Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165234/4/Sch/Th

Linz, 12.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Mai 2010, Zl. VerkR96-6665-2009-BI, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Mai 2010, Zl. VerkR96-6665-2009-BI, wurde über Frau X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil sie am 22.06.2009 um 17.20 den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X in x auf der Marktstraße auf der Höhe der Volksschule (Gemeindestraße-Ortsgebiet) lenkte und dabei zwei Fußgängern, die sich auf einem Schutzweg befunden haben, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe, da sie vor dem Schutzweg weder angehalten noch ihre Fahrgeschwindigkeit verringert habe. Sie habe sich daher als Lenkerin eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Schutzweg nicht mit einer solchen Geschwindigkeit genähert, dass sie das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten hätte können, um einem Fußgänger, der diesen erkennbar benützen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 1989, ZVR 1990/7, die Bestimmung des § 55 Abs.8 StVO 1960, wonach Bodenmarkierungen als straßenbauliche Einrichtung gelten, mit Wirkung vom 30. September 1990 aufgehoben. Danach sind bestimmte Bodenmarkierungen, ähnlich den Verkehrszeichen, Symbole, mit deren Hilfe von der StVO 1960 vorgesehene Gebote und Verbote ausgedrückt werden sollen. Solche Bodenmarkierungen sind Kundmachungsmittel einer Verordnung. Dieser Rechtsansicht wurde durch die 19. StVO-Novelle dadurch entsprochen, dass jene Bodenmarkierungen, die ein Verkehrsgebot oder –verbot zum Ausdruck bringen, in den §§ 44 und 44a StVO 1960 ausdrücklich als Kundmachungsform straßenpolizeilicher Verordnungen genannt werden. § 44 Abs.1 StVO 1960 enthält nunmehr eine beispielsweise Aufzählung dieser Bodenmarkierungen: Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zick-Zack-Linien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen.

 

Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 30. September 2010 liegt dieser Behörde keine Verordnung des verfahrensgegenständlichen Schutzweges vor. Es existiert also bloß das Kundmachungsmittel, nämlich die Bodenmarkierung, nicht aber auch die nötige Rechtsgrundlage hiefür, also die Verordnung.

 

Damit war der Berufung aus diesen formellen Erwägungen heraus Folge zu geben, ohne auf das Berufungsvorbringen und dessen allfällige Stichhältigkeit eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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