Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164716/9/Sch/Bb/Th

Linz, 11.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 16. Dezember 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 26. November 2009, GZ VerkR96-3846-1-2009 Her, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 26. November 2009, GZ VerkR96-3846-1-2009 Her, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Tatort: BH Wels-Land, 4600 Wels, Herrengasse 8

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug X

Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Taxi- und Mietwagen GmbH und somit als das gemäß § 9 VStG verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges X der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über schriftliche Aufforderung vom 23. Juni 2009, zugestellt am 1. Juli 2009, das Schaublatt vom 20. März 2009 nicht vorgelegt, obwohl der Zulassungsbesitzer eines Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom letzten Tag der Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen hat."

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 103 Abs.4 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das am 9. Dezember 2009 dem Berufungswerber nachweislich - wie durch den im Akt vorhandenen Rückschein belegt ist - zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 16. Dezember 2009 – und somit rechtzeitig – mittels E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erhoben wurde.

 

Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zur näheren Begründung führt der Berufungswerber an, dass das Verfahren in Verfolgung unvertretbarer Rechtsansicht geführt und den untauglichen Versuch darstelle, die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs.2 KFG durch Heranziehung anderer Bestimmungen auszuhebeln. Dies scheitere jedoch, da Auskunftsbegehren nur für im Inland begangene Übertretungen gerechtfertigt seien. Ferner rügt der Berufungswerber, dass es die Behörde unterlassen habe, ihm den Grund des Auskunftsbegehrens bekanntzugeben.

 

Aus den angeführten Gründen beantragte er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, die Berufung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. September 2010.

 

An der Berufungsverhandlung haben der Berufungswerber und Herr Dr. X, rechtskundiger Dienstnehmer im Unternehmen des Berufungswerbers, teilgenommen. Ein Vertreter der am Verfahren beteiligten Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat an der Verhandlung - entschuldigt - nicht teilgenommen.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land forderte die Firma X Taxi- und Mietwagen Gesellschaft mbH mit Sitz in X, als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, mit Schreiben vom 23. Juni 2009, GZ VerkR96-3846-2009 Her, aus Anlass einer am 20. März 2009 in Deutschland begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, nachweislich auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, das Schaublatt des genannten Sattelzugfahrzeuges bzw. gegebenenfalls Ausdrucke aus der Fahrerkarte des Kontrollgerätes für den 20. März 2009 im Original vorzulegen.

 

Diese Aufforderung blieb unentsprochen, weshalb der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ der Firma X Taxi- und Mietwagen Gesellschaft mbH, X, der Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.4 KFG beschuldigt wurde. Es wurde dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen vorgeworfen, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über schriftliche Aufforderung vom 23. Juni 2009, zugestellt am 1. Juli 2009, das Schaublatt vom 20. März 2009 nicht vorgelegt zu haben, obwohl der Zulassungsbesitzer eines Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom letzten Tag der Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen habe.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Berufungswerber - im Beisein des von ihm zur Verhandlung beigezogenen rechtskundigen Dienstnehmers im Unternehmen (Dr. X) - glaubwürdig, dass das am 20. März 2009 gelenkte Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X, das erstmalig am 11. September 2008 zum Verkehr zugelassen wurde, bereits mit einem digitalen Kontrollgerät mit Fahrerkarte ausgerüstet ist, sodass für dieses Sattelzugfahrzeuges keine Schaublätter benützt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 103 Abs.4 KFG der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen hat, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Nachdem der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht hat, dass das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes (am 20. März 2009) mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet war, konnte er für dieses Sattelzugfahrzeug – trotz entsprechender Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - auch kein Schaublatt für den 20. März 2009 vorlegen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen, weshalb seiner Berufung unter gleichzeitiger Behebung des Straferkenntnisses stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich damit auch, auf die konkreten Sachvorbringen des Berufungswerbers näher einzugehen.

 

Möglicherweise hätte der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.4 letzter Satz KFG iVm § 9 Abs.1 VStG begangen. Ein derartiger Tatvorwurf wurde jedoch während der Verfolgungsverjährungsfrist im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie erhoben, vielmehr haben sich die Verfolgungshandlungen und auch der Spruch des Straferkenntnisses bloß auf die nicht erfolgte Vorlage des Schaublattes beschränkt.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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