Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531074/8/Re/Sta

Linz, 29.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau x  vertreten durch x x vom 20. September 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. September 2010, Ge20-4362/01-2010, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. September 2010, Ge20-4362/01-2010, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Konsensinhaberin, da in das Genehmigungsverfahren eingetreten, die Raiffeisenbank x, auftritt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom
3. September 2010, Ge20-4362/01-2010, über Antrag der x ie gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Heizungsanlage auf Gst. Nr. x er KG. x Gemeinde x unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Die zu diesem Zweck vorgeschriebenen Auflagen gründen in den Gutachten des gewerbetechnischen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik. Zu vorgebrachten Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerberin wird begründend festgestellt, dass nach den Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen das Schadstoffimmissionsmaximum in einer Entfernung von 100 m auftrete und dass bei Umsetzung der geforderten Abgasausblashöhe davon ausgegangen werden könne, dass eine Überströmung der nächstliegenden Wohnnachbarn durch die emittierte schadstoffbelastete Abluft erreicht und dadurch bei den Wohnnachbarn mit keiner Zusatzbelastung zu rechnen sei, die im relevanten Bereich, bezogen auf die Immissionsgrenzwerte, liegen werde,  somit von einer irrelevanten Zusatzbelastung auszugehen ist. Nach den lärmtechnischen gutachtlichen Ausführungen sei in schalltechnischer Hinsicht davon auszugehen, dass in der ungünstigsten halben Stunde in der Nacht von einem Basispegel von 22 dB(A) in einer Entfernung von 30 m auszugehen und durch diesen Wert eine Anhebung des örtlichen Basispegels nicht zu erwarten sei. Die Anlieferung des Hackgutes werde einmal wöchentlich mittels Traktor und Anhänger oder Lkw erfolgen, Lärmbeeinträchtigungen durch Manipulationen entfallen, da praktisch außerhalb des Bunkerraumes nicht gelagert werde. Aufbauend auf diese technischen gutachtlichen Ausführungen geht der medizinische Amtssachverständige davon aus, dass durch den Betrieb der Anlage eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn nicht zu erwarten sei. Zu den Einwendungen betreffend Wertminderungen von Liegenschaften ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine Gefährdung des Eigentums handle, vielmehr Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder bei wesentlicher Beeinträchtigung einer sinnvollen Nutzung der Sache möglich ist, nicht hingegen bei der Minderung des Verkehrswertes.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Nachbarin Frau x vertreten durch Herrn x mit Schriftsatz vom 20. September 2010, der Post zur Beförderung übergeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Genehmigungswerber der Bionah sei bei der Bauverhandlung am 12. August 2010 unvorbereitet gewesen und habe viele wichtige Fragen der betroffenen Anrainer nur unvollständig beantworten können. Es habe sich bei der Verhandlung gezeigt, dass dieses unzumutbare Projekt bereits eine beschlossene Angelegenheit gewesen sei, ohne die Einwendungen der Anrainer zu berücksichtigen. Herr x der Miteigentümer der Konsenswerberin, habe eine genaue Terminfestlegung in Bezug auf die Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme vorgestellt. Den Anrainern sei das Mitspracherecht im Vorhinein abgesprochen worden, dies trotz Ladung zur Verhandlung. Beim Abschluss der Bauverhandlung sei mitgeteilt worden, dass ein positiver Bescheid ergehen werde. § 74 sei durch die Bauverhandlung nicht außer Kraft gesetzt. Die Ankündigung zur Errichtung der Biomasseanlage als Industrieprojekt inmitten eines Wohngebietes sei überfallsartig, da eine für diese Bewilligung notwendige behördliche Bekanntmachung  zur Einsichtnahme nicht erfolgt sei. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf eine als Beilage 1 vorgelegte "Bekanntmachung nach § 356a Abs.2 GewO 1994" einer Bezirksverwaltungsbehörde. Weiters seien am Einreichplan der Konsenswerberin die Berufungswerber als bestehende Nachbarn und Grundstücksanrainer nicht vermerkt. Nach Seite 9 Abs. 5, 6 und 7 des Bescheides sei davon auszugehen, dass gewisse Immissionssituationen "nicht zu erwarten" seien, das hieße gleichzeitig, dass nachteilige Einwirkungen in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen seien. Die Konsenswerberin habe eine schriftliche Zusage, die geplante Anlage nicht zu vergrößern, verweigert. Eine Besprechung habe gezeigt, dass eine Vergrößerung vorgesehen sei bzw. bereits im Vorfeld ein Zusatzofen benötigt werde. Das Betriebsgrundstück sei neu parzelliert worden, um eine Vergrößerung jederzeit vornehmen zu können. Aus diesem Grunde sei nicht nur der geplante Zubau an das bestehende Gebäude, sondern die gesamte Parzelle gepachtet. Weitere berechtigte Einwendungen würden nachgereicht werden. Beantragt werde die Ablehnung der gewerbebehördlichen Bewilligung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-4362/01-2010 sowie durch Einholung einer Äußerung der Konsenswerberin zum Berufungsvorbringen.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 teilt die Raiffeisenbank x durch ihre Geschäftsleiter x sowie x um Antrag betreffend "x, Errichtung und Betrieb einer Biomasse-Heizungsanlage, Genehmigungsbescheid der BH Gmunden vom 3. September 2010, Ge20-4362/01-2010", mit, dass als Antragstellerin die Raiffeisenbank x., x, in das Betriebsanlagenverfahren eintritt.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgten. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Konsenswerberin mit Eingabe vom 25. Juli 2010 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hackschnitzelheizungsanlage mit Hackgutspeicher, Heizraum und Pufferspeicher bei der belangten Behörde beantragt hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der ebenfalls eingereichten Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 26. Juli 2010 eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf § 356 GewO 1994 sowie § 42 AVG anberaumt und zu dieser Verhandlung auch die Nachbarn, darunter auch die nunmehrige Berufungswerberin, eingeladen. Der Berufungs­werberin wurde die Kundmachung laut vorliegendem Rückschein am 30. Juli 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. August  2010, somit rechtzeitig vor Durchführung der Verhandlung am 12. August 2010, hat die Berufungswerberin schriftliche Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb der Biomasseheizungsanlage bei der belangten Behörde eingebracht und darin auf befürchtete Geruchs-, Lärm- und Feinstaubbelastungen sowie auf die Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität als auch die zu erwartende Wertminderung hingewiesen, weiters auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Schwerverkehr und auf die insgesamt damit verbundene Gefährdung der Gesundheit. Dagegen stünden die ausschließlich kaufmännischen und wirtschaftlichen Interessen der Großgrundbesitzerin und Miteigentümerin der Konsenswerberin. Einspruch werde auch dagegen erhoben, dass von einer Vergrößerung der gewerblichen Industrieanlage auszugehen sei, da die Heizanlage mit "Ausbaustufe 1" bezeichnet sei. Bei der mündlichen Verhandlung hat die Berufungswerberin ebenfalls teilgenommen, und zwar gemeinsam mit Herrn x als ihren ausgewiesenen Vertreter, jedoch eine weitere Äußerung zum Projekt oder zu den bereits schriftlich beigebrachten und im Rahmen der Verhandlung vom Verhandlungsleiter zur Kenntnis gebrachten Einwendungen nicht mehr vorgebracht.

 

Im Rahmen der Verhandlung wird vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich festgehalten, dass die angeführten Ausbaustufen 1 und 2 Nutzungsstufen sind, da die Leistung des Heizkessels mit 400 kW limitiert ist. Dies wird auch von der Antragstellerseite bestätigt und ergibt sich aus den der Genehmigung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen. Die Lärmwerte wurden ebenfalls projektsseitig mit 22 dB(A) angegeben und wurden diese vom Amtssachverständigen im Bereich des Grundgeräuschpegels definiert. Schon aus dem vorgegebenen und somit einzuhaltenden Wert von 22 dB(A) als auch den in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 betreffend die Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich angeführten Grenzwerte für Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen ab einem Ausmaß von 45 bzw. 65 dB(A) zeigt sich offenkundig, dass im gegenständlichen Fall von unzumutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen nicht auszugehen ist bzw. solche vermieden werden. Dies wird letztlich auch vom medizinischen Amtssachverständigen – wie in der Begründung des Bescheides zitiert – bestätigt. Auch in luftreinhaltetechnischer Hinsicht wurde das Projekt vom einschlägigen Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik geprüft und insbesondere die Projektsangaben auf Richtigkeit und Schlüssigkeit nachvollzogen. Dabei ist ersichtlich, dass sowohl in Bezug auf Staub, CO, NOx sowie org. C die bestehenden Grenzwerte jedenfalls eingehalten werden. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Verhandlung festgelegt, dass die Ableitung der Abgase über einen Edelstahlkamin mit 15,7 m über dem Nullniveau der Heizungsanlage erfolgen werde, was bedeutet, dass auf Grund der Nähe zu den nächstgelegenen Wohnnutzungen die Ableitung der Abgase deutlich über First dieser Objekte erfolgen wird. Dies entspricht dem Stand der Technik und der diesbezüglich einzuhaltenden ÖNORM M 9486. Der lufttechnische Amtssachverständige stellt fest, dass einerseits festgelegte Immissionsgrenz­werte sicher eingehalten werden, sowie dass allfällige Zusatzbelastungen jedenfalls im Irrelevanzbereich liegen. Gleichzeitig wurden zur Einhaltung dieser Werte mehrere Auflagen vorgeschlagen und haben diese Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden.

 

Das unterfertigte Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hegt keinen Zweifel, die vorliegenden und nicht als unschlüssig zu beurteilenden Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Den Gutachten wurde auch nicht auf annähernd gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und kann insbesondere die Sorge der Berufungswerber, laut Begründung würden unzumutbare Belästigungen bzw. Gefährdungen in Bezug auf Lärm oder Luftschadstoffe lediglich nicht zu erwarten sein, nicht jedoch ausgeschlossen sein, am Ergebnis nichts ändern. Die Beurteilung durch beigezogene Amtssachverständige ist im gegenständlichen Fall ausreichend erfolgt und somit von der Genehmigungsfähigkeit des Projektes unter Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht, abgesehen – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, dass dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden kann (VwGH 1.7.1997, 97/04/0024). Derartige stichhaltige Entgegnungen liegen nicht vor.

 

Wenn die Berufungswerberin einwendet, am Einreichplan der Konsenswerberin seien sie als bestehende Nachbarn und Grundstücksanrainer nicht vermerkt, so kann auch diese Einwendung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da im gewerberechtlichen Betriebsanlagenrecht nach den §§ 74 ff GewO 1994 dem Antragsteller nicht aufgetragen wird, einen Einreichplan mit vermerkten Nachbarn bzw. Grundstücksanrainern vorzulegen.

Gemäß § 353 GewO 1994 sind den Einreichunterlagen unter anderem die sich aus dem aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke ... anzuschließen. Ein derartiges Parzellenverzeichnis mit angeführten Eigentümern liegt im Übrigen dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Projekt bei.

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus von einer überfallsartigen Ankündigung zur Errichtung der Biomasseanlage als Industrieprojekt sprechen und in diesem Zusammenhang auf eine in der Beilage mit übermittelte, nach § 356a Abs.2 GewO 1994 in einem Printmedium erfolgte Bekanntmachung eines anderen Projektes in einem anderen Verwaltungsbezirk verweisen, so ist dem zu entgegnen, dass sich diese, in § 356a GewO normierte Art der Kundmachung lediglich auf nach § 77a leg.cit. zu genehmigende Betriebsanlagen bezieht. Bei diesen, nach § 77a GewO 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen handelt es sich jedoch um  Sonderbestimmungen für die Genehmigung und die Änderung von IPPC-Betriebsanlagen. Eine solche, in der Anlage 3 zur GewO ausdrücklich und taxativ angeführten, IPPC-Betriebsanlagen liegt jedoch im gegenständlichen Falle nicht vor.

Eine Kundmachung gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 iVm § 42 AVG wurde im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt.

 

Wenn die Berufungswerberin darüber hinaus befürchtet, dass die Anlage vergrößert werden soll, da eine schriftliche Zusage, die Anlage nicht zu vergrößern, verweigert worden sei, ist hiezu festzustellen, dass Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens ausschließlich der im Projekt vorgegebene und in der Verhandlungsschrift näher beschriebene Umfang der Anlage darstellt.  Ob, wie, und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anlage allenfalls in Zukunft vergrößert werden soll, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens und auch nicht aktenkundig. Vermutungen von Anrainern in diese Richtung können nach den zu Grunde liegenden Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht berücksichtigt werden. Sollte die Konsensinhaberin in Zukunft beabsichtigen, die Anlage zu vergrößern, wäre ein entsprechendes Änderungsprojekt zur Genehmigung einzureichen und hätten die Anrainer im Verfahren neuerlich Parteistellung im Umfang des § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG.

 

Die Berufungswerberin bringt auch vor, laut Begründung des bekämpften Bescheides würden nachteilige Einwirkungen nicht "ausgeschlossen", da lediglich die Ausführung "nicht zu erwarten" genannt würde. Hiezu wird auf § 77 GewO 1994 verwiesen, wonach eine Anlage zu genehmigen ist, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Wenn laut Begründung des bekämpften Bescheides, und zwar als Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten formuliert ist, dass Gefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind, so ist diese – oben zitierte – Forderung aus § 77 Abs.1 GewO 1994 jedenfalls als erfüllt anzusehen.

 

Die Berufungswerberin hat in ihrer Berufung abschließend Ergänzungen zu ihrem Einspruch angekündigt und diese mit Schreiben vom 11. Oktober 2010, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt am 22. Oktober 2010, nachgereicht. Sofern die Berufungswerberin, vertreten durch ihren Lebensgefährten x darin neuerlich von einer "überfallsartigen Ankündigung" zur Bauverhandlung spricht, ist auf die hiezu bereits oben dargelegten Ausführungen zu § 356 GewO 1994 zu verweisen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass Vertagungsanträge im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gestellt wurden. Wenn die Berufungswerberin in der Folge von einer in x besichtigten Biomasse-Heizungsanlage spricht und in Bezug auf Lärm, Materiallagerung oder Staub Vergleiche anstellt, können diese der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, Vergleichswerte von einer anderen Anlage als Standard heranzuziehen, da nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang die zitierte Vergleichsanlage entsprechend einer Genehmigung bzw. unter Einhaltung sämtlicher Auflagen betrieben wird. Wesentlich bei der Beurteilung derartiger Anlagen ist darüber hinaus auch die von der Berufungswerberin selbst vorgebrachte Wahrnehmung, dass bei dieser angesprochenen Vergleichsanlage kein Nachbar in unmittelbarer Nähe wohnt, folglich daher Emissionen sicherlich in größerem Umfang zulässig sein können. Bezugnehmend auf angesprochene Hackgutlagerungen außerhalb der Heizungsanlage ist auf die, auch von der Berufungswerberin zitierte Formulierung, wonach bei der gegenständlichen Anlage eine Lagerung von Hackgut außerhalb des Bunkerraumes nicht vorgesehen ist, zu verweisen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Formulierung unzureichend ist. Im Grunde des oben bereits zitierten § 353 GewO 1994, welcher Anknüpfungspunkt für das antragsbedürftige Verwaltungsverfahren ist, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall - da nicht vorgesehen - eine Hackgutlagerung außerhalb des Bunkerraumes auch nicht genehmigt und daher nicht zulässig ist. Der Konsenswerberin kann jedoch nicht ein konsenswidriges Betreiben der Betriebsanlage von vornherein unterstellt werden. Auch die Belieferung mit Hackgut ist im Projekt begrenzt und hat sich die Konsenswerberin daran zu halten. Nachdem in der ergänzenden Eingabe neuerlich auf Lärm- und Luftimmissionen hingewiesen wird, ist diesbezüglich auf die bereits oben getroffenen Ausführungen hiezu sowie auf die Ergebnisse des erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu verweisen. Wenn die Berufungswerberin darüber hinaus neuerlich § 74 (gemeint wohl: Gewerbeordnung) zitiert, so kann diesbezüglich klargestellt werden, dass diese Bestimmung nicht, wie von der Berufungswerberin befürchtet, durch die Bauverhandlung vom 12.8.2010 außer Kraft gesetzt sei, sondern diese Bestimmung nach wie vor der erteilten Genehmigung zu Grunde liegt und auch im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid als Rechtsgrundlage zitiert ist.  Ob  eine Konsenswerberin einer Berufungswerberin bekannt oder unbekannt ist, muss letztlich dahingestellt bleiben. Wesentlich für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist die Rechtsperson des Antragstellers, welche im Übrigen im Rahmen des Berufungsverfahrens ausdrücklich klargestellt wurde und als solches auch in den Spruch der Berufungsentscheidung aufgenommen wurde. Im Übrigen wird von der Berufungswerberin neuerlich auf die befürchtete Vergrößerung der Anlage und auf eine angeblich verweigerte schriftliche Zusicherung in Bezug auf den Verzicht auf eine spätere Vergrößerung der Anlage verwiesen; hiezu wird seitens der Berufungsbehörde auf die ebenfalls zu diesem Vorbringen bereits getroffenen Feststellungen (s.o.) hingewiesen. Die Wahrnehmung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen, welche von der Berufungswerberin ebenfalls in der ergänzenden Stellungnahme urgiert wird, obliegt im Übrigen von Amts wegen der  Genehmigungsbehörde und steht den Nachbarn diesbezüglich keine zulässige Einwendungsmöglichkeit zu; hiezu wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 74 Abs.1 Z.4GewO 1994 verwiesen.  Es fällt im Übrigen in die Obliegenheit des Zulieferverkehrs, bestehende Beschränkungen, welche nach der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung von Verkehrszeichen kundgemacht sind, einzuhalten, andernfalls verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu erwarten sein werden. Ob schließlich ein Bedarf für eine Biomasse-Heizungsanlage in einer Gemeinde besteht, kann - mangels gesetzlicher Grundlage – nicht im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahren geprüft werden.

 

Schließlich ist auf den im Spruch zitierten, da ausdrücklich mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberöster­reich eingelangten, oben bereits angesprochenen, Eintritt der x. als Antragstellerin (somit als Konsenswerberin und, nach Bescheidzustellung, Konsensinhaberin) in das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsver­fahren hinzuweisen. Dieser Eintritt erfolgte offensichtlich, da es sich bei der "x" um eine erst in Gründung befindliche Genossenschaft handelt und die Eintragung ins Genossenschaftsregister bisher noch nicht erfolgt ist. Dem Eintritt der x. in das verfahrensgegen­ständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren stehen rechtliche Gründe nicht entgegen. Unter Beachtung des § 353 GewO 1994 handelt es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein antragsbedürftiges Genehmi­gungsverfahren und verlangt die GewO diesbezüglich keine besondere Antrags­legitimation. Weder das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung noch das Eigentum am Betriebsgrundstück (nicht einmal die Zustimmungserklärung des Grund­eigentümers) ist dem Ansuchen beizulegen. Auch die Frage der Inhabereigen­schaft an der Anlage hat nur dann rechtliche Relevanz, wenn sich der Antrag auf eine bestehende Betriebsanlage bezieht, so etwa im Verfahren betreffend eine Änderung der Betriebsanlage (VwGH 31.3.1992, 91/04/0306). Im Übrigen ist für die Antragslegitimation die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 AVG bzw. der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts erforderlich. Der erforderlichen Identität zwischen Antragsteller und Bescheidadressat wurde durch die erfolgte Spruchergänzung ausreichend Rechnung getragen.

 

Es wird der Konsensinhaberin bzw. der offensichtlich in Gründung befindlichen "x" obliegen, nach Erlangen der Rechts- und Handlungsfähigkeit der "x" die Übernahme des dinglichen Rechtes der Betriebsanlagengenehmigung und somit die gewerberechtliche Verantwortung diesbezüglich der zuständigen Bezirksver­waltungsbehörde anzuzeigen.

 

Insgesamt konnte der Berufung daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage keine Folge gegeben werden und war aus den dargestellten Gründen wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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