Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165459/3/Fra/Gr

Linz, 25.10.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. September 2010, AZ: CSt-19359/10, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber wegen der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er am 1. Februar 2010 zwischen 11:15 Uhr und 11:45 Uhr in X, X gegenüber Nr. X, das KFZ mit dem Kennzeichen
X abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- u. Parkverbot mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" (07:00 Uhr – 18:00 Uhr) besteht. Es wurde keine Ladetätigkeit festgestellt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der OÖ. Verwaltungssenat ausschließlich die Frage zuprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG herabgesetzt werden kann und/oder § 21 Abs.1 VStG anzuwenden ist. Nach § 21 Abs.1 leg.cit kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt diese Vorschrift trotz der Verwendung des Wortes "kann" die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im 1.Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im 2.Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen einer Strafe offen steht, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen kein Raum. Liegen beide in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung.

 

Der Bw verweist auf seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und behauptet, völlig schuldeinsichtig zu sein. Der Unrechtsgehalt sei äußerst gering. Angesichts der übrigen ihn entlastenden Umstände wäre auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann. Denn eine solche würde jedenfalls ausreichen, um ihn vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Konkrete nachteilige Folgen sind nicht evident. Der Ausspruch einer Ermahnung ist daher aus spezialpräventiven Gründen ausreichend, aber auch erforderlich.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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