Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165304/7/Sch/Th

Linz, 28.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2010, Zl. VerkR96-4098-2010-Ni/Pi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Juni 2010, Zl. VerkR96-4098-2010-Ni/Pi, über Frau X, wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag von 3,60 Euro zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 7. Juli 2010 am Tag darauf, also am 8. Juli 2010, bei der Postfiliale X hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG gilt die Hinterlegung eines Schriftstückes als Zustellung, es sei denn der Empfänger konnte wegen Ortsabwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen.

 

Die Berufung ist laut Eingangsstempel der Erstbehörde am 27. Juli 2010 dort eingelangt. Geht man von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung aus, wäre die gesetzliche Berufungsfrist von 2 Wochen bereits am 22. Juli 2010 abgelaufen.

 

Auch wenn der Briefumschlag, in dem sich die Berufungsschrift befunden hat, keinen Poststempel aufweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beförderung eines Poststückes 5 Tage benötigt.

 

Sollte die Berufung direkt in den Einlaufbriefkasten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingeworfen worden sein, wäre ein derartig langer Postlauf auch nicht erklärlich, da laut Auskunft der Behörde dieser Postkasten täglich entleert wird.

 

Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenat vom
19. August 2010 auf die offenkundige Verspätung ihres Rechtsmittels hingewiesen und sie zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen. Eine Reaktion hierauf ist allerdings nicht erfolgt.

 

Es sind sohin im Berufungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die trotz der relativ großen zeitlichen Differenz zwischen Ende der Berufungsfrist und Einlangen des Rechtsmittels bei der Behörde auf eine Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hindeuten würden.

 

Damit bleibt als nachvollziehbarer Schluss einzig die Annahme, dass die Berufung eben erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde. Sie war sohin als verspätet eingebracht zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

 

Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum