Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340059/23/Fi/Fl

Linz, 21.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 12. Juli 2010, GZ Agrar96-2-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Jagdgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2010 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch – ausgenommen die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages – wie folgt berichtigt:

         "Sie haben im Jagdgebiet der Jagdgesellschaft X im sogenannten "X" im Bereich der dort befindlichen Wildfütterung vorsätzlich Wild beunruhigt, indem Sie Ihren Hund am

         1. 7. Februar 2010 um ca. 10:00 Uhr, und am

         2. 14. Februar 2010 um ca. 10:00 Uhr,

bewusst über die am Boden liegende Kleefütterung führten und diesen an zwei Futtertrögen riechen bzw. fressen ließen, sodass diese Wildfütterung "verstänkert" wurde.

         Sie haben dadurch § 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 1964, LGBl. Nr. 34/1964 verletzt.

         Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 93 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 34/1964 idF LGBl. Nr. 138/2007 eine Geldstrafe von 400 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 64 Stunden verhängt."

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz einen Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Juli 2010, GZ Agrar96-2-2010, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von je 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 32 Stunden) verhängt, weil er am
7. Februar 2010 um ca. 10:00 Uhr und am 14. Februar 2010 um ca. 10:00 Uhr im Jagdgebiet der Jagdgesellschaft X im sogenannten "X" im Bereich der dort befindlichen Wildfütterung vorsätzlich Wild beunruhigt habe, indem er seinen Hund bewusst über die am Boden liegende Kleefütterung geführt und diesen an zwei Füttertrögen riechen bzw. fressen gelassen habe, sodass diese Wildfütterung "verstänkert" worden sei. Der Bw habe dadurch § 56 Abs. 2 Oö. Jagsgesetz (im Folgenden: JagdG) verletzt.

Begründend führt die belangte Behörde – nach Schilderung des bis dahin durchgeführten Verfahrens und der rechtlichen Grundlagen – im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt aufgrund der schlüssigen Angaben des Jagdleiters, der im Akt befindlichen Videobeilage sowie aufgrund eines wildökologischen Sachverständigengutachtens erwiesen sei. Die Aussagen des Bw seien hingegen wenig aussagekräftig bzw. völlig unglaubwürdig. Allfälligen Bedenken gegen das – nach Ansicht der belangten Behörde – schlüssige Sachverständigengutachten könnte nur mit Argumenten auf gleicher Ebene, in tauglicher Weise entgegengetreten werden. Die belangte Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden und zur Strafbemessung, wobei der Umstand, dass der Bw bereits mehrmals – insbesondere auch wegen gleichartigen Delikten nach dem Oö. JagdG – bestraft worden sei, straferschwerend gewertet wurde.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 14. Juli 2010 zugestellt wurde, richtet sich die am 15. Juli 2010 bei der belangten Behörde per Mail eingebrachte – und damit jedenfalls rechtzeitige – Berufung vom selben Tag, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. August 2010 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In der Berufung bestreitet der Bw die gegen ihn erhobenen Vorwürfe umfassend. Begründend führt der Bw insbesondere aus, dass er als Laie zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten nicht wissen hätte können, dass das Schnuppern seines Hundes eine "Verstänkerung" der Wildfütterung darstelle, sodass jedenfalls eine vorsätzliche Beunruhigung des Wildes nicht angenommen werden könne. Die Hinweise des Jagdleiters seien zum einen erst nach den vorgeworfenen Tatzeitpunkten erfolgt und zum anderen nicht geeignet gewesen, ihm diesen Umstand bewusst zu machen. Darüber hinaus sei es nicht ungewöhnlich, dass sein Hund am Futter gerochen bzw. gefressen habe, zumal sein Hund bei Spaziergängen ständig am Wegesrand, an Sträuchern, Bäumen und Grasbüscheln etc. schnuppere. Der Bw beantrage daher, seiner Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen bzw. die Geldstrafen angemessen zu reduzieren. Darüber hinaus werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2010, zu der neben dem Bw sowie der belangten Behörde, weitere Zeugen und ein Sachverständiger geladen wurden. Der ordnungsgemäß geladene Bw ist der öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw hat sowohl am 7. Februar 2010 als auch am 14. Februar 2010 jeweils gegen 10:00 Uhr im "X" der Jagdgesellschaft X seinen Hund bewusst zu der dort von der Jagdgesellschaft ausgebrachten Wildfütterung geführt und am Futter schnuppern bzw. fressen lassen. Infolge der wiederholt vom Hund an der Futterstelle hinterlassenen Witterung wurde das Wild beunruhigt. Dies äußerte sich insbesondere darin, dass das ausgebrachte Futter vom Wild weniger angenommen wurde.

2.3.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien), aufgrund der am 14. Oktober 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der dort vorgenommenen Befragung der glaubwürdigen Zeugen sowie der im Akt befindlichen Videobeilage. Selbst der Bw bestreitet nicht, zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten an der genannten Stelle mit seinem Hund gewesen zu sein und führt letztlich in seiner Berufung sogar weiters aus, "dass der Umstand, dass der Hund am Futter roch bzw. fraß, überhaupt nicht ungewöhnlich ist", womit im Ergebnis auch nicht bestritten wird, dass er seinen Hund am Futter schnuppern bzw. fressen gelassen hat. Insofern bestehen für den Unabhängigen Verwaltungssenat keine Zweifel, dass der Bw an den im Spruch genannten Tagen zu den angeführten Zeiten mit seinem Hund an der Futterstelle im sogenannten "X" gewesen ist und diesen an der von der Jagdgesellschaft ausgebrachten Wildfütterung schnuppern bzw. fressen gelassen hat. Das Verhalten des Bw wird zudem insbesondere durch die Videobeilage – zumindest den 14. Februar 2010 betreffend – eindeutig bestätigt.

2.3.2. Der Bw bestreitet hingegen, dass ihm als Laien bewusst gewesen wäre, dass durch sein Verhalten eine Beunruhigung des Wildes herbeigeführt werde. Hiezu ist anzumerken, dass der Bw mehrmals wiederholt durch den Jagdleiter auf die Auswirkungen seines Verhaltens in verständlicher Weise hingewiesen wurde. Diese Belehrungen erfolgten infolge der glaubwürdigen Aussagen des Jagdleiters entgegen den Ausführungen des Bw bereits vor den vorgeworfenen Tatzeitpunkten. So kann etwa auch der Videobeilage entnommen werden, dass der Jagdleiter den Bw zunächst auf die Auswirkungen seines Verhaltens aufmerksam macht, der Bw anschließend dennoch gezielt zu den Futtertrögen geht, um seinen Hund an diesen vorbeizuführen, schnuppern und fressen zu lassen. Insbesondere können dem Videobeleg belobigende Worte des Bw für seinen Hund entnommen werden, als dieser am Futtertrog schnupperte bzw. fraß und wird das Vorbringen des Bw zudem dadurch entkräftet, dass dieser dem Jagdleiter das Unterbleiben seines Verhaltens gegen Zahlung eines Geldbetrages in Aussicht stellt. In Anbetracht dieser Umstände geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass dem Bw die Auswirkungen des vom ihm gesetzten Verhaltens sehr wohl bewusst gewesen sind.

2.3.3. Dass das vom Bw mit seinem Hund gesetzte Verhalten geeignet ist, Wild zu beunruhigen, wurde von dem im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat beigezogenen Sachverständigen bestätigt:

Der Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass durch den Hund im Nahbereich der Fütterung eine Witterung des Hundes hinterlassen wird, die vom Rehwild aufgrund eines überaus gut ausgeprägten Geruchssinns längere Zeit – abhängig von der jeweiligen Verweildauer des Hundes – wahrgenommen werden kann. Wird der Hund wiederholt zu den Fütterungen geführt, wird das Rehwild die Fütterung meiden, zumal die Witterung des Hundes länger anhaltend wahrgenommen wird und das Rehwild diese Witterung evolutionsgeschichtlich mit dem Wolf, einem natürlichen Feind des Rehwildes, verbindet. Dazu kommt, dass das Wild bei wiederholtem Wahrnehmen der Witterung an einer Futterstelle diese meiden wird, weil das Wild diese Futterstelle mit der störenden Witterung assoziiert. Selbst bei einem Intervall von einer Woche, wird das Rehwild die Fütterung zumindest zeitweilig meiden.

Die befragten Zeugen bestätigten glaubwürdig, dass in dem verfahrensgegenständlichen Gebiet die ausgebrachte Fütterung vom Wild weniger angenommen wurde, d.h. dass die Futterstelle vom Wild gemieden wurde.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 93 Abs. 1 lit. r Oö. JagdG, LGBl. Nr. 32/1964, in der zum Tatzeitpunkt (7. bis 14. Februar 2010) geltenden Fassung LGBl. Nr. 138/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem Gebot des § 56 Oö. JagdG zuwiderhandelt. Solche Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 93 Abs. 2 Oö. JagdG mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 56 Abs. 2 erster Satz Oö. JagdG ist jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtlicht sind, verboten.

Das Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung begeht daher u.a., wer Wild vorsätzlich beunruhigt.

3.3. Der Bw hat sowohl am 7. Februar 2010 als auch am 14. Februar 2010 jeweils gegen 10:00 Uhr im "X" der Jagdgesellschaft X seinen Hund bewusst zu den dort von der Jagdgesellschaft ausgebrachten Wildfütterung geführt und am Futter schnuppern bzw. fressen lassen. Durch das Vorbeiführen, Schnuppern sowie Fressen lassen des Hundes an der von der Jagdgesellschaft ausgebrachten Fütterung wurde eine vom Wild wahrnehmbare Witterung des Hundes hinterlassen, die vom Rehwild mit dem natürlichen Feindbild des Wolfes verbunden wird, sodass die besagte Futterstelle vom Wild gemieden wird. Aufgrund dieser – im Beweisverfahren festgestellten – Umstände liegt eine Beunruhigung des Wildes durch das Verhalten des Bw vor.

3.4. § 56 Abs. 2 Oö. JagdG fordert vorsätzliches Handeln. Strafbar iSd § 56 Abs. 2 Oö. JagdG ist nur derjenige, dem eine vorsätzliche Beunruhigung des Wildes vorgeworfen werden kann. Wird kein besonderer Vorsatz gefordert, so genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung dolus eventualis (VwGH 25.9.1995, 95/10/0076; 18.11.2004, 2002/07/0083). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wie das Beweisverfahren ergeben hat (Aufklärung; belobigende Worte für den Hund sowie
Inaussichtstellen einer Änderung des Verhaltens gegen Zahlung eines Geldbetrages) war sich der Bw der Auswirkungen seines Verhaltens sehr wohl bewusst. Der Bw hat seinen Hund gezielt an der Futterstelle vorbeigeführt, diesen dort schnuppern und fressen lassen, um durch die Witterung des Hundes an der Futterstelle das Wild zu beunruhigen. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung dieses Verhalten wegen der Beunruhigung des Wildes abzustellen, setzte der Bw sein Verhalten fort, sodass insofern sogar Absichtlichkeit vorzuwerfen ist, womit außer Zweifel auch der bedingte Vorsatz und damit jedenfalls die Verwaltungsübertretung des § 56 Abs. 2 Oö. JagdG gegeben ist.

3.5. Die Behörde I. Instanz bestrafte den Bw wegen der genannten Verwaltungsübertretung in zwei einzelnen Fällen im Zeitraum vom 7. bis 14. Februar 2010. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats liegen allerdings aufgrund der gleichartigen Begehungsform, des jeweils selben Tatorts, der sonstigen äußeren Begleitum­stände, des zeitlichen Zusammenhangs und des von einem - ununterbrochen gefassten - Vorsatz getragenen Gesamtkonzepts nicht verschiedene selbständige Taten iSd § 22 Abs. 1 VStG vor.

§ 22 Abs. 1 VStG nimmt nämlich gerade darauf Bedacht, dass mehrere Tathand­lungen unter Umständen der Selbstständigkeit entbehren und sozusagen nur als Teil eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können; in einem solchen Fall sind die Einzelhandlungen nicht als Mehrheit von Delikten zu ahnden, die Gesamtheit der Einzelhandlungen bildet vielmehr ein einziges, so genanntes fortgesetztes Delikt. Insoweit liegt im vorliegen­den Fall Deliktseinheit vor und war eine Bestrafung für die einzelnen Tattage daher unzulässig (vgl. für viele zB VwGH 14.12.2007, 2005/05/0191; 28.11.2008, 2008/02/0228; 29.1.2009, 2006/09/0202, mwN sowie Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 22 VStG Anm. 1).

3.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die festgelegte Geldstrafe von 400 Euro ist ohnehin im unteren Bereich angesiedelt (ca. 18 % des vorgesehenen Strafrahmens) und damit durchaus milde bemessen, da nach § 93 Abs. 2 Oö. JagdG Geldstrafen bis 2.200 Euro verhängt werden können. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Bw aufgrund mehrerer rechtskräftiger Verwaltungsstrafen nicht unbescholten ist und sogar bereits wegen gleichartigen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. JagdG bestraft wurde, ist die Strafhöhe gerecht­fertigt.

Im Übrigen hat der Bw auch keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die belangte Behörde sprechen.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche "drückende Notlage" wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. zB VwGH 3.11.2005, 2005/15/0106; 15.4.2005, 2005/02/0086 und 20.9.2000, 2000/03/0074).

3.7. Mit der nunmehr festgelegten Strafe wurde über den Bw keine höhere Strafe iSd § 51 Abs. 6 VStG verhängt, als im angefochtenen Bescheid: Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius vor, wenn an Stelle von mehreren niedrigeren Strafen für einzelne Tathandlungen im Berufungsbescheid aufgrund anderer rechtlicher Qualifikation – nämlich als fortgesetztes Delikt – eine einzige, höhere Strafe verhängt wird (vgl. Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz § 51 VStG Rz 17).

3.8. Aufgrund der demnach jedenfalls berechtigten Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen (die Beunruhigung von Wild an der Fütterung führt in der "Notzeit" auch zu vermehrtem Verbiss an den Forstpflanzen und somit zur Schädigung dieser; vgl. im Übrigen Punkt 3.6.) kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.9. Die vorgenommene Korrektur des Spruchs war zulässig, da bereits mit dem Tatvorwurf in der Strafverfügung der Behörde I. Instanz eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dem Bw zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unmissverständlich klar war, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird und er sich deshalb jeder Zeit in jede Richtung verteidigen konnte und er dies auch getan hat (Spruchpunkt I).

3.10. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind 80 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 


Rechtssatz zu VwSen 340059/23/Fi/Fl:

§ 56. Abs. 2 Oö. JagdG

Durch das wiederholte gezielte Vorbeiführen, Schnuppern oder Fressen lassen eines Hundes an einer von der Jagdgesellschaft ausgebrachten Wildfütterung wird das Wild infolge der vom Hund an der Futterstelle hinterlassenen Witterung, die vom Rehwild evolutionsgeschichtlich mit dem natürlichen Feindbild des Wolfes verbunden wird, beunruhigt.

 

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