Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165048/3/Sch/Kr

Linz, 03.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Mag. X und Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. März 2010, Zl. S-19631/09-3, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. März 2010,
Zl. S-19631/09-3, wurde über Herrn Dr. X, geb. am X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a  StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil er am 10. Jänner 2009 um 19.55 Uhr in Regau, auf der A1 Fahrtrichtung Salzburg, Strkm 222.560 (Regau, Baustelle), den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 95 km/h betrug. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits in Abzug gebracht.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung an sich nicht explizit, bringt aber bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren, aber auch in der Berufungsschrift, Einwendungen gegen die Rechtungsgrundlage und die Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung ein.

 

Dazu ist zu bemerken:

 

Bei der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung handelte es sich um eine Autobahnbaustelle. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Bereich waren beim Oö. Verwaltungssenat schon mehrere Berufungsverfahren (VwSen-164671, VwSen-164588, VwSen-164758 ua.) anhängig. Im Hinblick auf die formale Seite der Angelegenheit, also die zu Grunde liegende Verordnung und die Aufstellung der Verkehrszeichen, ist folgendes zu bemerken:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Verordnung vom 2. September 2008, VerkR01-1900-2-2008, Verkehrsbeschränkungen auf der A1 Westautobahn für die Generalsanierung zwischen Regau und Seewalchen angeordnet. In der Einleitung der Verordnung heißt es, dass gemäß § 43 Abs.1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalerneuerung der AI Regau -Seewalchen) die aus den Plänen für die Bauphasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote für die Zeiträume, die aus dem Bescheid vom 2. September 2008 hervorgehen, verordnet würden.

 

Mit dem erwähnten Bescheid, selbige Geschäftszahl wie die Verordnung, wurde gemäß § 90 StVO 1960 der ARGE A1 x, die Bewilligung erteilt, in der Folge näher umschriebene Arbeiten auf der A1 Westautobahn durchzuführen.

 

Von in den in der Einleitung des Bescheides erwähnten 6 Bauphasen ist für den gegenständlichen Vorgang (Vorfallszeitpunkt 10. Jänner 2009) die Phase 3 relevant. In Punkt 35 des erwähnten Bescheides ist diese Phase – neben den anderen Bauphasen – zeitlich und örtlich definiert, und zwar vom 25. September 2008 bis 18. Juni 2009 und von km 235,993 bis km 222,281. Neben dem Vorfallstag fällt auch die Vorfallsörtlichkeit in diesen Bereich (Messpunkt km 222,560). Dem Bescheid angehängt sind Regelpläne, die, wie schon oben erwähnt, von der Verordnungsbehörde zum Bestandteil der Verordnung erklärt worden sind. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt liegen Regelpläne ein, einer davon mit der Aufschrift "Phase 3". In dem erwähnten Regelplan ist die Verschwenkung des Verkehrs von der Richtungsfahrbahn Salzburg auf die Richtungsfahrbahn Wien dargestellt. Am Beginn des Verschwenkungsbereiches ist, wie in solchen Fällen üblich, die Fahrgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt. Der Aufstellungsort der beiderseits aufgestellten Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" befindet sich laut Regelplan bei Autobahnkilometer 222,381. Eine Wiederholung dieses Verkehrszeichens erfolgte bei Autobahnkilometer 222,979. Dazwischen, nämlich bei Autobahnkilometer 222,560, ist das Radargerät, das bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zum Einsatz kam, aufgestellt gewesen.

 

Diesbezüglich ist also zusammenfassend festzuhalten, dass der Vorfallstag (10. Jänner 2009) in den zeitlichen Rahmen der Verordnung (25. September 2008 – 18. Juni 2009) fällt, die Messörtlichkeit (Autobahnkilometer 222,560) in den örtlichen Geltungsbereich der Bauphase 3 (von Autobahnkilometer 235,993 bis Autobahnkilometer 222,281) fällt und schließlich beide Richtungsfahrbahnen von diesem Punkt umfasst sind, zumal keine Einschränkung auf eine bestimmte Richtungsfahrbahn der Verordnung bzw. dem Bescheid zu entnehmen ist.

 

Zur Kundmachung der Verordnung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde diesbezüglich eine Auskunft der ASFINAG Service GmbH, Autobahnmeisterei Seewalchen, eingeholt hat. Laut Mitteilung vom 22. März 2010 wurden die Verkehrszeichen laut Regelplan Bauphase 3 von der Firma x, Verkehrssicherheit, aufgestellt. Sämtliche Vorschriftszeichen hatten einen Durchmesser von 96 cm und wurden beidseitig aufgestellt. Die Verkehrszeichen wurden auf den laut Regelplan vorgeschriebenen Standorten aufgestellt und von der Autobahnmeisterei Seewalchen kontrolliert.

 

Die Berufungsbehörde sieht keinen Grund, hieran zu zweifeln bzw. die Einwendungen des Berufungswerbers zum Anlass für weitergehende Ermittlungen zu nehmen. Wie schon eingangs ausgeführt, wurde das Messergebnis vom Berufungswerber an sich nicht in Frage gestellt. Zudem kann als bekannt voraus gesetzt werden, dass Radargeräte taugliche Mittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten sind. Der Eichschein für das verwendete Gerät findet sich im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt. Demnach fällt der Vorfallstag
10. Jänner 2009 in den zeitlichen Bereich der gültig erfolgten Eichung des Gerätes (Datum der Eichung: 6. November 2007, Ende der Nacheichfrist: 31. Dezember 2010).

 

Sämtliche obzitierten Unterlagen sind dem Berufungswerber bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren zugeleitet worden.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis kein Mangel an.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind, das kann als bekannt vorausgesetzt werden, immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle bzw. sind zumindest die Folgen eines Unfalles gravierender, als sie bei Beachtung der Beschränkungen wären. Gerade im Baustellenbereich einer Autobahn kommt dieser Erfahrungstatsache noch größere Bedeutung zu. Die Einmündungs- und Verschwenkungsbereiche bilden sehr neuralgische Stellen für die Verkehrssicherheit. Daher ist es dort üblich, die Fahrgeschwindigkeit mit 60 km/h zu beschränken, um die Gefahr nach Möglichkeit zu minimieren.

 

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h kann nicht mehr lebensnah angenommen werden, dass hier ein bloßes Versehen geringen Ausmaßes vorliegt. Bekanntermaßen beginnen Autobahnbaustellen stets mit einem sogenannten "Geschwindigkeitstrichter", sodass vor der Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit auf 60 km/h noch stufenweise durch entsprechende Verkehrszeichen die erlaubte Fahrgeschwindigkeit auf 100 und 80 km/h herabgesetzt wird. Wenn ein Fahrzeuglenker dies übersieht, muss bei ihm ein großes Maß an Unachtsamkeit angenommen werden, wenn man nicht ohnedies schon von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen hat.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro kann aus diesen Blickwinkeln heraus keinesfalls als überhöht angesehen werden. Auch wenn man dem Berufungswerber den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, ändert dies im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden des Berufungswerbers nichts an der Höhe der Geldstrafe.

 

Dem Schätzungswege angenommenen monatlichen Einkommen des Berufungswerbers von etwa 2.000 Euro netto ist nicht entgegengetreten worden, sodass es auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es kann erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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