Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165284/6/Sch/Th

Linz, 11.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2010, Zl. VerkR96-13260-2010, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2010, Zl. VerkR96-13260-2010, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als der von der Zulassungsbesitzerin (Frau X) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X benannte Auskunftsperson der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 24. Februar 2010, Zl. VerkR96-3645-2009, nachweisbar zugestellt durch Hinterlegung am Postamt X (richtig: beim Postpartner X) am 1. März 2010 (Beginn der Abholfrist), binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 15. März 2010, keine entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 4. Oktober 2009 um 14.23 Uhr gelenkt hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. der Polizei, wonach mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei.

 

Die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges hat über Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Tatortbehörde mitgeteilt, dass der nunmehrige Berufungswerber die verlangte Lenkerauskunft erteilen könne.

 

Daraufhin wurde von der Behörde neuerlich eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 abgefertigt, diesmal an den Berufungswerber als namhaft gemachte Auskunftsperson. Laut Aktenlage (Rückschein) wurde diese Aufforderung nach einem vergeblichen Zustellversuch am 26. Februar 2010 in der Folge am 1. März 2010 beim "Zustellpostamt 4063" hinterlegt.

 

Als die gewünschte Auskunft nicht einlangte, wurde gegenüber dem Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen und ihm zur Last gelegt, er habe als von der Zulassungsbesitzerin benannte Auskunftsperson eben die gewünschte Auskunft nicht erteilt. Dagegen wurde rechtzeitig Einspruch erhoben. Sodann hat die Tatortbehörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, abgetreten.

 

Seitens dieser erfolgte eine Aufforderung zur Rechtfertigung, die unbeantwortet blieb. Schließlich erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

 

In der Berufung gegen das Straferkenntnis geht der Berufungswerber auf den eigentlichen Tatvorwurf nicht ein, vielmehr verweist er darauf, dass in X kein Postamt mehr existiere, sondern nur noch ein Postpartner. Es könne wohl nicht möglich sein, dass ein in X Ansässiger einen eingeschriebenen Brief bzw. eine Benachrichtigung zur Hinterlegung von X zu bekommen/abzuholen.

 

Wenngleich dieses Vorbringen mit der Sache selbst eigentlich nichts zu tun hat, soll hier kurz Folgendes angemerkt werden:

 

Wenn eine Behörde ein Schriftstück zuzustellen hat, ist diese nicht mehr dafür verantwortlich, bei welcher Postfiliale dieses hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten wird. Im gegenständlichen Fall findet sich auf dem Rückschein betreffend das Aufforderungsschreiben gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Vermerk, dass die Sendung beim "Zustellpostamt 4063" hinterlegt wurde. Laut "Postfinder" auf X handelt es sich hiebei um einen Postpartner mit der Anschrift X. Die Berufungsbehörde kann daher nicht nachvollziehen, weshalb der Berufungswerber zur Behebung seiner Poststücke nach X zu fahren hätte. Ganz offenkundig kann er ohnedies seine Postsendungen beim Postpartner in seiner Wohngemeinde beheben. Dies dürfte er auch getan haben, da er die entsprechenden Schriftstücke erhalten und hierauf, nämlich in Form von Rechtsmitteln, zum Teil reagiert hat.

 

Dass der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Anführung des Hinterlegungslokales ("Postamt X") offenkundig ein Fehler unterlaufen sein muss, ist deshalb anzunehmen. Er ändert aber nichts am Ausgang des Verfahrens, da der Zustellvorgang selbst rechtswirksam abgelaufen ist.

 

In der Sache selbst kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließt.

 

In keiner der Eingaben des Berufungswerbers im erstbehördlichen Verfahren, aber auch nicht in der Berufungsschrift, finden sich Anhaltspunkte, worin er eine Rechtswidrigkeit im Bezug auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu erblicken vermag. Nach der Aktenlage ist er, was er unwidersprochen belassen hat, von der Zulassungsbesitzerin als Auskunftspflichtiger benannt worden, weshalb ihn als gesetzliche Folge die Auskunftspflicht im Hinblick auf den Lenker des angefragten Kraftfahrzeuges zu dem in der Anfrage erwähnten Zeitpunkt getroffen hat. Dieser Verpflichtung ist er jedenfalls nicht nachgekommen, sodass eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 vorlag.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird ebenfalls auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen. Bereits dort finden sich Aussagen zum Schutzzweck der Bestimmung, sodass sich Wiederholungen durch die Berufungsbehörde erübrigen.

 

Angesichts eines Strafrahmens bis zu 5.000 Euro kann die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Dem Berufungswerber kamen auch keinerlei Milderungsgründe zugute, die allenfalls eine Strafreduzierung zulassen hätten können.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere seinem monatlichen Einkommen von ca. 1.400 Euro, wurde auch im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, sodass es auch hier der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es kann demnach erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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