Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165368/7/Zo/Jo

Linz, 20.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 26.07.2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 17.06.2010, Zl. S-2151/ST/10, wegen drei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.10.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich der Punke 2) und 3) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Die verletzten Rechtsvorschriften werden bezüglich Punkt 2) auf § 102 Abs.2 zweiter Satz KFG und bezüglich Punkt 3) auf § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG und § 4 Abs.4 erster Satz KDV konkretisiert.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 16 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 32 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu den Punkten 2) und 3) bestätigten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 05.01.2010 um 14.50 Uhr in X, X, das Sattelkraftfahrzeug X, X, gelenkt habe und

1)    es unterlassen habe, auf Verlangen von Organen der Straßenaufsicht diesen zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges auf dem einfachsten Weg zugänglich zu machen. Er habe trotz Verlangen das Verbandszeug nicht vorgewiesen;

2)    dass er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Sicht vom Lenkerplatz des KFZ für das sichere Lenken nicht ausreichend gewesen sei. In der Mitte des Sichtfeldes der Windschutzscheibe waren verschiedene Gegenstände angebracht (Traumfänger, Namensschilder) welche die Sicht unzulässigerweise einschränkten;

3)    dass er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass bei dem von ihm gelenkten KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t der Reifen der dritten Achse links außen in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2 mm über etwa 3/4 der Laufflächenbreite aufwies.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die gesamte Amtshandlung auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr durchgeführt worden sei. Das Betriebsgelände der X in X sei zur Gänze umzäunt und nur durch eine beschrankte Zufahrt befahrbar. Es seien Hinweisschilder angebracht, dass es sich um Privatgelände handle und das Betreten für Betriebsfremde verboten sei, weshalb auch kein Anschein einer öffentlichen Benützung bestehe. Der Ort der Anhaltung habe daher nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden. Auch wenn die Betriebsliegenschaft manchmal für Veranstaltungen zugänglich gemacht werde, so finden diese entweder in den Abendstunden oder an Wochenenden statt, nie jedoch während der normalen Betriebszeiten. Die Liegenschaft stehe nicht für die allgemeine Benutzung offen.

 

Zu den einzelnen Übertretungen führte der Berufungswerber aus, dass zur Grundausstattung des LKW ein verschweißtes Universalpaket gehöre, welches ein Warndreieck, eine Warnweste und ein Verbandszeug beinhalte. Es sei daher nicht möglich, dass der Berufungswerber zwar das Pannendreieck vorgezeigt habe, nicht jedoch das Verbandszeug. Beide würden sich nämlich gemeinsam in diesem Universalpaket befinden.

 

Das Namensschild "X" befinde sich hinter der im LKW integrierten Mitteltischkonsole in der Mitte der Fahrerkabine. Es fehle auch ein Foto aus dem Inneren der Fahrerkabine, um festzustellen, ob überhaupt eine Sichtbehinderung vorliege. Die Traumfänger seien durchsichtig gewesen.

 

Dem gesamten Verfahren sei nicht zu entnehmen, welche Profiltiefe der Reifen tatsächlich aufgewiesen habe. Die Polizeibeamten würden zwar behaupten, ein Messgerät verwendet zu haben, das Ergebnis der Messung sei aber nirgends festgehalten.

 

Der Berufungswerber habe daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen gar nicht begangen und die Polizei sei nicht berechtigt gewesen, auf Privatgrund einzuschreiten.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.10.2010. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Polizeibeamten X und X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug in X auf der Zufahrtsstraße zur X, X. Die Anhaltung und Verkehrskontrolle erfolgte bereits innerhalb des Betriebsgeländes der Zuckerfabrik. Dazu ist anzuführen, dass dieses Gelände eingezäunt ist und bei der Einfahrt auch ein Schranken vorhanden ist, welcher jedoch zur Vorfallszeit geöffnet war. Nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers befindet sich im Zufahrtsbereich auch eine Fahrverbotstafel mit dem Zusatz "nur für Berechtigte".

 

Die Verkehrskontrolle verlief offenbar von Anfang an nicht reibungsfrei, die Polizeibeamten forderten den Berufungswerber auf, zur Verwiegung zu einer öffentlichen Waage zum Lagerhaus X mitzufahren, was der Berufungswerber mit der Begründung verweigerte, dass er seine Entladestelle bereits erreicht habe und sich dort ohnedies eine Waage befinde. Eine Verwiegung bei dieser Waage wurde hingegen von den Polizisten abgelehnt, weil ihnen nicht bekannt war, ob diese Waage geeicht ist. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass sich im Inneren des LKW unmittelbar an der Windschutzscheibe ein relativ großes Schild mit der Aufschrift "X" sowie ein Schild mit der Aufschrift "X" befand, wobei das zweite Schild nur ca. 3 cm breit und ca. 25 cm lang war. In etwa in der Mitte der Windschutzscheibe war auch ein Traumfänger angebracht, welcher aus 5 Scheiben bestand. Diese Scheiben waren teilweise durchsichtig, die mittlere (und größte) Scheibe war jedoch mit einem (laut Foto) kaum durchsichtigen Stoff bespannt. Zwischen den Scheiben befanden sich Federn. Im unteren linken Bereich der Windschutzscheibe befanden sich auch zwei Go-Boxen. Der Reifen der dritten Achse links außen wies entsprechend dem im Akt befindlichen Foto nur noch eine minimale Profiltiefe auf. Dazu behauptete der Berufungswerber, dass die Profiltiefe nicht gemessen wurde, er räumte aber ein, dass der Reifen nur noch wenig Profil hatte. Beide Polizeibeamten gaben im erstinstanzlichen Verfahren an, dass sie die Profiltiefe gemessen hätten und der Zeuge X bestätigte in der Berufungsverhandlung, dass er den Reifen mit einem Profiltiefenmessgerät gemessen habe und die Profiltiefe deutlich unter 2 mm gewesen sei. Der Zeuge X konnte sich bei der Berufungsverhandlung daran nicht mehr mit Sicherheit erinnern.

 

Zur Frage, ob der Berufungswerber ein Verbandspäckchen vorzeigte, weichen die Angaben wesentlich voneinander ab. Der Berufungswerber behauptete von Anfang an, ein sogenanntes "Universalpaket" vorgewiesen zu haben, in welchem sich sowohl Pannendreieck, Warnweste als auch Verbandspäckchen befunden hätten. Die Polizeibeamten behaupteten hingegen während des gesamten Verfahrens, dass der Berufungswerber zwar ein Pannendreieck vorgewiesen habe, bezüglich des Verbandspäckchens jedoch lediglich angegeben habe, dass er ein solches momentan nicht finde. Dazu gab der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung an, dass er vorerst ein Verbandspäckchen mit einem "roten Kreuz" gesucht habe und es möglich sei, dass er gesagt habe, dass er ein solches nicht finde, jedenfalls habe sich aber auch in dem von ihm vorgewiesenen Universalpaket ein Verbandspäckchen befunden.

 

Dazu ist festzuhalten, dass die gesamte Amtshandlung offenkundig emotional verlaufen ist und ein Missverständnis dahingehend, ob der Berufungswerber gar kein Verbandspäckchen vorgewiesen hat oder lediglich das Universalpaket vorgewiesen hatte und ergänzte, dass er kein anderes Verbandspäckchen finde, durchaus möglich ist. Es kann daher nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Berufungswerber tatsächlich kein Verbandpäckchen vorgewiesen hatte.

 

Bezüglich der nicht ausreichenden Profiltiefe des Reifens ergibt sich bereits aus dem im Akt befindlichen Foto, dass diese augenscheinlich nur noch ganz wenig Profil hatte. Die Behauptung des Zeugen X, dass er diese Profiltiefe auch gemessen habe, ist durchaus glaubwürdig. Es ist durchaus möglich, dass der Berufungswerber sowie der zweite Polizeibeamte diese Messung gar nicht selber beobachtet haben. Es besteht insgesamt kein Zweifel daran, dass dieser Reifen nicht mehr die notwendige Profiltiefe aufgewiesen hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Gemäß § 1 Abs.2 StVO gilt für Straßen ohne öffentlichen Verkehr dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

 

Gemäß § 1 Abs.1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs.2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs.1 StVO 1960) verwendet werden und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

 

Gemäß § 102 Abs.2 KFG 1967 hat der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.

 

Gemäß § 4 Abs.4 KDV muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg mindestens 2 mm, und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen.

 

5.2. Für die Frage, ob eine bestimmte Straße als solche mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, ist entscheidend, ob diese von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden darf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es wesentlich darauf an, ob der zur Benützung berechtigte Personenkreis von vornherein bestimmt ist oder nicht. Mit dem Schild "nur für Berechtigte" hat der Verfügungsberechtigte des Parkplatzes den Personenkreis nicht auf bestimmte Personen eingeschränkt, wobei noch dazu kommt, dass zur Vorfallszeit die Schranken geöffnet waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die gegenständliche Stelle zumindest für jene Zeiten, in denen der Schranken offen ist, als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen (siehe dazu zB VwGH vom 19.12.1990, 90/02/0164, zur vergleichbaren Einschränkung "Parkplatz für Kunden").

 

Die Frage, ob der Berufungswerber ein Verbandpäckchen vorgewiesen hat oder nicht, konnte im Verfahren nicht mit Sicherheit geklärt werden, weshalb seiner Berufung in diesem Punkt gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG stattzugeben und das Verfahren einzustellen war.

 

Der Reifen auf der dritten Achse links außen wies nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von mindestens 2 mm auf. Dies musste dem Berufungswerber als ausgebildetem Kraftfahrer auch auffallen. Er hat daher diese Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass als ausreichendes Sichtfeld grundsätzlich jener Bereich der Windschutzscheibe anzusehen ist, welcher von den typengenehmigten Scheibenwischern freigehalten wird. Eine ausreichende Sicht liegt nur dann vor, wenn ein Kraftfahrzeuglenker diesen Sichtbereich möglichst uneingeschränkt zur Verfügung hat. Dem Berufungswerber ist zwar zuzugestehen, dass aufgrund sonstiger gesetzlicher Anordnungen bestimmte Gegenstände auf der Windschutzscheibe angebracht werden müssen (zB Go-Box, Autobahnvignette oder ähnliches), dabei ist jedoch ein Anbringen außerhalb des vom Scheibenwischer freigehaltenen Sichtfeldes in aller Regel möglich und auch zumutbar. Der Berufungswerber hat jedoch in der Mitte der Windschutzscheibe zwei Namensschilder und einen Traumfänger bestehend aus 5 relativ großen und zumindest teilweise undurchsichtigen Scheiben angebracht. Selbst wenn aufgrund seines Sitzposition das Namensschild "X" seine Sicht nicht beeinträchtigt haben sollte, so haben doch jedenfalls das Namensschild "X" sowie der Traumfänger mit den Scheiben und Federn seine Sicht nach rechts vorne eingeschränkt. Es ist zwar zuzugestehen, dass aufgrund der Zwischenräume im Traumfänger eine Durchsicht möglich ist, ein vollständiges Erfassen des Sichtfeldes ist jedoch sicherlich nicht möglich. Der Berufungswerber hat damit nicht für ein ausreichendes Sichtfeld gesorgt, weshalb er auch diese Übertretung zu verantworten hat.

 

Der Umstand, dass diese Gegenstände bei anderen Verkehrskontrollen nicht beanstandet wurden, kann den Berufungswerber nicht entschuldigen. Als geprüftem Kraftfahrer muss ihm klar sein, dass er sein Sichtfeld so weit wie möglich von sichtbeeinträchtigenden Gegenständen freihalten muss. Das Verfahren hat auch keine sonstigen Gründe ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede der beiden Übertretungen jeweils 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber weist zwei geringfügige Vormerkungen wegen Parkdelikten auf. Diese bilden jedoch keinen Straferschwerungsgrund, allerdings kommt dem Berufungswerber auch der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Bezüglich der nicht ausreichenden Sicht hat die Erstinstanz den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 1 % ausgeschöpft. Diese Strafe erscheint nicht überhöht. Reifen, welche die erforderliche Mindestprofiltiefe nicht mehr aufweisen, stellen eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit dar. Wenn es sich auch im gegenständlichen Fall um eine Zwillingsbereifung gehandelt hat, so ist der Unrechtsgehalt der Übertretung trotzdem nicht als ganz geringfügig einzuschätzen. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen nur zu etwas mehr als 2 % ausschöpft, ist daher nicht überhöht.

 

Die Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.400 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind). Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafen.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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