Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165467/5/Zo/Th

Linz, 17.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 23. September 2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 6. September 2010, Zl. S-33123/10 wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 ZustellG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 24. August 2010 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. August 2010, Zl. S-33123/10 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber, die Strafverfügung zu stornieren bzw. zu mildern, da er als Alleinverdiener für seine Frau und 5 Kinder sorgepflichtig sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Verspätung.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz verhängte gegen den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 3. August 2010, Zl. S-33123/10 wegen einer Übertretung der StVO eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden). Diese Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 6. August 2010 durch Hinterlegung am 9. August 2010 beim Postamt X zugestellt. Der Berufungswerber hat diese Strafverfügung am 13. August 2010 behoben und in weiterer Folge mehrmals versucht, mit dem Bearbeiter telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dies war ihm jedoch erst am 24. August 2010 möglich, weil der Bearbeiter vorher in Urlaub war. Am 24. August 2010 hat er den Einspruch per E-Mail eingebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Der Berufungswerber machte keinerlei Angaben, dass er während des Hinterlegungszeitraumes nicht durchgehend an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen sei. Die Hinterlegung ist daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist, das war der 9. August 2010, gültig. Er hätte seinen Einspruch daher spätestens am 23. August 2010 einbringen müssen. Anzuführen ist, dass es für die Erhebung eines Einspruches nicht notwendig ist, mit der Behörde bzw. dem Bearbeiter, welcher die Strafverfügung ausgestellt hat, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Einspruch kann ohnedies nicht telefonisch, sondern nur schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Darauf sowie auf die einzuhaltende Rechtsmittelfrist wurde der Berufungswerber in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auch zutreffend hingewiesen.

 

Bei der 2-wöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung (aber auch Verkürzung) dem UVS nicht zusteht. Mit Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen, weshalb es nicht mehr möglich ist, diese abzuändern.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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