sich im LKW mitführte, während diese selbst nach den Angaben des Berufungswerbers die Schaublätter nicht benötigt hätten, weil sie mit einem LKW mit einem digitalen Kontrollgerät gefahren seien. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber sein eigenes Schaublatt in diesen Zeiten großteils in der Beifahrerlade eingelegt hatte, was eher dafür spricht, dass tatsächlich ein zweiter Lenker im LKW war. Es verbleiben zwar erhebliche Zweifel an den Behauptungen des Berufungswerbers hinsichtlich der Zweifahrerbesatzung, andererseits kann diese auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Hinblick darauf, dass sowohl bezüglich der Überschreitung der Tageslenkzeit als auch der Unterschreitung der Ruhezeit sich auch bei Zweifahrerbesatzung keine wesentlichen Änderungen ergeben, waren diesbezügliche weitere Erhebungen nicht zweckmäßig. Auch im Fall der Zweifahrerbesatzung ist dem Berufungswerber jedenfalls eine Tageslenkzeit von 15 Stunden und 30 min vorzuwerfen und betrug die Ruhezeit nur 6 Stunden und 15 Minuten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Art.8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Art.8 Abs.5 der Verordnung (EG) 561/2006 muss ein in Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.

 

5.2. Der Berufungswerber hat jedenfalls beginnend vom 03.05.2009, 22.00 Uhr, eine Ruhezeit von nur 6 Stunden und 15 Minuten eingehalten. Diese kann die Tageslenkzeit nicht unterbrechen, weil sie eben zu kurz war. Daraus ergibt sich vom 04.05., 02.00 Uhr bis 05.05.2009, 03.10 Uhr eine Tageslenkzeit von ca. 15 Stunden und 30 Minuten. Der Berufungswerber hat dem Polizeibeamten bei der Kontrolle trotz dessen Verlangen insgesamt 15 Schaublätter nicht vorgeworfen. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er Schaublätter bereits vorzeitig im Unternehmen abgegeben habe, weil er dann in Urlaub gegangen sei und die rechtzeitige Abrechnung ermöglichen wollte, ändern nichts daran, dass er verpflichtet gewesen wäre, bei der Kontrolle die Schaublätter der letzten 28 Tage vorzuweisen.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede dieser Übertretungen jeweils 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber hat – wie sich im Nachhinein herausgestellt hat – bei der Kontrolle insgesamt 15 Schaublätter nicht vorgewiesen, sodass der Unrechtsgehalt dieser Übertretung als hoch einzuschätzen ist. Der Umstand, dass der Berufungswerber diese Schaublätter während des Verfahrens nachgereicht hat, ändert daran nur wenig, weil es erforderlich ist, gleich bei der Kontrolle auf der Straße die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu überprüfen. Eine nachträgliche Überprüfung erst nach Monaten durch die Behörde kann den Zweck der Straßenkontrollen nur teilweise ersetzen. Im Hinblick auf die große Anzahl der nicht vorgelegten Schaublätter war eine entsprechend hohe Geldstrafe erforderlich. Andererseits wurde der Tatvorwurf um einige Schaublätter eingeschränkt, sodass eine geringfügige Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt war. Die herabgesetzte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen nur zu 14 % aus und erscheint angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber hat die Mindestruhezeit von 9 Stunden um ca. 2 Stunden und 45 min – also erheblich – unterschritten. Auch die Überschreitung der Tageslenkzeit um 5 Stunden und 30 min ist als schwerwiegend anzusehen. Auch in diesen beiden Fällen hat das Berufungsverfahren zu einer Einschränkung des Tatvorwurfes geführt, weshalb die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen herabzusetzen waren. Im Hinblick auf die deutliche Unter- bzw. Überschreitung der vorgeschriebenen Zeiten mussten jedoch spürbare Strafen verhängt werden.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Die herabgesetzten Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen).

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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