Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164782/8/Sch/Th

Linz, 06.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. Februar 2010, Zl. VerkR96-15743-2009, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge "um 33 km/h" zu entfallen und die Strafbestimmung anstelle von § 99 Abs.2d StVO 1960 zu lauten hat: § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf
10 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 1. Februar 2010, Zl. VerkR96-15743-2009, über Herrn Mag. Dr. X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er am 21. Oktober 2009 um 16.29 Uhr in der Gemeinde Klaus, auf der Autobahn A9 bei km 27,950 in Fahrtrichtung Graz den PKW mit dem Kennzeichen X lenkte, wobei er die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten habe. Es wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, dass laut einem ihm vorliegenden Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden 7 von 40 Messungen mit dem Radargerät Multanova 6F nicht zur korrekten Geschwindigkeitsmessung führten. Er zweifle daher massiv an der Radarmessung und beeinspruchte damit das Messergebnis.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung, zu der im Vorhinein das Nichterscheinen sowohl des Berufungswerbers als auch der Erstbehörde angekündigt worden war, wurde die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung einer Begutachtung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen unterzogen. Dieser führt in seinem Gutachten im Wesentlichen aus:

 

"Zur Auswertung des gegenständlichen Radarfotos wurden folgende Radardaten erhoben und zugrunde gelegt:

 

 

·         Winkel der Objektivachse:                  20,00° (Kamerawinkel lt. Zulassung)

·         Brennweite des Objektives:               50 mm

·         Öffnungswinkel des Objektives:                   8,14°

·         Film-Breite:                                       8,78mm

·         Antennenmesswinkel:                        22,00° (Winkel zur Längsachse der                                                   Fahrbahn)

 

Um den tatsächlichen Kamerawinkel zu berechnen, werden die Straßenmarkierungen (Mittellinie und Randlinien, etc.) so verlängert, bis sie sich an einem Punkt schneiden. Anhand dieses Punktes, kann nun der Winkel berechnet werden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde ein Kamerawinkel von 8,072° berechnet. Das heißt, dass der tatsächliche Winkel um 11,928° von dem Kamerawinkel lt. Zulassung (20°) abweicht. Dies bedeutet auch, dass der Winkel zur Längsachse der Fahrbahn um 11,928° abweicht. Dieser betrug statt 22° nur 10,072°.

 

Aus technischer Sicht kann daher ausgesagt werden, dass das Radargerät im gegenständlichen Fall eine um 8,348 % zu hohe Geschwindigkeit angezeigt hat.

 

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Herr X mit einer Geschwindigkeit von 109 Km/h (rechnerisch 109,06 Km/h) unterwegs war.

Nach Abzug der Messtoleranz von 5% bei Geschwindigkeiten über 100 Km/h ergibt sich einer vorwerfbare Geschwindigkeit von 103 Km/h (rechnerisch 103,55 Km/h)."

 

Dieses Gutachten wird als absolut schlüssig angesehen, weshalb es der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es stützt zu einem gewissen Teil den Einwand des Berufungswerbers im Hinblick auf das Messergebnis. Die Erstbehörde ist aufgrund der entsprechenden Anzeige des Messvorganges durch ein Polizeiorgan von einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 113 km/h anstelle der im tatörtlichen Bereich erlaubten 80 km/h ausgegangen. Dieses Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch den Sachverständigen aus fachlicher Sicht nicht gestützt, vielmehr ist eine eingehaltene Geschwindigkeit von 103 km/h als erwiesen anzusehen.

 

Wenngleich also aus messtechnischer Sicht die gegenständliche Radarmessung korrekt durchgeführt worden und dem angezeigten Fahrzeug zu zuordnen war, hat die damit der Berufung zumindest im Hinblick auf die Strafbemessung Erfolg beschieden zu sein, zumal das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein wesentlicher Faktor diesbezüglich ist.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe wurde dem entsprechend tat- und schuldangemessen reduziert. Auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers war zu würdigen.

Unbeschadet dessen ist noch grundsätzlich anzufügen: Geschwindigkeitsüberschreitungen sind bekanntermaßen immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle bzw. zumindest sind die Folgen eines Unfalles beträchtlicher, als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Auch ist bei höheren Überschreitungen im Regelfall von einer entsprechenden Sorglosigkeit des Fahrzeuglenkers auszugehen, wenn man schon nicht bedingten Vorsatz annimmt.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er Verwaltungsstrafen im Bereich der hier gegebenen Höhe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zur Begleichung in der Lage ist.

 

Die Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind gesetzlich bzw. in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.04.2001, 2000/02/0240) begründet.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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