Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522713/2/Kof/Jo/Kr

Linz, 17.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09.11.2010, VerkR21-782-2010/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-     die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-     die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen  und

-     das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

auf sieben Monate – vom 29. Oktober 2010 bis einschließlich 29. Mai 2011 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von acht Monaten – vom 29. Oktober 2010 bis einschließlich 29. Juni 2011 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·      eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·      eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

·      ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9. November 2010 erhoben und die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 29. Oktober 2010 um 02.15 Uhr einen – auf ihn zugelassenen –
dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bestimmten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde L.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle beschädigte er einen auf dem linken Fahrbahnrand abgestellten – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW.  An beiden PKW entstand schwerer Sachschaden.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von 0,99 mg/l ergeben hat.

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat über den Bw mit Straferkenntnis vom 09.11.2010, VerkR96-43811-2010 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluft-alkoholgehalt: 0,8 mg/l oder mehr) ein KFZ, dann ist dem/der Betreffende(n)

-         gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen

-         gemäß § 30 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

     (VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057)

-         gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten

-         gemäß § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten

·         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

·         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008; vom 25.11.2003, 2003/11/0200;  vom 13.8.2003, 2003/11/0145;  vom 24.6.2003, 2003/11/0142;  vom 13.8.2003, 2003/11/0134;  vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130;  vom 20.10.2001, 2000/11/0157 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

 

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97 VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Bei Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass

§         der Bw seit ca. 35 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung ist, bislang unbescholten war bzw. erstmals ein derartiges Delikt begangen hat  und

§         jenes Verhalten, welches zum Unfall geführt hat im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht;  

VwGH v. 15.1.1991,  90/11/0175; v. 22.10.1991, 91/11/0033; v. 29.10.1991, 91/11/0069; v. 21.1.1992, 91/11/0080; v. 1.12.1992, 91/11/0133; v. 4.2.1992, 91/11/0139; v. 1.12.1992,  92/11/0155; v. 12.1.1993, 92/11/0044; vom 15.3.1994, 93/11/0265; v. 21.5.1996, 95/11/0416; v. 11.7.2000, 2000/11/0092 und vom 6.4.2006, 2005/11/0214 alle mit Judikaturhinweisen.

 

Da der Bw auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, ist die Festsetzung der angeführten Mindest-Entziehungsdauer (6 Monate) nicht möglich.

 

Auf Grund der bisherigen Unbescholtenheit des Bw ist es gerade noch vertretbar, eine Entziehungsdauer festzusetzen, welche die Mindest-Entziehungsdauer nur um 1 Monat übersteigt.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es wird somit die/das

-         Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

     in Österreich Gebrauch zu machen und

-         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

     und Invalidenkraftfahrzeugen

auf sieben Monate – gerechnet ab 29.10.2010 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 29.05.2011 – herabgesetzt.

 

 

Im Übrigen

-         Anordnung einer Nachschulung;

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme;

-         Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen  und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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