Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165475/3/Zo/Th

Linz, 17.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 12. Oktober 2010 gegen die Höhe der im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. September 2010, Zl. 2-S-12038/10, verhängten Geldstrafen zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Punkte 1 bis 4 des Straferkenntnisses werden zu einer einzigen Verwaltungsübertretung zusammengefasst und dafür eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) festgesetzt.

 

II.           Die Punkte 5 bis 7 des Straferkenntnisses werden zu einer einzigen Übertretung zusammengefasst und dafür eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) festgesetzt.

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 180 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

"Sie haben, wie am 14.5.2010 um 09.00 Uhr in Wels, Terminalstraße 100, Fahrtrichtung Wels, festgestellt wurde, als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der X zu verantworten, dass vom Lenker X, mit dem LKW Kennzeichen X Gefahrgut

·         54 Kisten aus Pappe (270 kg) umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G (Solvent Naphta, Cinidonethyl), Klasse 9, UN-Nr. 3082,

·         50 Säcke (500 kg) umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G (Mancozeb) Klasse-9, UN-Nr,3077,

·         53 Kisten aus Pappe (795 Liter) umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G (Dimethenamid P 48% Solvent Naphta, Topramezone 3%), Klasse 9, UN-Nr. 3082,

·         umweltgefährdender Stoff, flüssig, NAG , Klasse 9, UN-Nr. 3082,

befördert wurde und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 2 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine den in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufweisen, weil

1.     10 Plastikbehälter mit dem Gefahrgut mit der Bezeichnung "Lotus" mit flüssigem Inhalt ohne auf die Ausrichtungspfeile zu achten in einer Kiste aus Pappe befördert wurden (Gefahrenkategorie I),

2.     auf 54 Kisten aus Pappe der Gefahrzettel nach Muster 9 fehlte (Gefahrenkategorie I),

3.     auf 50 Säcken aus Pappe, in denen sich das Gefahrgut UN 3077 befand, die Kennzeichnung gemäß Abs. 5.2.1.8.3 ADR (Symbol Fisch mit Baum) fehlte (Gefahrenkategorie I),

4.     auf 54 Kisten aus Pappe, in denen sich das Gefahrgut mit der Bezeichnung "Lotus" befand, die Aufschrift mit der UN-Nr. fehlte (Gefahrenkategorie I),

5.     im Beförderungspapier als Beschreibung der Versandstücke Fässer aus Kunststoff angegeben war, obwohl es sich um Kisten aus Pappe handelte (Gefahrenkategorie II),

6.     im Beförderungspapier die Gesamtmenge des beförderten Gefahrgutes falsch angeführt war (6 Fass aus Kunststoff, obwohl tatsächlich 53 Kisten aus Pappe befördert wurden) (Gefahrenkategorie II)

7.     im Beförderungspapier beim Gefahrgut UN 3082, Bezeichnung ChemSource Nicosulfuron 40, die technische Benennung fehlte (Gefahrenkategorie II).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.     § 9 VStG iVm. § 13 Abs.1a Zi. 3 GGBG iVm. Abs. 1.4.2.2.1 lit. c ADR iVm. Abs. 7.5.1.5 ADR

2.     §9 VStG iVm. § 13 Abs.1a Zi. 3 GGBG iVm. Abs. 1.4.2.2.1 lit. c ADR iVm. Abs. 5.2.2.1.1 ADR

3.     § 9 VStG iVm.§ 13 Abs. 1a Zi. 3 GGBG iVm. Abs. 1.4.2.2.1 lit. c ADR iVm. Abs. 5.2.2.1.1 ADR

4.     § 9 VStG iVm. § 13 Abs. 1a Zi. 3 GGBG iVm. Abs. 1.4.2.2.1 lit. c ADR iVm. Abs. 5.2.1.1 ADR

5.     § 9 VStG iVm. § 13 Abs. 1a Zi. 2 GGBG iVm. Abs. 1.4.2.2.1 lit. b ADR iVm. Abs. 5.4.1.1.1 lit. e ADR

6.     § 9 VStG iVm. § 13 Abs. 1a Zi. 2 GGBG iVm. Abs. 1.4.2.2.1 lit. b ADR iVm. Abs. 5.4.1.1.1 lit. f ADR

7.     § 9 VStG iVm.§ 13 Abs. 1a Zi. 2 GGBG iVm. Abs. 1.4.2.2.1 lit. b ADR iVm, Abs. 5.4.1.1.1 lit. b ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß §

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.     800 Euro          10 Tage                                   § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG

2.     800 Euro          10 Tage                                   § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG

3.     800 Euro          10 Tage                                   § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG

4.     800 Euro          10 Tage                                   § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG

5.     150 Euro          2 Tage                                     § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG

6.     150 Euro          2 Tage                                     § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG

7.     150 Euro          2 Tage                                     § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

365 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

--- als Ersatz der Barauslagen für ---

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         4.015 Euro."

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber vorerst umfangreiche inhaltliche Ausführungen, mit Schreiben vom 9. November 2010 schränkte er seine Berufung jedoch auf die Strafe ein.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit Sitz in X. Dieses Unternehmen führte am 14. Mai 2010 um 09.00 Uhr als Beförderer einen Gefahrguttransport durch, bei welchem folgende Gefahrgüter transportiert wurden:

54 Kisten aus Pappe (270 kg) umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G, Klasse 9, UN-Nr. 3082,

50 Säcke (500 kg) umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G, Klasse-9, UN-Nr,3077,

53 Kisten aus Pappe (795 Liter) umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G, Klasse 9, UN-Nr. 3082 sowie

umweltgefährdender Stoff, flüssig, NAG, Klasse 9, UN-Nr. 3082.

 

Die Gefahrgüter wurden mit dem LKW mit dem Kennzeichen X transportiert, bei einer Verkehrskontrolle in Wels auf der Terminalstraße wurden folgende Mängel festgestellt:

10 Plastikbehälter mit dem Gefahrgut mit der Bezeichnung "Lotus" mit flüssigem Inhalt wurden in einer Kiste aus Pappe befördert, ohne auf die Ausrichtungspfeile zu achten,

auf 54 Kisten aus Pappe fehlte der Gefahrzettel nach Muster 9;

auf 50 Säcken aus Pappe, in denen sich das Gefahrgut UN 3077 befand, fehlte die Kennzeichnung gemäß Abs.5.2.1.8.3 ADR (X). Aufgrund dieser Mängel wurde der Beförderer angezeigt, weil er es unterlassen hatte, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel auf weisen.

 

Beim Beförderungspapier wurden folgende Mängel festgestellt:

Das Gefahrgut mit der Bezeichnung "X" wurde in Kisten aus Pappe befördert, im Beförderungspapier waren die Versandstücke jedoch mit "Fässer aus Kunststoff" bezeichnet;

die Gesamtmenge des beförderten Gefahrgutes war falsch angegeben (6 Fässer aus Kunststoff, obwohl tatsächlich 53 Kisten aus Pappe befördert wurden);

beim Gefahrgut mit der UN-Nr. 3082, Bezeichnung ChemSource Nicosulfuron 40, fehlte die technische Benennung.

 

Über den Berufungswerber scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zahlreiche rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeit und –ruhegesetzes sowie eine Vormerkung wegen des Güterbeförderungsgesetzes, jedoch keine wegen Übertretungen des GGBG auf. Er verfügt nach der erstinstanzlichen Einschätzung, welcher er nicht widersprochen hat, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro bei keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 9. September 2010 seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretungen ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen. Bezüglich des Schuldspruches ist lediglich anzuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB. Zl. 2004/03/0164 v. 23.09.2009) der Beförderer gemäß § 13 Abs.1 Z3 GGBG (nur dafür) verantwortlich ist, eine Sichtprüfung durchzuführen. Wenn er diese Sichtprüfung unterlässt oder dabei offensichtliche Mängel übersieht bzw. den Transport trotz dieser Mängel durchführt, so begeht er – auch dann wenn mehrere Mängel vorliegen – nur eine einzige Verwaltungsübertretung. Es waren daher die Punkte 1 bis 4 des Straferkenntnisses zu einem Delikt zusammenzufassen und dafür eine einzige Geldstrafe zu verhängen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 Z2 GGBG hat sich der Beförderer zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Wenn also – so wie im gegenständlichen Fall – ein Beförderungspapier mitgeführt wird, welches mehrere falsche Angaben enthält oder bei dem mehrere Angaben zur Gänze fehlen, so handelt es sich dabei nur um eine einzige Verwaltungsübertretung. Es waren daher auch die Punkte 5 bis 7 zu einem Delikt zusammenzufassen und dafür eine einzige Geldstrafe zu verhängen.

 

5.2. Gemäß § 27 Abs.2 Z8 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht, eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.1a oder § 23 Abs.2 oder § 24a Abs.1 befördert. Und ist

a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist mit einer Geldstrafe von 110 bis 4.000 Euro oder

c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.3 GGBG ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

Gemäß § 15a Abs.4 GGBG ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

 

Für den jeweils anzuwendenden Strafrahmen ist daher von entscheidender Bedeutung, in welche Gefahrenkategorie die jeweiligen Mängel einzuordnen sind. Im gegenständlichen Fall wurden mehrere Versandstücke entgegen der Ausrichtungspfeile befördert, auf zahlreichen Versandstücken fehlte der Gefahrzettel bzw. die UN-Nr. und auf weiteren Versandstücken fehlte die Kennzeichnung. Derartige Mängel können bei einem Verkehrsunfall zu schweren Verletzungen und sogar zum Tod von beteiligten Personen – insbesondere der Einsatzkräfte führen, weil diesen nicht bekannt ist, dass sie es überhaupt mit Gefahrgut zu tun haben bzw. auf welche Gefahren sie besonders achten müssen. Sie wurden daher von der Erstinstanz zu recht in die Gefahrenkategorie I eingestuft.

 

Auch die falschen Bezeichnungen im Beförderungspapier können in einem Einsatzfall zu einer falschen Beurteilung durch die Einsatzkräfte führen, weshalb auch diese geeignet sind, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen herbeizuführen. Da jedoch lediglich einzelne Angaben falsch waren und der Umstand, dass überhaupt Gefahrgut transportiert wurde und welche grundsätzlichen Gefahren zu erwarten waren, aus dem Beförderungspapier ablesbar war, hat die Erstinstanz diese Mängel zutreffend in die Gefahrenstufe II eingestuft.

 

Der Strafrahmen für die von der Erstinstanz in den Punkten 1 bis 4 behandelten Mängel liegt daher zwischen 750 und 50.000 Euro, wobei es sich lediglich um ein Delikt handelt. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die Sichtprüfung offenbar entweder gar nicht oder doch so oberflächlich durchgeführt hat, dass ihm insgesamt 4 verschiedene Mängel nicht aufgefallen sind, ist der Unrechtsgehalt dieser Übertretung nicht mehr als geringfügig einzuschätzen. Es konnte daher nicht mehr mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Bezüglich der falschen Angaben im Beförderungspapier beträgt der Strafrahmen zwischen 110 und 4.000 Euro. Auch hier sind insgesamt 3 Angaben fehlerhaft, weshalb auch hier die Mindeststrafe nicht ausreichend ist.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, andererseits liegen auch keine straferschwerenden einschlägigen Vormerkungen vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnten die von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafen deutlich herabgesetzt werden, eine noch weitere Herabsetzung erschien jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr gerechtfertigt. Die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die oben angeführte erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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