Linz, 08.11.2010
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, vom 27. September 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 30. August 2010, VerkR96-7122-2010, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs 3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 200 Euro (72 Stunden EFS) und 2) 50 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. Mai 2010, 19.45 Uhr, in Pichl bei Wels, Parkplatz vor dem Feuerwehrdepot, x, 1) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, das von ihm gelenkte Fahrzeug , den Pkw x, nicht sofort angehalten, sondern sei weitergefahren. 2) Er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt noch habe er anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen.
Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 25 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht einen Berufungsantrag eingebracht, der seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am
13. September 2010. Damit begann die Berufungsfrist zu laufen, die demnach am 27. September 2010 ablief.
Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Dieser Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Der Rechtsvertreter des Bw brachte mit Schriftsatz vom 27. September 2010 einen Berufungsantrag ein, führte jedoch aus, "zur Berufungsbegründung nehmen wir gesondert Stellung".
Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Erstinstanz forderte den Rechtsvertreter daraufhin mit Schreiben vom
4. Oktober 2010, zugestellt am 11. Oktober 2010, ausdrücklich auf, binnen 14 Tagen – das wäre bis 25. Oktober 2010 gewesen – im Rahmen der Mitwirkungspflicht den Berufungsantrag zu begründen.
Statt einer Begründung ersuchte der Rechtsvertreter des Bw mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 um Fristverlängerung, weil er "noch ein Gespräch mit seinem Mandanten führen müsse, das wegen Arbeitsüberlastung noch nicht erfolgt" sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl E 25.4.2008, 2008/02/00120 mit Vorjudikatur).
Im ggst Fall wurde der – rechtskundige – Vertreter des Bw ausdrücklich auf die Begründungspflicht hingewiesen und ihm eine mit 14 Tagen mehr als angemessene Frist zum Nachholen der Begründung eingeräumt, von der er bereits seit Zustellung des Straferkenntnisses wusste. Sein lapidarer Hinweis auf "Arbeitsüberlastung" vermag den Eindruck des vom Rechtsvertreter bewusst herbeigeführten Hinauszögerns nicht zu widerlegen; noch dazu sind seit Zustellung des Straferkenntnisses nun mehr als 4 Wochen vergangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Berufungsantrag ohne Begründung auch nach Verbesserungsauftrag ("Arbeitsüberlastung") -> zurück verwiesen