Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260433/2/Wim/Bu

Linz, 08.11.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.08.2010, WR96-801-2010 wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I:       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche        Straferkenntnis bestätigt.

 

II:     Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum

          Berufungsverfahren 100 Euro zu leisten, dass sind 20% der verhängten Strafe.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51  Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs.2 Z1 Wasserrechtsgesetz 1959 iVm § 9 Abs. 1 leg.cit. und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.1.1951 Wa-103/50 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben am 18. November 2009 das Wasser des in der Gemeinde X befindlichen X zum Betrieb der mit Bescheid der BH. Vöcklabruck vom 10.1.1951, Wa-103/50, wasserrechtlich bewilligten und im Wasserbuch der BH. Vöcklabruck unter Postzahl X eingetragenen Wasserkraftanlage entgegen dieser Bewilligung benutzt, weil aus dem zur Abgabe von Restwasser vorgesehenen Rohr, das sich auf dem Grundstück X, KG. X, befindet, zwischen 9.23 Uhr und 12.00 Uhr kein Restwasser abgegeben wurde und in diesem Zeitraum im Zuleitungsgraben vom X und zwar oberhalb jenes Bereiches, an dem sich früher das X der oberen X befand, kein fließendes Wasser vorhanden war."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin wörtlich vorgebracht:

 

"Ich erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis.

Ich habe mit Schreiben vom 29.05.2010 auf diverse Mißstände und mögliche Ursachen des kurzfristigen Wassermangels hingewiesen. Ich hatte auch angeboten, Ihnen persönlich vor Ort diese Punkte zu zeigen und halte es eigentlich für Ihre Pflicht, einer derartigen örtlichen Überprüfung nachzukommen.

 

Darüber hinaus verweise ich noch auf einige wichtige Punkte, die ich selbst bis dato nicht bedacht oder nicht deutlich genug aufgezeigt hatte:

 

  1.    Wenn es das X der X noch gäbe, dann würde bei Niedrigwasserführung        auch kein Restwasser bei der

         Querung der X-Bundesstrasse fliessen.

       2.         So müsste das X der X wider errichtet         werden, was unsinnig ist, weil dann das Wasser über die Wiese rinnt. Was ja sicher Probleme mit den Anrainern geben würde.

 

Ich ersuche Sie daher, die Sachlage nochmals zu überdenken und von der Straferkenntnis abzukommen.

Immerhin sollten ja Alternativenergien gefördert und nicht betraft werden. Sie werden mir doch hoffentlich zustimmen, dass sich im Laufe von 60 Jahren die Prioritäten verschoben haben und Energiegewinnung heute eine vorrangige Priorität zu haben hat.

 

Ich fordere auch die Offenlegung des Projekts von Herrn X.

Wenn X, bei Niedrigwasser nicht stauen würde, was ihm vertraglich klar untersagt ist, würde der Überlauf vom Teich ja in das Bachbett abgeleitet werden, da ich ja nur 12 sl entnehme.

Diese 12 sl muss ich aber entnehmen, weil meine Anlage so dimensioniert ist. Darunter ist sie uneffizient.

Zugesichert wurden mir seinerzeit ja 20 Sekundenliter.

Aber wen ich diese 20sl entnehmen darf, hätte ich bei einer Höhe von ca. 120m eine Leistung von ca. 20kW. Ich darf aber lt. X nur mit max. 11 kW fahren. Das ist mit einem Leistungsbegrenzer fix im Zählerkasten montiert. Sonst fällt der ab. Somit erhebt sich die Frage: Wo sind die restlichen 8sl?

Und ich fordere die Behörde auf, dieser Frage nachzugehen."

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Aus den behördlichen Feststellungen insbesondere auch aus der umfassenden Fotodokumentation ergibt sich eindeutig, dass zur vorgeworfenen Tatzeit überhaupt kein Restwasser abgeben wurde. Dies wurde auch vom Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens in Abrede gestellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zunächst auf das erstinstanzliche Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Die objektive Übertretung steht außer Zweifel.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Berufungswerber hat im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch in seiner Berufung dazu keine zielführenden Äußerungen gemacht und ist ihm daher eine solche Glaubhaftmachung nicht gelungen. Grundsätzlich hat der Berufungswerber gegen einen seit langen Jahren rechtskräftigen Bescheid verstoßen, der auch noch im Rechtsbestand aufrecht ist, sodass er nach wie vor einzuhalten ist.

Seine Ausführungen in der Berufung sind daher rechtlich nicht zielführend. Gleiches gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich seines Nachbarn, da der Berufungswerber auf jedem Fall das vorgeschriebene Restwasser abzugeben hat. Sollten hier Missstände bestehen, so läge es an ihm hier diesbezügliche Schritte einzuleiten, damit diese beseitigt werden, dies entlastet ihn jedoch nicht von vornherein von der Einhaltung seiner eigenen Bescheidvorschreibungen.

 

4.3. Auch die Strafzumessung ist entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG erfolgt. Hier ist zunächst als erschwerend zu berücksichtigen, dass es bereits eine einschlägige Ermahnung wegen des gleichen Deliktes gegeben hat. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Gegen die von der Behörde vorgenommenen Schätzungen der persönlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber keine Einwendungen erhoben und ist selbst bei Annahme von bescheidensten Verhältnissen die verhänge Geldstrafe angesichts des Strafrahmens bis zu 14.530 Euro im absolut untersten Bereich gelegen und vor allem aus spezialpräventiven Gründen aber auch aus generalpräventiver Hinsicht keinesfalls als überhöht anzusehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den in den Rechtsgrundlagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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