Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165482/2/Sch/Th

Linz, 28.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. September 2010, Zl. VerkR96-7286-2010, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
7. September 2010, Zl. VerkR96-7286-2010, wurde über Frau X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden, verhängt, weil sie am 27. Juli 2010 um 13.40 Uhr im Gemeindegebiet von Waizenkirchen auf der Eferdinger Bundesstraße Nr. 129 bei Strkm. 38,439 in Fahrtrichtung Peuerbach die im Ortsgebiet zulässige Höchst­geschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h mit dem Pkw, Kennzeichen X, überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie schon oben ausgeführt, hat die Berufungswerberin die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 30 km/h überschritten. Bei einer derartigen Überschreitung ist nicht mehr anzunehmen, dass diese einem Fahrzeuglenker bloß durch ein Versehen geringerer Art unterläuft, vielmehr kann von grober Fahrlässigkeit, wenn nicht schon von zumindest bedingtem Vorsatz, ausgegangen werden. Wenn die Berufungswerberin also einwendet, sie habe die Ortstafel übersehen, so ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Geht man von den Angaben der Berufungswerberin gegenüber dem amtshandelnden Beamten aus, wie sie in der entsprechenden Anzeige wiedergegeben werden, muss bei der Berufungswerberin zudem ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit festgestellt werden. Es steht weder einem Fahrzeuglenker frei, selbst zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung sinnvoll ist und sich entsprechend daran zu halten oder eben nicht, noch sind Verkehrsüberwachungsmaßnahmen von Polizeibeamten mit staatlicher "Abzocke" gleichzusetzen.

 

Der Berufungswerberin kam auch kein Milderungsgrund zugute, vielmehr scheint sie wegen mehrerer Übertretungen straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften bei ihrer Wohnsitzbehörde vorgemerkt auf.

 

Mögen auch die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin, geht man von ihren eigenen Angaben aus, in finanzieller Hinsicht derzeit eingeschränkt sein, so ändert dies nichts daran, dass die verhängte Geldstrafe in Einklang mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG steht.

 

Es muss von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen, zumindest wie im vorliegenden Ausmaß, ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen. Abgesehen davon kann ein Fahrzeuglenker durch umsichtige und angepasste Fahrweise solche Strafen von vornherein vermeiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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