Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522659/5/Kof/Eg

Linz, 04.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12.08.2010, VerkR21-146-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung; Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen; Lenkverbot; Anordnung einer Nachschulung; Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme; Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung,
nach der am 27. Oktober 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs. 2 Z1, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 Z1 und 24 Abs. 3 FSG,

    BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 64 Abs. 2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten – vom 20. Mai 2010 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 20. November 2010 – entzogen

 

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

     von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motor-fahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

           - eine Nachschulung zu absolvieren

           - eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

           - ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen               

             Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.8.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 1. Mai 2010 um ca. 02.45 Uhr ein nach Kennzeichen näher bestimmtes Motorfahrrad auf einer näher bezeichnenden Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde Hohenzell, Bezirk Ried im Innkreis.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle kam er zu Sturz und wurde mit der Rettung in das Krankenhaus Ried im Innkreis verbracht.

 

Bei einer dort durchgeführten Amtshandlung verweigerte der Bw – trotz Aufforderung durch einen dafür ermächtigten Polizeibeamten – die Vornahme
des Alkotests.

 

Beim UVS war das Berufungsverfahren betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO anhängig.

 

Am 27. Oktober 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, ein Vertreter
der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI KE., PI R., teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Diese Entscheidung wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet und in einer Niederschrift protokolliert. –

Dies hat die Wirkung der Erlassung des Berufungsbescheides;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0021; vom 05.08.2004, 2001/02/0189;

 vom 24.4.2003, 2000/09/0167; Beschluss vom 16.11.2004, 2004/11/0154 ua.

 

Dieses mündlich verkündete und in einer Niederschrift protokollierte Erkenntnis des UVS ist – da es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt –
in Rechtskraft erwachsen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E33 und E36 zu § 68 AVG (Seite 1409 ff) zitierte höchstgerichtliche Judikatur;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, § 68 RZ 8 iVm § 67a RZ 21;

VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0217.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH v. 18.3.2003, 2002/11/0062; v. 22.11.2002, 2001/11/0108; v. 23.4.2002, 2000/11/0184; v. 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.; v. 6.4.2006, 2005/11/0214.

Begeht der Lenker eines KFZ eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO (= Alkotestverweigerung), dann ist dem/der Betreffende(n)

-         gem. § 26 Abs. 2 Z1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen

-         gem. § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten

-         gem. § 30 Abs. 1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

     (VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057)  

-         gemäß § 24 Abs. 3 FSG zu verpflichten

           - eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

           - eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

           - ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesund-               

              heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046;  vom 23.3.2004, 2004/11/0008; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.8.2003, 2003/11/0145; vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134; vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157. 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

              - eine Nachschulung zu absolvieren

              - eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

              - ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesund-                     heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Weiters wurde – ebenfalls völlig zu Recht – einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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