Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165346/5/Sch/Th

Linz, 27.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juli 2010, Zl. CSt-26190/LZ/09, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juli 2010, Zl. CSt-31798/LZ/09, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 05.08.2009 bis zum 19.08.2009 – keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe bzw. eine falsche Auskunftsperson (X) benannt habe, die Auskunft darüber erteilten kann, wer dieses KFZ am 09.06.2009 um 21.52 Uhr in Linz, Salzburger Straße 65, Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Polizeianzeige ist mit dem auf den Berufungswerber zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen X ein Delikt im Straßenverkehr begangen worden.

 

In der Folge hat die Erstbehörde wegen dieses Deliktes gegenüber dem Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Hierauf erfolgte eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, die vom Berufungswerber handschriftlich und nicht gänzlich zweifelsfrei leserlich beantwortet wurde. Angeführt wurden Vorname und Nachname samt einer in Rumänien gelegenen Anschrift einer Person, die die Auskunft erteilen könne.

 

Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 27. August 2009 versucht, mit dieser Person in Kontakt zu treten. Angefragt wurde unter Hinweis auf die Bekanntgabe seitens des Zulassungsbesitzers als Auskunftsperson, wer das Fahrzeug zu dem in dem Schreiben angeführten Zeitpunkt gelenkt hatte. Diese Anfrage konnte zugestellt werden, ein entsprechender Zustellnachweis mit (unleserlicher) Unterschrift liegt im Akt.

 

Allerdings blieb die Frage der Behörde unbeantwortet. Deshalb ist sie mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 neuerlich an den Berufungswerber herangetreten und hat ihn mit diesem Umstand konfrontiert. Der Berufungswerber vermeinte hierauf, ihn treffe keine weitergehende Mitwirkungspflicht dahingehend, dass diese Person entsprechend antworte. Hingewiesen wurde darauf, dass die befragte Person in Rumänien der deutschen Sprache nicht mächtig sei, die Anfrage sei daher in rumänischer Sprache zu verfassen.

 

Daraufhin ist eine Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit 15. Jänner 2010, ergangen. In der Folge ist das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen worden.

 

Die Berufungsbehörde geht nach der Beweislage davon aus, dass die vom Berufungswerber namhaft gemachte Auskunftsperson wohl existiert. Darauf deutet der Umstand hin, dass eine Zustellung der erstbehördlichen Anfrage erfolgt ist. Dem Berufungswerber ist zwar grundsätzlich zuzubilligen, dass er keinen Einfluss darauf hat, ob eine von ihm namhaft gemachte Auskunftsperson auf eine Anfrage der Behörde hin reagiert oder nicht. Wenn aber nachvollziehbare Zweifel bestehen, ob eine richtige Auskunftsperson benannt wurde, trifft den Zulassungsbesitzer naturgemäß eine weitergehende Mitwirkungspflicht. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber eine Person namhaft gemacht, die ihren Wohnsitz in beträchtlicher Entfernung zum zugelassenen Fahrzeug hat. Wenn eine solche Person auf Anfrage der Behörde nicht reagiert, stellt sich zum einen die Frage, wie denn überhaupt eine Person mit Anschrift in Rumänien Angaben darüber machen kann, wer ein in Linz zugelassenes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Zeitpunkt in Linz gelenkt haben soll. Eine solche Konstellation ist bekanntlich kein alltäglicher Vorgang. Der Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie in dem Fall der Nichtbeantwortung der Anfrage durch diese Person in Rumänien den Berufungswerber damit konfrontiert und ihn zu einer Stellungnahme einlädt. Erfolgt hierauf keine schlüssige Erklärung dafür, weshalb gerade diese Person Auskunft über einen bestimmten Lenker erteilen hätte können, noch dazu als auskunftspflichtige Person, die zudem der deutschen Sprache nicht mächtig sein soll, ist letztlich die Annahme gerechtfertigt, dass der Zulassungsbesitzer keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat, zumal eine unrichtige Auskunftsperson benannt wurde. Ein Zulassungsbesitzer hat eben einen erhöhten Erklärungsbedarf, wenn er behauptet, eine in Rumänien wohnhafte Person könne Auskunft darüber erteilen, wer sein Kraftfahrzeug mehr als zwei Monate vor der Anfrage im Linzer Stadtgebiet gelenkt habe.

 

In dieser Richtung hat der Berufungswerber während des gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, aber auch in der Berufungsschrift nicht mitgewirkt. Deshalb war seitens der Berufungsbehörde vorgesehen, im Rahmen der Berufungsverhandlung diese Frage zu erörtern. Zu dieser Verhandlung ist der Berufungswerber allerdings nicht erschienen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5.000 Euro reicht. Zudem kommen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zugute.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bezahlung der Geldstrafe für ihn eine unzumute Einschränkung seiner Lebensführung bedeuten würde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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