Linz, 27.10.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die
Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. August 2010, VerkR96-9236-2010
- betreffend Punkte 1. – 4.: durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler und
- betreffend Punkt 5.: durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger
zu Recht erkannt:
Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
o ist hinsichtlich des Tatvorwurf:
"Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 4.1.2010 um 09.36 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden und 2 Minuten
Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 8.1.2010 um 05.47 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden und 3 Minuten"
der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen und
o wird hinsichtlich des Tatvorwurf:
"Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 12.1.2010 um 04.07 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 2 Stunden und 24 Minuten
Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 15.1.2010 um 07.56 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden und 13 Minuten"
der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis
aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
40 Stunden herabgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 134 Abs.1b KFG "schwerwiegender Verstoß"
Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
10 Stunden herabgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 134 Abs.1 KFG
Im Punkt 5. wird der Berufung Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich eingestellt.
Zu 1. – 4.:
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – hinsichtlich Punkte 2. und 4. neu bemessenen – Geldstrafen.
Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu 5.:
Verfahrenskostenbeiträge fallen nicht an.
Rechtsgrundlagen: §§ 64, 65 und 66 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (200 + 200 + 300 + 50 =) ............................... 750 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 75 Euro
825 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(40 + 40 + 60 + 10 =) ........................................................ 150 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
" Sie haben folgende Übertretungen begangen:
Tatort: Kallham, Innviertier Bundesstraße B 137, nächst StrKm 31,9 (Kontrollort)
Tatzeit: 18.01.2010,15.25 Uhr (Kontrollzeit)
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen X-......
Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,
folgende Übertretungen begangen:
1. Es wurde festgestellt dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 2.1.2010 einzuhalten hat.
Bis zum Ende des sechsten 24-Stunden-Zeitraumes wurden nur 20 Stunden und 59 Minuten wöchentliche Ruhezeit eingelegt.
Die nächste verkürzte wöchentliche Ruhezeit beginnt am 9.1.2010 um 11.29 Uhr um 22 Stunden und 32 Minuten zu spät.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG
2. Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem
Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 4.1.2010 um 09.36 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden und 2 Minuten.
Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 8.1.2010 um 05.47 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden und 3 Minuten.
Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 12.1.2010 um 04.07 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 2 Stunden und 24 Minuten.
Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 15.1.2010 um 07.56 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden und 13 Minuten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Art. 6 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG
3. Es wurde festgestellt dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden
zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben,
obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchsten 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.
Datum: 4.1.2010, Lenkzeit von 09.36 bis 5.1.2010, 16.23 Uhr,
das sind 18 Stunden und 15 Minuten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG
4. Es wurde festgestellt dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine
Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,
obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1
eingehalten werden.
Am 5.1.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 06.55 Uhr bis 12.26 Uhr,
das sind 5 Stunden 13 Minuten nur 19 Minuten Lenkpause gehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Art. 7 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG
5. Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen aufweist, das Verbotszeichen
"Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" nicht beachtet.
Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 43 Abs. 2 lit. a StVO iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBI. Nr. 37.
Es wird daher über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe: Ersatzfreiheitsstrafe gemäß:
1. 200 Euro 40 Stunden § 134 Abs. 1b KFG
2. 300 Euro 60 Stunden § 134 Abs. 1b KFG
3. 300 Euro 60 Stunden § 134 Abs. 1b KFG
4. 200 Euro 40 Stunden § 134 Abs. 1b KFG
5. 200 Euro 84 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO
Gesamt: 1.200 Euro
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:
120 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher: 1.320,00 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17. September 2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder erwogen:
Der Vertreter des Bw hat in der Berufung zwar die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, diesen Antrag jedoch mit telefonischer
Erklärung vom 27. Oktober 2010 zurückgezogen.
Die Durchführung einer mVh war daher nicht erforderlich;
VwGH vom 26.1.2010, 2009/02/0220; vom 20.4.2004, 2003/02/0270 mwH.
Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 2. ist hinsichtlich des Tatvorwurf:
"Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 4.1.2010 um 09.36 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden und 2 Minuten
Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 8.1.2010 um 05.47 Uhr:
Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden und 3 Minuten"
der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen
Am 12.1.2010 ab 19.32 Uhr und am 15.1.2010 bis 07.16 Uhr sowie ab 20.56 Uhr hat nicht der Bw, sondern Herr F. A. den Lkw gelenkt;
siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Auswertungen.
Betreffend die Tatvorwürfe "12.1.2010" und "15.1.2010" war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das
Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.
Es liegt gemäß § 134 Abs.1b KFG nicht ein "sehr schwerwiegender Verstoß",
sondern "nur" ein "schwerwiegender Verstoß" vor, sodass die Geldstrafe auf
200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.
Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw hat innerhalb eines Zeitraumes von 6 Stunden (06.55 Uhr – 12.57 Uhr) eine Ruhezeit von insgesamt (19 + 31 =) 50 Minuten eingehalten.
Es liegt dadurch ein geringfügiger Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG vor und wird somit
die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkt 5. hat der Bw eingewendet, er habe zum Reifenwechseln an den
Firmenstandort nach Bruck fahren müssen; dazu legt er eine Bestätigung vor.
Im Übrigen sei bei der Amtshandlung von einem Verstoß gegen das Fahrverbot nie die Rede gewesen, er sei nicht gefragt worden und habe auch nichts über das Reifenwechseln gesagt. Es sei nur um die Lenkzeiten gegangen. Er spreche auch nicht gut Deutsch. Über den Grund für den angeordneten Reifenwechsel habe er nicht zu befinden. Er sei von den Beamten auch nicht zur Fahrtstrecke befragt worden, die in der Anzeige angeführte Strecke (Linz-Großbritannien) ergebe sich aus den Frachtpapieren. Normalerweise würden Lkw mit Grieskirchner Kennzeichen dort gar nicht kontrolliert.
Angesichts der vorgelegten Bestätigung und des Umstandes, dass sich aus der Anzeige dazu nichts Gegenteiliges ergibt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Beanstandung am 18. Jänner 2010 tatsächlich so abgespielt hat, wie vom Bw angegeben. Daher war, zumal der Rechtsvertreter des Bw auch auf die zunächst von ihm beantragte mündliche Berufungsverhandlung telefonisch am 27. Oktober 2010 ausdrücklich verzichtet hat, im Zweifel zu Gunsten des Bw spruchgemäß zu
entscheiden.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der – hinsichtlich Punkte 2. und 4. neu bemessenen – Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein
Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler Mag. Karin Bissenberger