Linz, 17.11.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Oktober 2010, VerkR96-16524-2010, wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.b StVO, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 45 Abs.1 Z2 und 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben als Lenker das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße geparkt
und dadurch andere Verkehrsteilnehmer an der Benützung der Haus- und Grundstückseinfahrt gehindert, obwohl das Parken ........... vor Haus- und Grundstückseinfahrten gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO verboten ist.
Tatort: Gemeinde T., Ortsgebiet T., Verbindungsweg S.gasse zur L.straße
Tatzeit: 21.07.2010 gegen 20:50 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.3 lit.b StVO
Fahrzeug: pol. Kennzeichen VB-......, Marke, Type, Farbe
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
80 36 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 88 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 14. Oktober 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23. Oktober 2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 VStG hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 11 zu
§ 44a VStG (Seite 755) zitierte Judikatur des VwGH.
Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Bw zur Last gelegt, er habe sein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße geparkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer an der Benützung der Haus- und Grundstückeinfahrt gehindert und somit eine Verwaltungsübertretung nach
§ 24 Abs.3 lit.b StVO begangen.
Der Bw weist – siehe auch die im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder des "Tatortes" – zutreffend darauf hin, dass sich in der Durchfahrt zwischen seiner Garage und der L.straße
o keine Grundstückseinfahrten außer zu seinem eigenen Grundstück und
o keine Hauseinfahrten, außer zu seinem eigenen Haus,
befinden.
Der Bw hat somit die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen; siehe die in Messiner, StVO, 10. Auflage, E 110 zu § 24 StVO (Seite 612) zitierte Judikatur des VwGH.
Es war daher
- der Berufung stattzugeben,
- das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen
"da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung
nicht begangen hat"
- auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Tatvorwurf unrichtig;