Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281239/2/Wim/Bu

Linz, 29.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.05.2010, Ge96-143-2009/DJ wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.  Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 Z1 iVm § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz iVm § 85 Abs. 5 Z2 und 87 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der X m.b.H., FNr. X, im Standort X, X, folgende Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu verantworten:

 

Am 05.08.2009 führte ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz auf der Baustelle Seniorenheim Abendfrieden in X, X, eine Baustellenüberprüfung durch.

 

Bei der Besichtigung wurde festgestellt, dass gesetzliche Bestimmungen nicht erfüllt waren:

 

Auf der Baustelle X, X, X war ein Arbeitnehmer der Firma X., X, X; Herr X, geb. X, unmittelbar am Dachsaum des ca. 35o geneigten Daches bei einer Absturzhöhe von ca. 6,0 m mit der Montage der Abläufe für die Gaupen beschäftigt, wobei der Arbeitnehmer nicht mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt war. Geeignete Sicherheitseinrichtungen waren nicht vorhanden.

 

Dadurch wurde § 87 Abs. 5 Z. 2 BauV übertreten, wonach bei Arbeiten am Dachsaum zwar geeignete Sicherheitseinrichtungen entfallen können, in diesem Fall aber der Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein muss."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung eingebracht. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Berufungswerber in einer außerordentlichen Generalversammlung der X GmbH am 27.7.2009 als Geschäftsführer abberufen wurde. Im seien im Zusammenhang mit der Enthebung aus der Geschäftsführerposition sämtliche Einflussmöglichkeiten auf die X GmbH dadurch genommen worden, als ihm sämtliche Schlüssel, Codes- und Zeichnungsberechtigungen bei Kreditinstituten sowie die internen Anordnungsbefugnisse mit sofortiger Wirkung (teilweise sogar körperlich) entzogen worden seien. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer habe der Berufungswerber daher keine wie immer geartete Möglichkeit mehr gehabt, auf die Geschicke der X GmbH Einfluss zu nehmen.

 


3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt sich, dass das Vorbringen in der Berufung den Tatsachen entspricht.

 

4. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erhoben:

 

Die Abberufung des Berufungswerbers in der außerortendlichen Generalversammlung in der X GmbH ist am 27.7.2009 beschlossen worden. Dadurch, dass dem Berufungswerber auch praktisch sämtliche Einflussmöglichkeiten auf die X GmbH genommen wurden, ist dafür die gegenständliche Übertretung nicht verantwortlich und war daher das Verfahren - obwohl der objektive Verstoß nach der Aktenlage außer Zweifel steht - mangels Verschulden einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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