Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165485/2/Kof/Eg

Linz, 28.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Grieskirchen vom 8.9.2010, VerkR96-5701-2010, betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO,
zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch der erstinstanzlichen Strafverfügung vom 13. Juli 2010, VerkR96-5701-2010 ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag der I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 15 Euro).  Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

-         Geldstrafe ......................................................................... 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 15 Euro

                                                                                                    165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 48 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) folgende Strafverfügung vom 13. Juli 2010, VerkR96-5701-2010 – auszugsweise – erlassen:

 

"Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,39 Sekunden festgestellt.

 

Tatort:     Gemeinde Vorchdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 210.500,               

Tatzeit:    21.04.2010, 11:16 Uhr.

Fahrzeug: PKW X....., Marke, Farbe

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 2c Ziffer 4 iVm. § 18 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich ist,                    Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

250,00                       135 Stunden                                     § 99 Abs. 2c StVO

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 250,00 Euro."

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Bw innerhalb offener Frist einen – nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe gerichteten – Einspruch erhoben.

 

Der Schuldspruch der Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch gegen die Strafhöhe gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 19 VStG abgewiesen
und zuzüglich einen Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 24. September 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5. Oktober 2010 erhoben und beantragt, den Strafbetrag auf ein Mindestmaß herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Schuldspruch der erstinstanzlichen Strafverfügung ist – wie dargelegt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 99 Abs. 2c Z4 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 93/2009 lautet auszugsweise:

Wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 StVO nicht einhält – sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger
als 0,4 Sekunden beträgt – begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen – zu bestrafen.

 

Bei einem Sicherheitsabstand von exakt 0,39 Sekunden beträgt somit die
Mindest-Geldstrafe ... 72 Euro und die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe ... 24 Stunden.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.3.2006, 2003/03/0299, bei einem Sicherheitsabstand von etwa 0,3 Sekunden eine Geldstrafe von 218 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der Bw ist bislang unbescholten.

 

Der vom Bw eingehaltene Sicherheitsabstand war größer als der vom Bf im zitierten VwGH-Erkenntnis.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 150 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabzusehen.

 

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

 

 

 

 

 

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