Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165527/2/Sch/Kr

Linz, 18.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des X, vom 3. November 2010 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
14. Oktober 2010, VerkR96-16366-2010-Heme, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes (FSG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 340 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 Abs.1 iVm §§ 99 Abs.2 lit.e und 31 Abs.1 StVO 1960 und § 37 Abs.4 Z.1 iVm §§ 37 Abs.1 und 1 Abs.3 FSG Geldstrafen von 200 Euro und 1.500 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von 96 Stunden und 336 Stunden verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 170 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 31. Mai 2010 um 18.55 Uhr den PKW, Kennzeichen X, in der Gemeinde Vöcklabruck, auf der Ignaz-Etrich-Straße bis zur Viktor-Kaplan-Straße 6 gelenkt, und 1.) dabei Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt und habe er 2.)  das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR21-93-2006, entzogen worden war.

 

1.2. Der Berufungswerber hat am 3. November 2010 fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, in der er aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen um Strafmilderung ersucht.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. November 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z.2 VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 liegt zwischen 36 Euro und 2.180 Euro, im Falle des § 37 Abs.4 Z.1 FSG reicht der Strafrahmen von 726 Euro bis 2.180 Euro. Sollte die Strafe uneinbringlich sein, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu verhängen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die vom Berufungswerber gesetzten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei erwiesen wurden und diese werden vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Was die Rechtfertigungsangaben hinsichtlich des mangelnden Erinnerungsvermögens nach dem Verkehrsunfall betreffen, konnte dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Strafmildernd wurde das geringe Einkommen (Pension, Schulden) gewertet. Straferschwerend wurde das Vorliegen von bereits drei rechtskräftigen Übertretungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung gewertet. Der Berufungswerber weist zudem zahlreiche Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 auf.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt fest, dass dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist. Um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind hier besonders spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber ist nämlich offensichtlich nicht gewillt, trotz mehrfacher einschlägiger Vormerkungen und nach seinen Angaben ausstehenden Strafzahlungen, sich entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen Regeln zu verhalten. Die Erstbehörde hat diesen Mangel an Einsichtigkeit zu Recht als erschwerend gewertet.

 

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Der Berufungswerber hat keinerlei Aktivitäten dahingehend gesetzt, den Geschädigten oder die zuständige Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, nachdem er ein Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Motorräder" umgefahren hatte. Vielmehr ist er noch weitergefahren. Auch diesem Delikt wird ein großer Unrechtsgehalt beigemessen. Wie die Erstbehörde zutreffend im Straferkenntnis ausführt, können die Rechtfertigungsgründe des Berufungswerbers nur als für die Strafbemessung nicht relevante Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass unter Zugrundelegung der von der Erstbehörde dargelegten Umstände und des gesetzlich festgelegten Strafrahmens bei der Straffestsetzung vom Ermessung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, weshalb eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen wird. Der Berufungswerber wurde sohin auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

5. Der Berufungswerber wird – was ihm aber ohnehin bekannt sein dürfte - darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist. Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) einzubringen. Sollten die Geldstrafen uneinbringlich sein, werden die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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