Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165437/2/Sch/Th

Linz, 22.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 13. September 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
24. August 2010, Zl. VerkR96-4448-2010, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2010, Zl. VerkR96-4448-2010, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm. § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil er am 01.01.2010 um 10.40 Uhr in der Gemeinde Spittal am Pyhrn, Pyhrnautobahn A9 bei Strkm. 55,000 in Fahrtrichtung Spielfeld, Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, da er als Verfügungsberechtigter das KFZ (Sattelzug) mit dem Kennzeichen X und den Anhänger mit dem Kennzeichen X dem Herrn X zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besaß. Das genannte Fahrzeug wurde von der genannten Person am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, wird dem Berufungswerber im Hinblick auf das Delikt des Lenkers, der ein Sattelkraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt hat, Täterschaft in der Form der Beihilfe zur Last gelegt.

 

§ 7 VStG sieht diesbezüglich vor, dass, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe unterliegt, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Anstiftung und Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung können also nur in der Schuldform des Vorsatzes begangen werden (vgl. etwa VwGH 15.12.1987, 84/07/0200). Deshalb sind Ausführungen über das Verschulden im Spruch eines Strafbescheides erforderlich (VwGH 15.06.1992, 91/10/0146).

 

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt der Hinweis darauf, dass der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hätte. Auch liegen keine fristgerechten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 31 Abs.2 VStG vor, die es der Berufungsbehörde ermöglichen würden, allenfalls hier eine Spruchergänzung durchzuführen.

 

Laut Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ist der Berufungswerber Geschäftsführer der X Gesellschaft mbH mit Sitz in X. Diese wiederum ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger, mit welchem die relevante Übertretung begangen wurde. Der Berufungswerber ist sohin offenkundig die verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person gemäß § 9 Abs.1 VStG der Zulassungsbesitzerin. Deshalb hätte die Erstbehörde nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates von der lex specialis des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 Gebrauch machen können, wobei es hier zur Strafbarkeit nicht der Schuldform des Vorsatzes bedarf. In diesem Fall hätte der Spruch des Straferkenntnisses mit dem Tatbestandsmerkmal "als Geschäftsführer, sohin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin" abgefasst werden müssen. Damit wäre auch klargestellt gewesen, warum der Berufungswerber, wie im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt, Verfügungsberechtigter über diese beiden Fahrzeuge war. Allerdings liegen diesbezüglich keinerlei Verfolgungshandlungen mit dem Tatbestandselement des Zulassungsbesitzers vor, sodass Erwägungen der Berufungsbehörde in Richtung einer Spruchänderung auch nicht in Betracht kamen (vgl. etwa VwGH 03.04.1985, 84/03/0208).

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufung aus den oben erwähnten formalen Erwägungen heraus Folge zu geben war, ohne auf das eher unsubstanziell ausgeführte Berufungsvorbringen eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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