Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165502/2/Ki/Kr

Linz, 08.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 8. Oktober 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. September 2010, VerkR96-530-2010, VerkR96-531-2010, VerkR96-584-2010, VerkR96-661-2010, VerkR96-994-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 60 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat am 22. September 2010 unter den in der Präambel angeführten Geschäftszahlen gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

" Sehr geehrter Herr x!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Tatort: Gemeinde Meggenhofen, Autobahn A 8 bei km 28.223 in Fahrtrichtung Passau, Messstrecke 6903 Meter

1. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die für Lastkraftfahrzeuge mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis

05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 14 km/h

überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu

Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit:    20.12.2009, 23:26 Uhr

Fahrzeug: LKW x

2.Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die für Lastkraftfahrzeuge mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis

05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 17 km/h

überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu

Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit:    21.12.2009, 23:22 Uhr

Fahrzeug: LkW, x

3. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die für Lastkraftfahrzeuge mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis

05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 17 km/h

überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu

Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit: 28.12.2009, 23:18 Uhr

Fahrzeug: LKW, x

4. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die für Lastkraftfahrzeuge mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis

05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 16 km/h

überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu

Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit: 03.01.2010, 23:46 Uhr

Fahrzeug: LKW x

5. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die für Lastkraftfahrzeuge mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis

05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 15 km/h

überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu

Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit: 18.01.2010, 22:58 Uhr

Fahrzeug: Sattelanhänger, x

Sie haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 42 Abs. 8 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich                                    gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

60,00                           27 Stunden                                                     §§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

60,00                           27 Stunden                                                     §§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

60,00                           27 Stunden                                                     §§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

60,00                           27 Stunden                                                     §§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

60,00                           27 Stunden                                                     §§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je  ein Tag

Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,00 Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung, welche am 8. Oktober 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangt ist. Er beantragt, das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, da das gegenständliche Fehlverhalten von der üblichen Tatbegehen weitestgehend abweicht.

 

In der Begründung führt er im Wesentlichen aus, es fehle im Bereich der Messstrecke jeglicher Hinweis darauf, dass die 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Lkw unter 7,5 t gelte. Einem Lkw-Lenker ohne juristischer Zusatzausbildung könne nicht zugemutet werden, den durch das Fehlen einer Hinweistafel bei bestehender 80 km/h Beschränkung zu prüfenden juristischen Sachverhalt in der kurzen geboten Zeit, insbesondere während des Lenkens eines Lkw-Sattelzuges, zu lösen.

 

Hingewiesen wird, dass der Beschuldigte die 80 km/h Beschränkung genauestens eingehalten hat sowie auf den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegen Anzeigen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich zu Grunde, demnach hat der Berufungswerber in sämtlichen zu beurteilenden Fällen jeweils im Bereich der A8 als Section Control festgelegten Messstrecke die für die Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im festgestellten Ausmaß überschritten.

 

Über Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde seitens der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges jeweils der Berufungswerber als Lenker bekannt gegeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ wegen der angezeigten Verwaltungsübertretungen gegen den Berufungswerber zunächst Strafverfügungen, welche von diesem jeweils beeinsprucht wurden.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zusammengefasst nunmehr das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die angezeigten Sachverhalte jeweils zutreffen. Der Berufungswerber selbst bestreitet nicht das bezeichnete Kraftfahrzeug gelenkt zu haben und auch nicht, dass er die Geschwindigkeit von 60 km/h nicht eingehalten hat.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 42 Abs.8 StVO 1960 dürfen ab 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Sacherhalte jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt hat, dieser Umstand wird nicht bestritten.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermeint der Berufungswerber, dass ihm die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs.2 VStG gegenständlich nicht vorwerfbar sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verweist diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und schließt sich der Auffassung der Erstbehörde an, dass der Berufungsweber nicht davon ausgehen durfte, dass die im Zuge der Section Control verordnete allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h die gesetzlich festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t während der Nachtstunden (zwischen 22.00 und 05.00 Uhr) außer Kraft setzen würde. Dementsprechend ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Nachdem auch keine anderen Umstände hervor gekommen sind, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde eine Schätzung vorgenommen hat. Dieser Schätzung (1.200 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wird nicht entgegengetreten.

 

Berücksicht wurde weiters, dass dem Berufungswerber mangels Vorliegen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen vorgesehenen Strafrahmens – die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wurden im unteren Bereich festgelegt – die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden, wobei auch spezial- und generalpräventive Überlegungen berücksichtigt wurden.

 

3.3. Zum Vorbringen hinsichtlich Anwendung des § 21 VStG wird festgestellt, dass diese Bestimmung dann zur Anwendung gelangen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass es richtig ist, dass eine Anwendung des § 21 VStG dann geboten ist, wenn das Fehlverhalten von dem üblichen Tatbegehen weitgehend abweicht. Für die gegenständlichen Fälle kann jedoch ein Vorliegen dieses Umstandes nicht gesehen werden. Wenn auch der Rechtsmittelwerber sich auf einen Verbotsirrtum beruft, so kann daraus konkret nicht abgeleitet werden, dass ihn lediglich ein geringes Verschulden an den angelasteten Verwaltungsübertretungen trifft.
Wie die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt hat, obliegt es einem Lenker eines Kraftfahrzeuges, sich über die entsprechenden Normen bei zuständigen kompetenten Stellen zu informieren.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG kann daher nicht in Betracht gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzlichen Bestimmung. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 22.02.2011, Zl.: 2010/02/0303-3

 

 

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