Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300961/2/Gf/Mu

Linz, 08.11.2010

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 8. Oktober 2010, Zl. Sich96-182-2010, wegen einer Über­tretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht erkannt:

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 8. Oktober 2010, Zl. Sich96-182-2010, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 3. Juli 2010 seinen Hund vor dem städtischen Friedhof ohne Leine bzw. ohne Maulkorb geführt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 124/2006 (im Folgenden: OöHundeHG), begangen, weshalb er nach § 15 Abs. 1 Z. 5 OöHundeHG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf Grund der glaubwürdigen, durch ein Lichtbild untermauerten Zeugenaussage von zwei Privatpersonen als erwiesen anzusehen sei und von ihm dem Grunde nach auch nicht bestritten werde.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien den Angaben des Rechtsmittelwerbers entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Oktober 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Oktober 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das im Straferkenntnis angesprochene Foto, das "wie auch sonst aus dem Hinterhalt gemacht" worden sei, nicht den wahren Tatort zeigt oder überhaupt manipuliert worden ist. Außerdem erwiese sich die Strafe angesichts des Umstandes, dass sein Hund niemand angegriffen habe, als zu hoch.

 

Daher wird – erschließbar – beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Sich96-182-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 5 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 15 Abs. 2 OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der seinen Hund an einem im Ortsgebiet gelegenen öffentlichen Ort nicht an der Leine oder mit Maulkorb führt.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seinen Hund zum Vorfallszeitpunkt nicht angeleint oder mit einem Maulkorb versehen gehabt hatte.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, dass er seinen Hund nur dann frei umherlaufen lasse, wenn sich keine fremden Personen in der Nähe befinden, schon deshalb keine Berechtigung zu, weil eine derartige Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang im OöHundeHG nicht vorgesehen ist.

Auch der in der Berufung gerügte Umstand, ob der im Spruch des Straferkenntnisses mit "Kreuzungsbereich x-straße/x-straße" angeführte Tatort auch tatsächlich jenem entspricht, an dem das von den Zeugen erstellte Foto angefertigt wurde, ist unerheblich, solange sich der Vorfall zumindest im Nahebereich dieser Kreuzung und jedenfalls innerhalb des Ortsgebietes ereignet hat; beide Aspekte werden jedoch vom Rechtsmittelwerber ohnehin nicht in Abrede gestellt.

Sohin besteht im Ergebnis kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt der ihn treffenden Anlein- und Maulkorbpflicht nicht entsprochen hat. Er hat daher tatbestandsmäßig und dadurch, dass er als Hundebesitzer dazu verpflichtet ist, sich bei allfälligen Unklarheiten über die Reichweite und Auslegung solcher Gebotsvorschriften bei der zuständigen Behörde zu informieren, dies jedoch offenkundig unterlassen hat, zumindest auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung als erschwerend gewertet, hierbei jedoch nicht beachtet, dass diese bereits relativ lange (3 Jahre) zurückliegt und der Rechtsmittelwerber sich seither wohlverhalten hat. Andererseits scheint dem Beschwerdeführer nur durch die Verhängung einer neuerlichen Geldstrafe vermittelt werden zu können, dass im Ortsgebiet ein freies Umherlaufenlassen seines Hundes (von den hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen des § 6 Abs. 4 und 5 OöHundeHG abgesehen) ausnahmslos verboten ist, also insbesondere nicht davon abhängt, ob sich andere Personen in der Nähe befinden oder nicht.

3.4. All dies berücksichtigend kam daher ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht; vielmehr findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der Geldstrafe mit 50 Euro und davon ausgehend die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe nach der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 3 Stunden festzusetzen.

Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG hingegen kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-300961/2/Gf/Mu vom 8. November 2010

 

Wie VwSen-300889 vom 5. Juni 2009

 

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