Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531067/7/Bm/Sta

Linz, 28.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr  vom 16.6.2010, SanR-3/10, betreffend strahlenschutzrechtliche Bewilligung für den Betrieb eines Kleinbildröntgengerätes und eines Panoramaröntgengerätes im Standort x, KG. x, zu Recht  erkannt:

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 16.6.2010, SanR-3/10, mit der Maßgabe bestätigt, dass Auflagepunkt 4. wie folgt zu lauten hat:

"Der Behörde ist ein Nachweis einschlägiger Fachinstitute, -vereinigungen, -gesellschaften oder einer dafür akkreditierten Prüfanstalt darüber vorzulegen, dass auch bei Anwendung zulässiger Standardverfahren des Kleinbildröntgengerätes die Wand zwischen Gang und Behandlungszimmer 1 nicht vom Nutzstrahl getroffen wird. Sollte eine Exposition zur genannten Wand nicht ausgeschlossen werden können, ist ein Nachweis über die fachgerechte Ausführung der Verbleiung der Leichtbauwand zwischen Gang und Ordination 1 samt Verbindungstür der Behörde vorzulegen."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16.6.2010, SanR-3/10,  wurde über Antrag des Herrn x, x, die strahlschutzrechtliche Bewilligung für den Betrieb eines Kleinbildröntgengerätes, Typ Planmeca-Intra und eines Panoramaröntgengerätes, Typ Kodak 8000, im Standort x, x, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 7 Abs.1 Strahlenschutzgesetz erteilt.

Unter anderem wurde unter Auflagenpunkt 4. Folgendes vorgeschrieben:

"Sollte sich nach Klärung erweisen, dass jene Wand zwischen Gang und Behandlung 1 (Kleinbildröntgengerät) bei Aufnahmen vom Nutzstrahl getroffen wird, so ist diese samt Tür mit einer entsprechenden Verbleiung zu versehen".

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Konsenswerber x innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass während der gesamten Bauausführung von der Firma x (Strahlenschutzbeauftragter Herr x) die technische Installation kontrolliert und auch die baulichen Ausführungen der Wände für richtig befunden worden seien. Bei sachgemäßer Anwendung des Kleinbildröntgens ziele nie ein Röntgenstrahl in Richtung des Ganges.

 

3. Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde  liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates  des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 41 Abs.3 Strahlenschutzgesetz iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu SanR-3/10 und Einholung eines ergänzenden strahlenschutztechnischen Gutachtens. Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

4.1. Im ergänzenden Gutachten des strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 6.9.2010 wird ausgeführt:

 

"Aus strahlenschutztechnischer Sicht ist die Wand zwischen Ordination 1 und Gang, die aus einer unverbleiten Gipskarton-Ständerkonstruktion und einer unverbleiten Verbindungstür besteht, zur Eingrenzung des Strahlenbereichs auf den Ordinationsraum 1 mit einer entsprechenden Schutzschicht zu versehen. Die Schutzschicht ist erforderlich, da diese Wand bei Durchführung von Standardaufnahmen, wie sie im Bedienerhandbuch des gegenständlichen Röntgengerätes der Type Planmeca Intra beschrieben sind, auch vom Nutzstrahl getroffen werden kann." 

 

Dieses Gutachten wurde in Wahrung des Parteiengehörs dem Konsenswerber zur Kenntnis übermittelt; eine Stellungnahme hiezu ist nicht erfolgt.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Strahlenschutzgesetz bedarf der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

 

Nach Abs.3 dieser Bestimmung sind in den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs.1 erteilt wird, erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandsituationen notwendig ist.

 

 

5.2. Mit Eingabe vom 2.2.2010 hat Herr x um die strahlenschutzrechtliche Bewilligung für den Betrieb eines Kleinbildröntgengerätes und eines Panoramaröntgengerätes im Standort x, x, angesucht.

 

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und diesem Verfahren ein strahlenschutztechnischer Amtssachverständiger beigezogen.

Am 17.5.2010 wurde vom strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen im Beisein des Bewilligungswerbers ein Lokalaugenschein durchgeführt und im Zuge dessen ein Gutachten abgegeben.

Im Gutachten wurde festgestellt, dass die Ergebnisse der Prüfung des bautechnischen Strahlenschutzes zeigen, dass sich der Strahlenbereich bei geschlossenen Türen nicht nur auf die Ordination 1 beschränkt. Auch der Gang der lediglich durch eine unverbleite Leichtbauwand mit Tür von der Ordination baulich getrennt ist, zählt bei normgerechter Strahlenschutzmessung zum Strahlenbereich. Die genauen Messwerte sind dem bautechnischen Messgutachten zu entnehmen.

Dem wurde vom Bewilligungswerber entgegengehalten, dass bei Aufnahmebetrieb am Behandlungsstuhl die hintere Wand zum Gang nicht vom Nutzstrahl getroffen werden könne, da es aus seiner Sicht im vorderen Zahnbereich nur vertikal von oben in Richtung Fußboden exponiert werde.

 

In der daraufhin ergangenen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen vom 1.6.2010 wurde festgehalten, dass bei Anwendung zulässiger Standardverfahren, die auch im Benutzerhandbuch der Gerätetype Prostyle Intra abgebildet sind, eine Exposition zur genannten unverbleiten Wand nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Das im Berufungsverfahren eingeholte strahlenschutztechnische Gutachten zeigt das gleiche Ergebnis.

 

Die Vorschreibung des angefochtenen Auflagenpunktes 4 war sohin erforderlich, um den Gefahrenschutz im Sinne des § 7 Abs.1 und 3 Strahlenschutzgesetz, nämlich die Einschränkung des Strahlenbereiches, zu gewährleisten.

Die im Berufungsverfahren vorgenommene Abänderung war im Grunde der an Auflagen zu stellenden Erfordernisse erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen nämlich ausreichend bestimmt sein, das heißt, konkrete Gebote oder Verbote enthalten und muss die Einhaltung jederzeit und aktuell überprüft werden können.

 

Aus den oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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