Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281184/19/Py/Rd/Hu

Linz, 18.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Oktober 2009, Ge96-59-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach Durchfüh­rung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 17. September 2010 und am 13. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten   Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

         Faktum 1: 400 Euro, EFS 80 Stunden

         Faktum 3: 300 Euro, EFS 60 Stunden

         Faktum 4: 150 Euro, EFS 30 Stunden

         Faktum 6: 150 Euro, EFS 30 Stunden

         Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das      angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im         Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

-                     nach der Wortfolge "am Standort x", die Wortfolge "und somit als Arbeitgeberin" einzufügen ist;

-                     nach der Wortfolge "dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt", die Wortfolge "im internationalen innergemeinschaftlichen (Tattage: 13.11., 17.11., 2.12., 5.12.2008) und innerstaatlichen (Tattage: 19.11., 26.11., 3.12., 4.12., 7.12. 10.12.2008) Straßenver­kehr ", einzufügen ist.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich          hinsichtlich der Fakten 1, 3, 4  und 6 auf insgesamt 100 Euro, ds    10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen. Es entfällt          diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages           zum Berufungsverfahren.

         Der Berufungswerber hat hinsichtlich Faktum 2 und 5 einen       Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt    35 Euro, ds 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe zu     leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Oktober 2009, Ge96-59-2009, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 602 Euro, EFS 112 Stunden (Faktum 1), 72 Euro, EFS 14 Stunden (Faktum 2), 440 Euro, EFS 82 Stunden (Faktum 3), 220 Euro, EFS 41 Stunden (Faktum 4), 103 Euro, EFS 20 Stunden (Faktum 5), 270 Euro, EFS 50 Stunden (Faktum 6), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs.3 AZG 1969, BGBl. Nr. 461/1969 idgF iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.3 Z8 AZG (Faktum 1), Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.4 Z1 AZG (Fakten 2 und 3), Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.4 Z2 AZG (Fakten 4 und 5), Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.4 Z3 AZG (Faktum 6) verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 der x mit Sitz in x (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichts Linz unter x) am Standort x, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Dem Arbeitsinspektorat Wels wurden, laut Mitteilung des Landespolizeikommandos Steiermark vom 16.12.2008, gemäß § 102 Abs.11c KFG, digitale Daten aus Kontrollgerät/Fahrerkarte der x übermittelt.

(Die aufgelisteten Zeiten wurden in österreichischer Ortszeit angeführt. Die auf der Fahrerkarte und im digitalen Kontrollgerät in UTC (Universal Time Coordinated) gespeicherten Daten sind bereits in Ortszeit umgerechnet).

 

Von einem Organ des Arbeitsinspektorates Wels wurde bei einer Überprüfung dieser digitalen Daten festgestellt, dass der Arbeitnehmer x Beschäftigter der oa Firma als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, mit dem Kennzeichen x (Das Kennzeichen x hat sich aufgrund der Firmenübersiedlung auf x geändert) zu nachfolgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:

 

Übertretungsgruppe 1. Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll (h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen Beförderungsart

13.11.2008

06:33

14.11.2008

22:39

15:00

40:06

25:06

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

02.12.2008

05:39

03.12.2008

17:11

15:00

35:32

20:32

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

07.12.2008

21:24

08.12.2008

15:33

15:00

18:09

03:09

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) iVm dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.                 zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.                 zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z8 AZG

 

Übertretungsgruppe 2. Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll (h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen Beförderungsart

07.12.2008

21:24

08.12.2008

15:33

09:00

09:27

00:27

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z1 AZG

 

Übertretungsgruppe 3. Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll (h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen Beförderungsart

13.11.2008

06:33

14.11.2008

22:39

10:00

16:41

06:41

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

19.11.2008

06:36

19.11.2008

20:06

10:00

11:43

01:43

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

02.12.2008

05:39

03.12.2008

17:11

10:00

19:11

09:11

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

04.12.2008

04:24

04.12.2008

19:29

10:00

10:15

00:15

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

10.12.2008

02:07

10.12.2008

16:49

10:00

10:34

00:34

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z1 AZG

 

Übertretungsgruppe 4. Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll (h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen Beförderungsart

19.11.2008

11:51

19.11.2008

16:32

04:30

04:41

00:11

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

03.12.2008

03:23

03.12.2008

10:44

04:30

06:57

02:27

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

10.12.2008

02:07

10:12.2008

08:14

04:30

04:55

00:25

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z2 AZG

 

Übertretungsgruppe 5. Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll (h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen Beförderungsart

26.11.2008

16:22

26.11.2008

22:02

00:45

00:35

00:10

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

02.12.2008

12:05

02.12.2008

18:32

00:45

00:39

00:06

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

03.12.2008

03:23

03.12.2008

10:44

00:45

00:18

00:27

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

05.12.2008

04:29

05.12.2008

10:06

00:45

00:30

00:15

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z2 AZG

 

Übertretungsgruppe 6. Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll (h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen Beförderungsart

13.11.2008

06:33

14.11.2008

06:33

09:00

05:08

03:52

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

17.11.2008

06:125

18.11.2008

06:25

09:00

08:45

00:15

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

02.12.2008

05:39

03.12.2008

05:39

09:00

08:04

00:56

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

07.12.2008

21:24

08.12.2008

21:24

09:00

05:51

03:09

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z3 AZG"

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungs­strafverfahrens beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen hiezu ausgeführt, dass sich der Lenker darum zu kümmern bzw sein Fahrverhalten so auszurichten habe, dass er die Gesetze, StVO etc und auch die Bestimmungen zu den Lenk- und Ruhezeiten einhält. Den Firmenchef könne man wohl nur dann verantwortlich machen, wenn er vorsätzlich eine Nichteinhaltung verlangt, die dann als Weisung aber auch nicht vom Dienstnehmer einzuhalten sei, weil  sie gegen bestehende Gesetze verstoßen würde, oder wenn der Firmenchef Leistungen vom Arbeitnehmer verlange, die ihm die Einhaltung der Gesetze unmöglich machen. Unzutreffend sei jedenfalls die Feststellung der Erstbehörde, wonach durch den Berufungswerber eine Anordnung erfolgt sei, Übertretungen von Lenk- und Ruhezeiten durchzuführen.  Eine derartige Aussage sei auch von x nicht getätigt worden. Im Übrigen seien die Übertretungen mit dem Fahrer besprochen worden und wurde dieser aufgefordert, in Hinkunft das AZG entsprechend zu berücksichtigen. Diese Protokolle seien auch vom Fahrer unterschrieben worden. Der Fahrer sei so disponiert worden, dass es zu keinen Lenkzeitüber- bzw Ruhezeitunterschreitungen komme. Wenn hingegen der Lenker trotz entsprechender Belehrung und Anweisung bewusst die Lenk- und Ruhezeiten missachte, könne dies durch den Berufungswerber nicht verhindert werden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsinspektorates bestehe im Betrieb des Berufungswerbers sehr wohl ein geeignetes Kontrollsystem, zumal der Lenker sowohl am 22.12.2008 als auch am 30.4.2009 verwarnt worden sei. Im Übrigen habe es Probleme ausschließlich mit x gegeben.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und wurden für den 17. September 2010 und für den 13. Oktober 2010 öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen anberaumt, zu welchen die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Die belangte Behörde hat sich ent­schuldigt. Weiters wurde der Zeuge x geladen und zeugen­schaftlich einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt wurde vom Oö. Verwaltungssenat festgestellt:

 

Der Berufungswerber war zu den Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäfts­führer des Güterbeförderunternehmens in x. Mit 1.1.2009 fand eine Firmenübersiedlung nach x statt. Der Berufungswerber ist für den kaufmännischen Bereich zuständig.

 

Der bei der x mit dem nunmehrigen Sitz in x beschäftigte Arbeitnehmer x, hat das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen innergemeinschaftlichen Straßenverkehr (am 13.11., 17.11., 2.12. und 5.12.2008) und im innerstaatlichen Straßenverkehr (am 19.11., 26.11., 3.12., 4.12., 7.12. und 10.12.2008) gelenkt und die im Spruch näher genannten Verwaltungsübertretungen gesetzt.

 

Das bei der Firma x installierte Kontroll­system stellte sich zum Tatzeitpunkt folgendermaßen dar:

 

Bei den Einstellungsgesprächen werden die Fahrer auf die Einhaltung der Bestimmungen des AZG hingewiesen. Quartalsmäßig finden Fahrerbe­sprechungen statt. Eine Auslesung des digitalen Tachos erfolgte spätestens alle 14 Tage und wurden bei Verfehlungen die Fahrer vom Disponent darauf hingewiesen. Vom Berufungswerber wurden die Fahrerkarten des Öfteren durchgesehen und erfolgte auch eine entsprechende Besprechung mit dem jeweiligen Fahrer, von wem auch immer.

 

Kontrollen, ob die erteilten Weisungen auch eingehalten werden, erfolgten nicht. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Konsequenzen (Schulungen, Entlassungen) nach sich zog.

 

Hinsichtlich der Entlohnung gab es im Jahr 2008 ein Basisgehalt, ein Teil davon war abhängig von der Kilometerleistung, die der Lkw gefahren ist, allfällige Spezialleistungen, wie Fahrt mit überbreiten Transporten etc wurden zudem abgegolten, ebenso Wartezeiten beim Zoll. Zwischenzeitig wurde eine Pauschalentlohnung, unabhängig von der gefahrenen Kilometerleistung, eingeführt.

 

Zudem sind die nunmehr eingesetzten Lkw mit einem speziellen Satellitensystem ausgestattet, mit welchem auch jederzeit die Fahrzeiten abgerufen werden können. Im Übrigen haben sich die Fahrer zu melden, wenn sie in einen Stau geraten. Das GPS-System verfügt auch über eine E-Mail-Funktion und werden die Fahrer per E-Mail angewiesen, bei Bedarf Pausen einzulegen. Diese Arbeiten werden vom Disponenten durchgeführt.

 

Geeignete Maßnahmen, die Übertretungen der arbeitszeitrechtlichen Bestim­mungen verhindern, gab es somit zu den Tatzeitpunkten im Unternehmen nicht.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussage des bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen x. Der Zeuge wirkte glaubwürdig und trug seine Aussage schlüssig und nachvollziehbar vor. Die Angaben des Berufungswerbers zum im Unternehmen zum Tatzeitpunkt eingerichteten Kontrollsystem wurden vom Zeugen nicht bestätigt, so wurden vom Zeugen die Abhaltung von Schulungen hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten sowie auch der Ausspruch einer Verwarnung wegen Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten verneint. Bestätigt wurde vom Zeugen, dass es zu Beginn seiner Tätigkeit eine Entlohnung nach gefahrenen Kilometer erfolgte und diese inzwischen umgestellt wurde. Insbesondere ist durch die Zeugenaussage eindeutig erwiesen, dass im Betrieb kein funktionierendes Kontrollsystem, das sicherstellen würde, das die Arbeitszeit­vorschriften eingehalten werden, besteht.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung gemäß § 16 Abs.3 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

 

Gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

 

Gemäß § 28 Abs.3 Z8 AZG sind Arbeitgeber, die Lenker über die gemäß § 16 Abs.2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwal­tungs­behörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wieder­holungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.4 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1:    Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr.      561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

Z2:    Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht    gewähren;

Z3:    die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.2, 4 oder 5 oder Art.9 der       Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen. 

 

5.2. Im vorliegenden Fall steht es zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber zu den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer und das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Firma x mit dem Sitz in x, und somit als Arbeitgeber des x war. Die im Spruch näher bezeichneten Überschreitungen der Lenkzeiten und Unterschreiten der Ruhezeiten durch x ist erwiesen und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es hat damit der Berufungswerber als das im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ dem Fahrer x die erforderlichen Ruhezeiten nicht gewährt und diesen über die zulässigen Lenkzeiten hinaus eingesetzt. Der Berufungswerber erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diesen auch zu verantworten.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche inner­betriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Das vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung dargelegte Kontroll­system, nämlich dass bereits bei der Einstellung der Fahrer eine Einschulung hinsichtlich der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen sowie quartalsmäßige Fahrerbesprechungen durchgeführt werden sowie eine Auslesung der Fahrerkarte stattfindet und bei Verstößen mit den betroffenen Fahrern gesprochen werde, erfüllt scheinbar die Anforderungen an ein taugliches Kontrollsystem, jedoch bei näherer Betrachtung werden gravierende Mängel erkennbar bzw stellt sich heraus, dass das Kontrollsystem in dieser Weise nicht durchgeführt wurde. So erfolgten, wie auch vom Zeugen bestätigt wurde, keine Einschulungen; vielmehr wurde von den Fahrern entsprechende Vorkenntnisse erwartet. Was die Kontrolle der ausgelesenen Fahrerkartendaten betrifft, so konnte nicht konkret dargelegt werden, wer mit der Kontrolle tatsächlich beauftragt wurde und mit welchen Konsequenzen bei Verfehlungen die Fahrer zu rechnen haben. Auch erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich der Kontrolle der Anweisungen, dass Kontrollen zwar durchgeführt werden, "von wem auch immer", nicht gerade zielführend zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, so etwa auch die Aussage, dass es Anweisungen gebe, dass Überschreitungen der Lenkzeit von etwa fünf Minuten vor einer Ladestelle toleriert werden, hingegen Überschreitungen von einer Stunde nicht mehr. Daraus lässt sich für den Oö. Verwaltungssenat eine "lockere" Handhabung hinsichtlich der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen durch den Berufungswerber erkennen. Des weiteren kann sich der Berufungswerber auch  nicht von seiner Verantwortung befreien, indem er vorbringt , dass sich seine Fahrer selbst darum zu "kümmern" haben, dass die Bestimmungen zu den Lenk- und  Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Ansicht widerspricht eindeutig der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Im Übrigen stellt auch das vom Berufungswerber dargelegte Entlohnungssystem zum Tatzeitpunkt (Entlohnung der gefahrenen Kilometer) keine Maßnahme dar, die Arbeitszeitüberschreitungen hintanhält (vgl. VwGH 30.5.1989, Zl. 88/08/0007).

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das vom Berufungswerber geschilderte "Kontrollsystem" letztlich über alibihafte Maßnahmen nicht hinausreicht und somit dem an ein wirksames Kontrollsystem anzulegenden Maßstab – wie dies vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur gefordert wird – bei weitem nicht entspricht (vgl. VwGH vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232 uva).

 

Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien.              

 

6. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält­nisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern hintangehalten wird; stellen doch übermüdete Lenker ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit dar und besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

6.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnisses Geldstrafen von 602 Euro (Faktum 1), 72 Euro (Faktum 2), 440 Euro (Faktum 3), 220 Euro (Faktum 4), 103 Euro (Faktum 5) sowie 270 Euro (Faktum 6), bei einem Strafrahmen im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, verhängt. Zudem wurden von der belangten Behörde straferschwerend mehrere ein­schlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet, Strafmilderungsgründe konnten nicht festgestellt werden. Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die vom Berufungswerber selbst angegebenen persönlichen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse, und zwar ein monatliches Nettoein­kommen von 2.000 Euro, Sorgepflichten für eine minderjährige Tochter sowie Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses, zugrunde gelegt.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen erscheinen und geboten sind, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Lenk- und Ruhezeiten zu bewegen.

Vom Berufungswerber wurde anlässlich der Verhandlung bekannt gegeben, dass  nunmehr ein pauschales Entlohnungssystem eingeführt wurde, welches somit keinen Anreiz mehr zur Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bietet. Weiters wurden auch in die verwendeten Kraftfahrzeuge GPS-Geräte eingebaut, mit welchen vom Disponenten jederzeit die Fahrzeiten abgerufen und sohin auch rechtzeitig eingegriffen werden können und dadurch auch für Kontrollen "vor Ort" vorgesorgt wurde. Diese Umstände waren bei der nunmehrigen Festsetzung der Strafhöhe zu berücksichtigen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat war aber auch aufgrund der relativ langen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall gehalten, die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2008,  B304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beein­flussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerde­führers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Fall sind seit der Tatbegehung im November 2008 und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zwei Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 34 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt jedoch nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist und zudem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht vorliegt und als erschwerend gleichartige Verwaltungsübertretungen zu werten sind.

 

Unbeschadet dieser Ausführungen ist noch anzumerken:

Bezüglich Faktum 2 und 5 würde die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 28 Abs.4 Z1 AZG 145 Euro betragen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich dieser Delikte bereits von der Bestimmung des § 20 VStG faktisch Gebrauch gemacht, auch wenn dieser nicht expressis verbis zitiert wird. Sohin wurde die durch diese Bestimmung eingeräumte Möglichkeit der Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe bis zur Hälfte bereits gänzlich (Faktum 2, 72 Euro) bzw nahezu ausgeschöpft (Faktum 5, 103 Euro), sodass hier eine weitere Strafreduktion keinesfalls erfolgen konnte.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

7. Zur Spruchergänzung hinsichtlich der Wortfolge "und somit als Arbeitgeberin" war der Oö. Verwaltungssenat im Sinne einer Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 20.9.2001, Zl. 2001/11/0171, unbeschadet des Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist auch dazu gehalten.

 

Zur Spruchergänzung hinsichtlich der Einfügung der Wortfolge "im inter­nationalen innergemeinschaftlichen (Tattage: 13.11., 17.11., 2.12., 5.12.2008) und innerstaatlichen Straßenver­kehr (Tattage: 19.11., 26.11., 3.12., 4.12., 7.12. 10.12.2008)" war der Oö. Verwaltungssenat ebenfalls im Sinne einer Kon­kretisierung des Tatvorwurfes nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.2.2001, Zl. 2000/11/0294, auch verpflichtet, ohne dass dadurch eine Tatauswechslung erfolgt wäre.

 

7.1. Bezüglich der Anführung der x gemäß § 9 Abs.7 VStG als haftungspflichtige Gesellschaft in der Zustellverfügung wird auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zu VwSen-281214/5/Py/Rd/Hu vom 26. August 2010 verwiesen. Darin wurde ausgesprochen, dass ein Haftungsausspruch nur dadurch erfolgen kann, dass dieser bereits im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides seinen Eingang gefunden hat. Die normative Feststellung der Haftung nach § 9 Abs.7 VStG kann nicht durch die Aufnahme eines bloßen Hinweises auf die Gesetzesbestimmung in der Zustellverfügung oder gar nur durch die auch an die Gesellschaft erfolgte Zustellung des Strafbescheides bewirkt werden (vgl. VwGH vom 1.7.2010, Zl. 2008/09/0377).         

 

 

8. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

 

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