Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165229/2/Kei/Eg

Linz, 18.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Juni 2010, Zl. VerkR96-12567-2010, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. April 2010, Zl. VerkR96-12567-2010, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort:        x

Tatzeit:       17.03.2010, 07.40 Uhr

Fahrzeug:    PKW, x

1.      Sie haben das KFZ, Type x, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da den PKW zur Buchabholung verwendeten

     Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

     § 45 Abs. 4 2. Satz KFG

     Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

     Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG                               110,00 EUR

     Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht einen Einspruch erhoben.

Der Einspruch lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Gegen Ihre Strafverfügung v. 13.4.10 erhebe ich form-u. fristgerecht Einspruch.

Das KFZ, Type x Kombi wurde am 17.3.10 nur zur Probe zwecks Feststellung des Benzinverbrauchs verwendet.

Dazu wurde die Strecke Hollabrunn – Wachau – Linz – Autobahn – retour ausgewählt.

Das Fahrzeug sollte für den Verein x (ZVR.Zl. 9500 130 80), welcher allgemeinnützig u. nicht gewinnorientiert ist, eventuell angekauft werden.

Da es sich zufällig während der Fahrt ergeben hat, daß in Kematen/Krems zur Ansicht befindliche Bücher abzuholen sind, habe ich selbige gleich mitgenommen.

Das war nicht geplant, sondern hat sich sporadisch so ergeben.

Ich bin Pensionist mit einem mtl. Einkommen von C 726,87 und nicht in der Lage einen Betrag von C 110,-- mit welchem ich zwei Wochen auskommen muß zu bezahlen, der durch einen Gefallen meinerseits entstanden sein soll."

 

Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Juni 2010, Zl. VerkR96-12567-2010, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

" Sie haben das KFZ,Type x Kombi, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da den PKW zur Buchabholung verwendeten

Tatort: x.

Tatzeit: 17.03.2010, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 45 Abs. 4 2. Satz KFG

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, x Kombi, Grün


Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

70,00                   24 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 2010, Zl. VerkR96-12567-2010, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 2 VStG lautet (auszugsweise):

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Einspruch nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten worden ist.

 

Aus der Formulierung des oben wiedergegebenen Einspruchs ergibt sich bei objektiver Betrachtungsweise, dass auch der Schuldspruch bekämpft wurde.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1600, hingewiesen:

"Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (oder die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über Strafe und/oder Kosten zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zur alten Fassung ergangenen Entscheidungen VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (siehe die Entscheidung vom 22.4.1999, 99/07/0010) (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172)."

 

Dadurch, dass durch den Einspruch auch der Schuldspruch bekämpft wurde, ist die Strafverfügung in Entsprechung des § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten.

Das gegenständliche Verfahren wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht eingestellt und die belangte Behörde ist zur Entscheidung zuständig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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