Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165431/6/Br/Th

Linz, 29.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 09.09.2010, Zl.: VerkR96-30455-2010/U, nach der am 28.10.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren zu Punkt 1) € 240,-- und zu Punkt 2) € 7,20 (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert         durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e    Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.            135/2009 – VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz  hat in Punkt 1) des o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zehn (10) Tagen und im Punkt 2) wegen eines Verstoßes nach § 14 Abs.1 FSG, gemäß § 37 Abs.1 FSG € 36,-- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einen Tag verhängt, weil er am 20.08.2010 um 22.00 Uhr, im Gemeindegebiet von Ottensheim auf der B 127 bis auf Höhe Strkm. 11.250, das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, wobei er sich 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,63 mg/l) und er 2) den Führerschein nicht mitgeführt habe.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz hat offenbar anlässlich einer telefonischen Terminvereinbarung am 9.9.2010 mit dem Berufungswerber eine Niederschrift aufgenommen. Darin erklärte dieser nach Konfrontation mit der Aktenlage die Verwaltungsübertretung begangen zu haben und sich diesbezüglich schuldig zu fühlen.

Die Sachbearbeiterin hat folglich den Bescheid mündlich verkündet und im Punkt 1) die Mindeststrafe und im Punkt 2) € 36,-- ausgesprochen und ein sogenanntes Kurzerkentnnis ausgefertigt. Hiervon wurde dem Berufungswerber eine Bescheidausfertigung ausgefolgt. 

Nach Rechtsmittelbelehrung erklärte der Berufungswerber jedoch einen Anwalt beiziehen zu wollen.

Die Sachbearbeiterin erstellte hiervon einen Aktenvermerk mit folgendem Inhalt:

Heute erscheint nach telefonischer Terminvereinbarung Herr X und stimmt nach ausführlicher Erläuterung des Sachverhalts und der rechtlichen Situation der Erlassung eines sog. "Kurzerkenntnisses" im oa. Verwaltungsstrafverfahren zu. Vorerst wird der Entzugsbescheid verfasst und samt einer Liste der Nachschulungsinstitute Herrn X ausgehändigt.

 

Nachdem auch das Kurzerkenntnis geschrieben und ausgedruckt war, bat Herr X auch noch um Aushändigung einer Kopie der Anzeige, welche umgehend angefertigt und übergeben wurde.

Beim Durchgehen des Kurzerkenntnisses meinte Herr X dann, dass er über die ganze Sache doch noch einen Anwalt "drüberschauen" lassen möchte, weshalb er den Berufungsverzicht nicht unterschrieb, nur die Aushändigung einer Ausfertigung des Straferkenntnisses.

 

Herr X hatte es dann ziemlich eilig und wollte möglichst rasch die Amtshandlung beendet haben. Die Rechtsmittelbelehrung wurde daher mündlich erteilt und ich haben ihn noch auf die 14-tägige Berufungsfrist aufmerksam gemacht.

 

Linz, am 9.9.2010          (Unterschrift der Behördenvertreterin).“

 

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem Straferkenntnis mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen und führt darin folgendes aus:

„I. In der umseits bezeichneten Verwaltungssache gibt der Berufungswerber bekannt, dass er mit seiner Vertretung Herrn Dr. X, Rechtsanwalt X, beauftragt hat. Der vom Berufungswerber beauftragte und bevollmächtigte Vertreter beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 (1) AVG und beantragt, alle in Hinkunft erge­henden Ladungen, Verfugungen sowie Entscheidungen ausschließlich zu seinen Händen zu­zustellen.

 

II. Durch seinen beauftragten und bevollmächtigten Vertreter erhebt der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.9.2010, GZ: VerkR96-30455-2010/U, fristgerecht die nachstehende

 

BERUFUNG

 

Der angeführte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Zur Begründung wird folgendes vorgebracht:

 

1) In der Anzeige findet sich kein Hinweis darauf, dass bei Durchführung des Alkomattests die Bestimmungen gemäß Ziffer 2 - Durchführung des Alkomattests gemäß Alkomat- und Drogenerlass (Richtlinien für das Einschreiten der Organe der Straßenaufsicht bei Beeinträch­tigung durch Alkohol oder Suchtgift, Zahl: 17000/655-IV/19/02 vom 17. Juli 2002) eingehal­ten wurden.

 

Soferne jedoch diese Richtlinien nicht eingehalten wurden, ist die Verwertung der bei diesem Alkomattest erzielten Ergebnisse unzulässig.

 

Ohne rechtmäßig verwertbares Ergebnis kann die Feststellung einer Alkoholisierung bzw. der Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht aufrecht erhalten werden.

 

Die Mitteilung an die Behörde vom 22.8.2010, ist nicht nachvollziehbar. Aus dieser Mittei­lung geht nicht hervor, von wem sie geschrieben wurde. In welcher Beziehung der Genehmiger zum Inhalt dieser Stellungnahme steht, bleibt ebenso verborgen. Eine ordnungsgemäße Zeugenaussage kann durch diese Stellungnahme nicht ersetzt werden, zumal jeglicher Hin­weis auf eine Wahrheitspflicht fehlt. Die Mitteilung ist insgesamt als Grundlage für die erfor­derlichen Tatsachenfeststellungen zur Begründung einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren absolut ungeeignet.

 

 

2) In der gesamten Anzeige findet sich kein Hinweis darauf, dass der Berufungswerber ent­sprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf die Möglichkeit der amtsärztlichen Untersu­chung bzw. der Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes hingewiesen wurde.

 

In der Stellungnahme wird hiezu behauptet, der Beschuldigte sei über die Möglichkeit einer freiwilligen Blutabnahme in Kenntnis gesetzt worden.

 

Diese Behauptung ist offensichtlich unrichtig. In der ursprünglichen Anzeige findet sich nicht der geringste Hinweis für eine solche Aufforderung. Die nunmehrige Behauptung ist daher offenbar unrichtig. Wäre sie richtig, wäre die ursprüngliche Anzeige unrichtig bzw. unvoll­ständig.

 

3) In der Stellungnahme wird nicht einmal behauptet, dass auch die Vorschriften des Herstel­lers über den ordnungsgemäßen Gebrauch des eingesetzten Atemalkoholmessgeräts, Siemens Alcomat M 52052/A15, Geräte Nr. W03-455, im Detail eingehalten wurden.

 

Es wird nicht einmal behauptet, dass dem zuständigen Beamten diese Vorschriften überhaupt im Detail bekannt waren.

 

Hiezu wurde ausdrücklich beantragt, den damals für die Amtshandlung, nämlich die Durch­führung der Atemluftprobe, zuständigen Beamten neuerlich förmlich als Zeugen unter Wahr­heitspflicht einzuvernehmen. Dabei sollte der Beamte aufgefordert werden, den Inhalt dieser Vorschriften zu schildern, weiters genau zu schildern, mittels welcher konkreten Schritte der Inhalt dieser Vorschriften Punkt für Punkt umgesetzt wurde und insbesondere auch hier die erforderliche Dokumentation für die Einhaltung dieser Vorschriften vorlegen.

 

Diese Beweisanträge wurden im angefochtenen Straferkenntnis einfach ohne jede Begrün­dung negiert. Damit war jedoch eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts unmöglich. Das Verfahren leidet aus diesem Grund an einem wesentlichen Mangel.

 

4) In Summe ist somit davon auszugehen, dass der für die Bestrafung des Berufungswerbers erforderliche Sachverhalt, nämlich eine tatsächliche Alkoholisierung des Berufungswerbers am 20.8.2010 um ca. 22.00 Uhr während des Lenkens des PKWs X, Porsche, nicht festgestellt werden kann. Es kann nicht festgestellt werden, dass bei der Durchführung der Atemluftmessung mittels Alkomaten die Richtlinien über die Durchführung der Atemluftmes­sung mittels Vortestgerät und mittels Alkomat exakt eingehalten wurden. Es kann nicht fest­gestellt werden, dass hiebei die Vorschriften laut Gebrauchsanweisung bzw. Bedienungsanlei­tung der Firma Dräger über die Vorbereitung und die Durchführung der Messungen genau eingehalten wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte auf die Mög­lichkeit einer freiwilligen Blutabnahme hingewiesen wurde. Die Verwendung der erzielten Messergebnisse ist damit jedenfalls unzulässig.

 

Der Berufungswerber stellt daher die

 

ANTRÄGE,

 

a) eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen;

b) das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.9.2010, GZ: VerkR96-30455-2010/U, aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafver­fahren einzustellen.

 

Linz, am 23.9.2010                                                                          X“

 

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht aufzuzeigen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes.

Das Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung, VwSen-522682 wurde diesem Verfahren einbezogen. Der den Atemlufttest durchführende Polizeibeamte GI X wurde auch im Rahmen des Berufungsverfahrens als Zeuge einvernommen.

Der zur Berufungsverhandlung auch persönlich geladene Berufungswerber erschien unbegründet nicht. Für die Behörde erster Instanz nahm eine Vertreterin an der Berufungsverhandlung teil. 

 

 

 

4. Die Faktenlage:

Der Berufungswerber fiel dem Meldungsleger im Zuge einer Geschwindigkeitsmessung wegen einer eher geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine Nachfahrt, die letztlich zur Anhaltung führte. Im Zuge der Lenker und Fahrzeugkontrolle ergab sich für den Meldungsleger der Verdacht einer möglichen Beeinträchtigung des Berufungswerbers durch Alkohol. Dieser Verdacht wurde durch das Ergebnis des sogenannten „Alkovortest“ erhärtet.

Im Übrigen führte der Berufungswerber keinen Führerschein und auch keinen sonstigen Lichtbildausweis mit, sodass dessen Identität vorerst nicht überprüft werden konnte.

Da der im Funkwagen mitgeführte Alkomat wegen eines Defektes an der Stromversorgung nicht eingesetzt werden konnte, wurde der Berufungswerber  zur nahe gelegenen, etwa einen Kilometer vom Anhalteort entfernten, Polizeiinspektion Gramastetten verbracht.

Dort wurden die üblichen Daten erhoben, welche lt. Aussage des Meldungslegers vorerst auf einem Handzettel notiert und folglich in das sogenante VStV-System übertragen wurden.

Die Angaben über Sturz- oder Nachtrunk, welche in der Anzeige schablonenhaft mit „nein“ vermerkt wurden, basierten laut Meldungsleger nicht auf einer Antwort des Berufungswerbers, sondern auf das Faktum, dass angesichts der Beobachtung des Probanden von diesem ab dem Lenkende kein Alkoholkonsum mehr getätigt wurde.

Dem ersten Beatmungsverlauf in der Zeit zwischen 22:25 Uhr bis 22:26 Uhr mit dem Alkomat Nr. W03-455 folgte mit dem Messpaar 0,59 mg/l und 0,65 mg/l durch eine zu große Probendifferenz ein ungülties Messergebnis.

Nach einer weiteren Beatmungssequenz zwischen 22:39 Uhr und 22:41 Uhr wurde dann ein verwertbares Ergebnis mit 0,63 mg/l und 0,67 mg/l erzielt (lt. der dem Akt angeschlossenen Messtreifen).

Laut Anzeige räumte der Berufungswerber einen Alkoholkonsum ein, habe sich aber seiner Ansicht nach noch fahrtauglich gefühlt.

 

 

4.1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom Meldungsleger die  Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10. Februar 2010 betreffend des verwendeten Messgerätes der Firma x  vorgelegt. Daraus ergibt sich die vorschriftsmäßige Eichung des Gerätes. Aus unerfindlichen Gründen verweist der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel auf die Verwendungsbestimmungen bzw. Bedienungsanleitung des Atemluftmess-gerätes der Firma x.

Der Meldungsleger erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung den Verlauf der Atemluftuntersuchung mit der Anzeige im Einklang.

Die Funktionstauglichkeit kann in den Angaben des Meldungslegers, der mit solchen Messungen seit vielen Jahren vertraut ist und als sehr erfahren angesehen werden kann, als bestätigt gelten. Seine Ausführungen waren auch in sich schlüssig und den Denkgesetzen folgend nachvollziehbar, wobei kein Hinweis auf eine Fehlbedienung oder eine Fehlfunktion des Atemluftmessgerätes hervortrat.

Mit den vom Berufungswerber im Rechtsmittel ausschließlich auf eine nicht näher benannte Nichteinhaltung der Bedienungsvorschriften hinauslaufenden Ausführungen, sowie die diesbezüglich vom Rechtsvertreter an den Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellten Fragen, vermochten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte aufgetretener Mängel aufgezeigt werden. Im Ergebnis lief die vom Rechtsvertreter gewissermaßen als eine Art Prüfung angelegte Befragung des Meldungslegers auf einen reinen  Erkundungscharakter hinaus, wobei letztlich diese Art von Befragung vom Verhandlungsleiter zu verbieten war.

Dies führte seitens des Rechtsvertreters zum protokollierten Antrag über die vermeintliche Befangenheit des Verhandlungsleiters.

Den gänzlich pauschal und im Ergebnis auf der Stufe der Willkür vorgetragenen Bedenken eines nicht richtlinienkonformen Einsatzes des Atemluftmessgerätes erwiesen sich vor dem Hintergrund der glaubwürdigen und lebensnahen  zeugenschaftlichen Ausführungen des Meldungslegers als haltlos.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Einsatzfähigkeit des hier verwendeten Gerätes der Marke x, x stützt sich auf § 1 der  sogenannten Alkmatverordnung idF BGBl. II Nr. 146/1997.

Die Verwendungsbestimmungen sind der Berufungsbehörde ebenfalls bekannt, wobei insbesondere die Beobachtungs- u. Wartzeit von 15 Minuten im Hinblick auf unterbleibende Nahrungs- oder Getränkeaufnahmen des Probanden wesentlich ist.  Nach dem Einschalten des Gerätes und der nachfolgenden  Aufwärmphase folgt die Betriebsbereitschaft durch Erscheinen der Displayanzeige „BLAS“ wobei dann mit der Beatmung begonnen werden kann. Für ein gültiges und verwertbares Messergebnis bedarf es zweier verwertbarer Proben  (Punkt 4 bis 4.2. der Betriebsanleitung).

Die Bedienung kann im Ergebnis als selbsterklärend bezeichnet werden, deren richtige Ausführung einem stets damit betrauten, sowie geschulten und dazu ermächtigten Polizeibeamten zuzumuten ist.

Das hier ein gültiges und verwertbares Messergebnis vorliegt, worauf letztlich der Schuldspruch zu stützen war, ist oben ebenso ausgeführt worden als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens kein Zweifel an der Fähigkeit des Meldungslegers das Gerät im Sinne Betriebsanleitung zu bedienen festzustellen war.

Das der Meldungsleger im Sinne des § 2 und § 3 der genannten Verordnung nicht geschult oder ermächtigt wäre behauptet der Berufungswerber nicht einmal selbst. Die durch versuchtes Abprüfen über Details der Betriebsanleitung  das erzielte Ergebnis als ungültig darzustellen, kann daher nur als untauglicher Versuch sich der Verantwortung zu entziehen gewertet werden.

 

 

5.1. Zum Befangenheitsantrag des Rechtsvertreters im Rahmen der Berufungsverhandlung ist anzumerken, dass dieser vor dem Hintergrund der mehrfachen gegenüber dem Rechtsvertreter ausgesprochenen Rüge, es handle sich bei der Zeugenbefragung um keine Prüfung, gestellt wurde. Auf den Vorhalt des Rechtsvertreters ob der Verhandlungsleiter den mit ihm ein Problem habe, wurde ihm im Ergebnis erwidert, „ja mit dieser Art von Befragung schon.“

Aus diesem Anlass wurde vom Rechtsvertreter der Befangenheitseinwand erhoben. Dieser wurde zu Protokoll genommen und vom Verhandlungsleiter gleichzeitig protokolliert, dass er sich nicht befangen erachte.

Dazu ist auf ein jüngstes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach vergleichbare Interaktionen eines Verhandlungsleiters im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verfahrensführung gegenüber einem Rechtsvertreter, als nicht geeignet erachtet wurden die volle Unbefangenheit des Verhandlungsleiters (Vorsitzenden) im Sinne des § 7 AVG in Zweifel zu ziehen (VwGH 16.9.2010, 2010/09/0158).

 

 

5.2. In der Sache:

Der Strafrahmen des nunmehr zu Anwendung gelangenden § 99 Abs.1a StVO 1960 reicht von 1.200 Euro bis 4.400 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zehn Tagen bis sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

Das Beweisergebnis stützt sich hier auf eine Atemluftuntersuchung gemäß der sogenannten Alkomatverordnung BGBl.Nr. 789/1994, idF BGBl. II Nr. 146/1997.

Das Organ der Straßenaufsicht war dazu ermächtigt und entsprechend geschult (etwa VwGH 25.6.2010, 2010/02/0054).

Der Alkomat ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (VwGH vom 20.5.1993, 93/02/0092).

Im Sinne der §§ 13 Abs.2 Z.8 und § 15 Z2 und 38 Abs.2 MEG besteht ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Betriebsanleitung. Mit diesem Hinweis ist der Berufungswerber an sich durchaus im Recht.

Inwiefern diese etwa nicht eingehalten worden wären, bleibt der Berufungswerber einerseits in seinen gesamten Berufungsausführungen schuldig, noch ließen sich hiefür Anhaltspunkte im Rahmen des Beweisverfahrens finden. Vielmehr verdeutlichte hier der Meldungsleger, der seit Anbeginn des Einsatzes von Atemluftmessgeräten mit deren Bedienung vertraut ist, dass dieses sachgemäß bedient wurde und insbesondere die 15-minütige Beobachtungszeit bis zur Durchführung des Tests. Der klar definierte Zeitpunkt der Anhaltung um 22:00 Uhr und jener der relevanten Messung um 22:39 und 22:41 Uhr sind evident. Auch der Eichschein wurde vorgelegt, sodass auch die rechtsgültige Eichung zum Zeitpunkt der Verwendung erwiesen ist. Hier kann daher nur von einem gültig zustande gekommenen Messergebnis ausgegangen werden (vgl. VwGH 11.10.1995. 95/03/0174).

Auch der Ablauf der Messung wurde vom Meldungsleger nachvollziehbar geschildert und letztlich spricht das verwertbare Messergebnis für sich. Das dreizehn Minuten vorher ein Messpaar eine zu große Probedifferenz aufwies und daher ungültig war, bekräftigt hier vielmehr den sachgemäßen Einsatz des Atemluftmesgerätes und damit das Ergebnis des Alkoholgrades der  Atemluft beim Berufungswerbers.

Dass dieser sich bis zum Einschreiten seines Rechtsvertreters offenbar seines Fehlverhaltens einsichtig zeigte spricht ebenfalls für sich.

 

 

5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach - und zwar auch in Bezug auf den von der x AG hergestellten "Alcomat" M52052/A15 - ausgesprochen, dass ein mit einem Alkomaten erzieltes Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, einen Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung darstelle und, dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen sei (vgl. etwa VwGH 15.5.1991, 91/02/0006). Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl. VwGH 23.2.2001,  2000/02/0142).

Solche Bedenken liegen im Beschwerdefall weder in Bezug auf das konkret verwendete Gerät noch in Bezug auf die generelle Eignung der Alkomaten der Bauart M52052/A15 des Herstellers x AG vor.

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Beischaffung der Eichbestätigung vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom 10.2.2010 das Gerät als einsatzbereit zu beurteilen war. Dazu kann auf nachfolgende Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden  (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0009 sowie VwGH 15.11. 2000, 2000/03/0260, VwGH 19.10.2001,  2000/02/0005 und VwGH 24.6.2003, 2003/11/0131).

Auch der Einwand des unterbliebenen aktiven Hinweises des Meldungslegers, der Berufungswerber könne sich im Anschluss an den Alkomattest einer Blutuntersuchung gemäß § 5 Abs.8 Z2 StVO 1960 zur Möglichkeit der Entkräftung des Ergebnisses durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes unterziehen, ist unbeachtlich (vgl. abermals VwGH 28.4.2004, 2003/03/0009 und VwGH 10.10.1990 89/03/0321).

Betreffend die "Gleichwertigkeit" der Atemalkoholmessung und einer Blutuntersuchung sowie zu der bei dieser einzuhaltenden Vorgangsweise wird auf dessen Erkenntnisse, VwGH 25.6.1999, 99/02/0107, VwGH 17.3. 1999, 99/03/0027; VwGH 11.7. 2001, 97/03/0230, und VwGH 21.12. 2001, Zl. 99/02/0097, verwiesen.

 

 

5.2.2. Nach § 14 Abs.1 Z1 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges u.a. auch den Führerschien mitzuführen. Eine Zuwiderhandlung dagegen ist gemäß § 37 Abs.1 FSG mit Geldstrafe von mindestens € 36,-- zu ahnden.

 

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt auch hier grundsätzlich fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher in aller Regel im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

Da hier die Mindeststrafe verhängt wurde können weitere Aspekte zur Strafzumessung auf sich bewenden.

Beträchtlich überwiegende Milderungsgründe nach § 20 VStG, welche die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten ließen, können hier alleine schon angesichts der offenkundig letztlich doch fehlenden Schuldeinsicht nicht gesehen werden. Bei der Beurteilung der Frage des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" käme es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100).

Der Berufung musste daher sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum