Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165194/8/Sch/Th

Linz, 12.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Juni 2010, Zl. VerkR96-471-2010, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Oktober 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 18,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Juni 2010, Zl. VerkR96-471-2010, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 7. Februar 2010 um 04.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in der Gemeinde Mauthausen, auf Höhe des Objektes Heindlkai Nr. 29 gelenkt hat und als Lenker nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl von 5 Personen um 1 überschritten habe, weil er 6 Personen (einschließlich dem Lenker) befördert habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 9,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Anzeigeleger X zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hinterließ einen absolut glaubwürdigen Eindruck und waren seine Angaben zu dem völlig schlüssig. Der Zeuge ist demnach als Lenker eines Taxifahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt zum Cafe X in Mauthausen beordert worden, um dort Personen abzuholen. Er traf beim Lokal ein und fünf oder sechs Personen wollten gerade in sein Fahrzeug einsteigen, es handelte es sich um einen auch im Taxibetrieb eingesetzten Schulbus, als ein weiteres Taxifahrzeug vor Ort eintraf. Die potentiellen Fahrgäste erkannten sogleich den Lenker als "X" und ließen von dem Vorhaben ab, mit dem Zeugen mitzufahren, vielmehr begaben sie sich zu dem eingetroffenen Taxi und stiegen dort ein. Der Zeuge zählte fünf Personen, die sich in dieses Fahrzeug hineinsetzten. Dann wurde mit dem Fahrzeug weggefahren Die Wahrnehmungen machte der Zeuge aus wenigen Metern Entfernung, sodass ihm jedenfalls zugebilligt werden muss, dass er die Möglichkeit hatte, den Vorgang verlässlich zu beobachten. Was die Person des anderen Taxilenkers betrifft, war sich der Zeuge vollkommen sicher, dass dies der nunmehrige Berufungswerber war. Der Genannte ist ihm schon seit vielen Jahren persönlich bekannt. Das gleiche gilt auch für das verwendete Fahrzeug inklusive Kennzeichen. Er schloss daher glaubwürdig und schlüssig bei der Berufungsverhandlung jegliche Verwechslungsmöglichkeit dezidiert aus.

 

Angesichts dieses Beweisergebnisses kann für die Berufungsbehörde kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsmittelwerber das ihm zur Last gelegte Delikt zu verantworten hat. Mit dem von ihm gelenkten Kombifahrzeug hätten nur vier Personen befördert werden dürfen neben dem Lenker. Diese Tatsache hat der Berufungswerber auch unbestritten belassen, allerdings wendete er ein, dass der Zeuge unrichtige Angaben gemacht hätte. Weiters verlangte der Berufungswerber, man solle die angeblichen fünf Fahrgäste namentlich ermitteln, damit sie einvernommen werden können. Dazu ist seitens der Berufungsbehörde zu bemerken, dass für ein solches Beweisverfahren nicht der geringste Grund gesehen wird. Es ist völlig bedeutungslos, um wen es sich konkret bei den Fahrgästen gehandelt hatte, der Berufungswerber hätte eben nicht fünf Personen mit seinem Fahrzeug befördern dürfen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Wenn man in einem PKW oder Kombikraftfahrzeug anstelle der erlaubten vier Personen fünf befördert, ergibt sich zwangsläufig, dass für eine Peson kein ordnungsgemäßer Sitzplatz vorhanden ist. Damit ist auch eine entsprechende Gefährdung nicht nur dieser Person sondern auch der übrigen verbunden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro erscheint dem Schutzzweck dieser Bestimmung durchaus angemessen. Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zugute kommen, vielmehr scheint er wegen mehrerer Verkehrsdelikte vorgemerkt auf.

 

Die Erstbehörde hat das monatliche Einkommen des Berufungswerbers mit 450 Euro angenommen, dieser Schätzung ist in der Berufung nicht entgegengetreten worden. Auch wenn man von derartig unterdurchschnittlichen Verhältnissen, ob nun zutreffend oder nicht, ausgeht, muss dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe zugemutet werden. Der im Vordergrund stehende general- und spezialpräventive Zweck der verhängten Strafe lässt eine Reduzierung alleine aus dem Grund der Einkommensverhältnisse nicht zu.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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