Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252378/20/Kü/Ba

Linz, 04.11.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, X, vom 23. No­vem­ber 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. November 2009, SV96-27-2009, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 3.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 50 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 1.500 Euro (5 x 300 Euro) herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. No­vember 2009, SV96-27-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1 Z1 lit. a iVm §§ 3 Abs.1, 18 Abs.3 und 32a Abs.1 bis 10 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 9 Abs.1 VStG fünf Geldstrafen in Höhe von jeweils 4.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 67  Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X Güterverkehrs-Gesellschaft mbH mit Sitz in X, X, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die nachfolgenden Ausländer,

 

1.     der rumänische StA. X, geb. X, seit Juni 2008 (1.6.2008) bis 7.5.2009,

2.     der polnische StA. X, geb. X, vom 18.4.2009 bis zur Kontrolle am 4 5.2009 und fortgesetzt zumindest bis zum 10.9.2009,

3.     der tschechische StA. X, geb. X, vom 6.4.2009 bis zur Kontrolle am 7.5.2009 und fortgesetzt zumindest bis zum 10.9.2009,

4.     der rumänische StA. X, geb. X, vom 6.4.2009 bis zur Kontrolle am 4.5.2009 und fortgesetzt zumindest bis zum 10.9 2009,

5.     der rumänische StA. X, geb. X, vom 23.3.2009 - 4.5.2009,

 

jeweils als Mechaniker in der LKW-Werkstätte der X Güterverkehrs-Gesellschaft mbH in X, X, in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wurden, ohne dass für diese Aus­länder vom Arbeitsmarktservice entsprechende Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäfti­gungsgesetz ausgestellt worden sind, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufent­halt – EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, welche mit Schriftsatz vom 15.10.2010 auf eine Berufung gegen die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Punkte 1. bis 5. des gegen­ständlichen Straferkenntnisses betreffend die dort angeführten Fahrer der zugrunde liegende Sachverhalt als richtig zugestanden würde und diesbezüglich eine geständige Verantwortung abgegeben würde.

 

Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen, dass der Bw aufgrund seiner Pensionierung lediglich über einen Pensionsbezug in Höhe von 1.800 Euro verfüge, sodass die dem Straferkenntnis zugrunde liegende Einkommenssituation betreffend den Bezug von 5.000 Euro monatlich nicht den Tatsachen entspreche. Zugunsten des Bw sei weiters zu berücksichtigen, dass es keine einschlägigen rechtskräftigen Vorverurteilungen gebe, die im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen wären. Auch das nunmehrige Geständnis des Bw sei bei der Bemessung der Strafhöhe als Milderungsgrund zu qualifizieren.

 

Hinsichtlich des im angefochtenen Straferkenntnis als erschwerend zugrunde gelegten Straferkenntnisses vom 4.9.2009, GZ. SV96-4-2009, sei auszuführen, dass eine diesbezügliche rechtskräftige Verurteilung nicht vorliege.

 

Es würde daher unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Geständnisses und des Nettoeinkommens des Bw von 1.800 Euro beantragt, lediglich die Mindeststrafe von 2.000 Euro pro Ausländer zu verhängen und von einer darüber hinausgehenden Bestrafung Abstand zu nehmen, da auch für die Zukunft dafür Sorge getragen würde, dass Ausländer in der Werkstätte ohne Beschäftigungs­bewilligung bzw. Anzeigebestätigung nicht mehr im Betrieb der Firma X Güterverkehrs GmbH eingesetzt würden, sodass auch von einer günstigen spezialpräventiven Prognose auszugehen sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 28. Jänner 2010   vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden, da die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde und zudem der Schriftsatz vom 15.10.2010 die Mitteilung enthielt, dass auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet werde.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, hat sich der Unabhängige Verwaltungssenat inhaltlich mit der Entscheidung der Erstinstanz nicht auseinanderzusetzen und ist der Spruch in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 bis zu 20.000 Euro vorzugehen ist. Entgegen dem Vorbringen des Bw ist auch die Erstinstanz bei ihrer Strafbe­messung von diesem Strafrahmen ausgegangen und hat keine einschlägige Vorbelastung des Bw ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Dies wurde im Straferkenntnis durch die Anführung des dritten Strafrahmens des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG auch klar dokumentiert.

 

Während im erstinstanzlichen Verfahren, mangels Mitwirkung des Bw von einem monatlichen Einkommen von 5.000 Euro auszugehen war, hat dies der Bw im Berufungsverfahren insofern relativiert, als von ihm der Pensionsbescheid vorgelegt wurde, der dokumentiert, dass er eine monatliche Pension in Höhe von 1.825,47 Euro netto bezieht. Zudem ist dem Bw zugute zu halten, dass er sich im Rahmen des Berufungsverfahrens geständig gezeigt hat und sich insofern einsichtig gezeigt hat und die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anerkannt hat. Diese Gründe rechtfertigen nach Ansicht der entscheidenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Reduzierung der von der Erstinstanz festgesetzten Strafe vorzunehmen. Der vom Bw beantragten Herab­setzung des Strafausmaßes auf die Mindeststrafe von 2.000 Euro stehen allerdings die Beschäftigungszeiten der einzelnen Ausländer, die als erschwerend zu werten sind, entgegen. Im Hinblick auf lange Dauer der Beschäftigung konnte eine Herabsetzung der Strafe auf das Mindestmaß nicht vorgenommen werden. Auch aus generalpräventiven Überlegungen erscheint die nunmehr festgesetzte Strafe als angemessen und verdeutlicht diese, dass den Vorschriften des Ausländerbeschäfti­gungsgesetzes besonderes Augenmerk zu schenken ist.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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