Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100614/10/Bi/Fb

Linz, 28.08.1992

VwSen - 100614/10/Bi/Fb Linz, am 28.August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Mag. H D,W, vom 19. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. März 1992, Cst 5442/91-H, zu Recht:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.: Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 2. März 1992, Cst 5442/91-H, über Herrn Mag. H D wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 3. April 1991 um 11.30 Uhr in L, B.platz gegenüber Nr. 8, das Kraftfahrzeug entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt hat, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet war.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte deshalb entfallen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der PKW am 3. April 1991 um 11.30 Uhr in L auf dem B.platz gegenüber Nr. 8 (parkseitig) im Bereich des Halteverbotes mit der Zusatztafel "Ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt war und im Fahrzeug kein Ausweis gemäß § 29b StVO vorgefunden wurde.

Als Grundlage für das in Rede stehende Halteverbot wurde von der Erstbehörde die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Februar 1981, GZ 101-5/19, vorgelegt, wonach auf dem B.platz, westlich des Schutzweges zur Abfahrtshalle, das Halten verboten ist.

Mittlerweile hat sich aber durch bauliche Änderungen des B.platzes die Situation insofern geändert, als die Parkplätze für dauernd stark Gehbehinderte ostseitig des in der Verordnung angeführten Schutzweges verlegt wurden. Diese Situation war auch am 3. April 1991 gegeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der durchgeführten Erhebungen davon aus, daß das dem Tatvorwurf zugrundeliegende Halteverbot (samt Ausnahme) nicht verordnet ist.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1, 2. Alternative VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Entfall des Kostenersatzes gründet sich auf die angeführte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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