Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165366/4/Fra/Gr

Linz, 13.10.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. August 2010, VerkR96-1-1-2010-Lai, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von
1600 Euro (EFS 2 Wochen) und

 2. wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 92 Stunden) verhängt, weil er

 

1. am 3. Dezember 2009 zwischen 03:53 Uhr und 04:18 Uhr die Straßenwalze, X, Type: X, im Gemeindegebiet von X auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, u.a. auf dem X und der X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,81 mg/l  Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 04:45 Uhr) gelenkt hat und

 

2.das o.a. Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse F war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Dem Bw wird vorgeworfen, die in Rede stehende Straßewalze auf dem Malerweg und der X gelenkt zu haben. Dies entspricht auch den Angaben und in der Anzeige des Bezirkspolizeikommandos Gmunden Polizeiinspektion Hallstatt vom 8. Jänner 2010, GZ: B6/17700/2009-Ha. Ergänzend teilte der Meldungsleger RI X dem OÖ. Verwaltungssenat über Ersuchen mit, dass der Bw die Straßenwalze ausgehend vom X ab gegenüber X bis Einmündung in die X gelenkt hat. Die Länge dieser Strecke beträgt einfach 370 Meter. Ab Einmündung in die X bis Wendepunkt auf dieser Strecke beträgt die Länge 1500 Meter. Beide Teilabschnitte sind mal zwei zu rechnen, da das Fzg. auch wieder retour gelenkt wurde. Dezidiert stellt der Meldungsleger fest, dass der Bw den X nicht befahren hat.

 

In der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Jänner 2010, VerkR96-1-1-2010-Lai, wird jedoch dem Bw vorgeworfen die in Rede stehende Straßenwalze auf dem X gelenkt zu haben. Diese Verfolgungshandlung scheidet sohin wegen unrichtiger Angabe des Tatortes bzw.  der Tatstrecke aus. Der OÖ. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die eindeutige Tatort- bzw. Tatstreckenangabe in der vorhin zitierten Verfolgungshandlung die Akteneinsichtnahme des Vertreters des Bw vom 16. März 2010 bzw die Aktenübermittlung der BPD Wien an die BPD Linz als taugliche Verfolgungsverhandlungen ausscheiden, da es aus Rechtsschutzüberlegungen abzulehnen ist, dem Beschuldigten die Pflicht aufzuerlegen, interpretativ zu ermitteln, welche Sachverhaltselemente, nun konkret zu Last gelegt werden. Die nächste Verfolgungshandlung, nämlich das Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2010, VerkR-96-1-1-2010-Lai, wurde jedoch erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt und war daher nicht mehr geeignet, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Ausgehend von den dokumentierten Angaben in der o.a. Anzeige, wonach der Bw die Straßenwalze u.a. auf dem X und der X gelenkt hat, ist sohin festzustellen, dass der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ist, dieser Vorwurf mit erforderlicher Klarheit jedoch erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erhoben wurde. Selbst unter der Annahme, dass der Bw die Straßenwalze tatsächlich gelenkt hat – dies wird von ihm bestritten – wäre der OÖ. Verwaltungssenat nicht berechtigt, den Tatvorwurf außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des Tatortes bzw. der Tatstrecke auszuwechseln.

Es war daher im Sinne des § 45 Abs.1 Z.3 VStG zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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