Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281243/18/Wim/Bu

Linz, 15.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X Rechtsanwälte OG, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.5. 2010, Ge96-208-2009/HW, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8.11.2010 zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 600 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 60 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit den angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnen­schutzgesetz iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Bauarbeiterschutzgesetzverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte – Herr X – hat es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Arbeitgeberin X BauGesmbH, Geschäftsanschrift X, X, zu verantworten, dass von der o.a. Arbeitgeberin folgende Bestimmungen der BauV nicht eingehalten wurden:

 

Der Arbeitsinspektor Dipl. Ing. X vom Arbeitsinspektorat Linz hat bei einer Baustellenüberprüfung am 28.11.2009 festgestellt, dass am 26.11.2009 auf der Baustelle X, X von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin X Bauges.m.b.H., X, X Bauarbeiten durchgeführt wurden, wobei die Deckenöffnungen in der Decke über Ebene 2 in der Größe von ca. 130 x 50 cm nur mit Schaltafeln, d.h. nicht tragsicher abgedeckt waren.

 

Dadurch wurde § 7 Abs. 1 BauV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z.1 BauV und § 8 Abs. 1 Z.1  BauV übertreten, wonach bei Absturzgefahr, wie Öffnungen in Geschoß­decken, geeignete Absturzsicherungen anzubringen sind."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt im Zuge dessen diese Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Dazu ist auszuführen, dass im Sinne des § 19 VStG die Erstbehörde das Einkommen des Berufungswerbers höher als im Verfahren Ge96-215-2009 angesetzt hat und die Sorgepflichten für seine Ehegattin und sein Kind nicht berücksichtigt hat. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Übertretung der Berufungswerber als unbescholten anzusehen war, rechtfertigen die nunmehrige Strafherabsetzung.

 

Der herabgesetzte Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren sowie die Kostenfreiheit des Berufungsverfahrens ergeben sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

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