Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231151/8/Fi/Fl

Linz, 16.11.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die auf die Strafhöhe beschränkte Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirks Steyr-Land vom 20. September 2010, GZ Sich96-124/7-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes mit diesem Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. November 2010 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, wobei dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

II.              Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirks Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. September 2010, GZ Sich96-124/7-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er sich am 9. Mai 2010 um 19.20 Uhr in der Gemeinde X, X bei km X unter näher genannten Umständen – trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG) begangen.

Begründend führt die belangte Behörde – nach Schilderung des bis dahin geführten Verfahrens und der rechtlichen Grundlagen – im Wesentlichen aus, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf einer dienstlichen Wahrnehmung eines Polizeibeamten beruhe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dessen Aussagen sowohl in strafrechtlicher als auch in disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit stehen, als erwiesen anzunehmen sei. Darüber hinaus habe der Bw im Zuge des Versuchs, sein Verhalten zu rechtfertigen, sogar selbst zugegeben, dass er etwas lauter geworden sei. Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 22. September 2010 zugestellt wurde, richtet sich die am 4. Oktober 2010 bei der belangten Behörde eingelangte – und damit jedenfalls rechtzeitige – Berufung vom 30. September 2010, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In der Berufung bestreitet der Bw den gegen ihn erhobenen Vorwurf umfassend. Begründend führt der Bw insbesondere aus, dass sich der von der belangten Behörde aufgrund der Aussagen des Polizeibeamten festgestellte Sachverhalt keineswegs so dargestellt habe. Vielmehr habe sich der Polizeibeamte im Zuge der Amtshandlung u.a. dem Bw gegenüber "unprofessionell" verhalten. Der Bw sei sich hingegen keiner Schuld bewusst, zumal er dem Polizeibeamten gegenüber keine Schimpfwörter benutzt, sondern nur seine Meinung zu dessen allgemeinen Auftreten mitgeteilt habe.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. November 2010.

2.2. In der mündlichen Verhandlung schränkte der Bw die Berufung auf die Strafhöhe ein. Begründend führte der Bw insbesondere aus, dass er nunmehr einsehe, dass sein Verhalten nicht korrekt gewesen sei und dass er künftig solche Verhaltensweisen in dieser Form nicht mehr tätigen werde. Die Vertreterin der belangten Behörde erklärte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Ausspruch einer Ermahnung einverstanden.

2.3.  Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Über den Bw wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirks Steyr-Land vom 20. September 2010, GZ Sich96-124/7-2010, eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 SPG verhängt. Dem Bw wurde angelastet, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, sich aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben. Die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Verwaltungsübertretung ereignete sich im Zuge der Aufnahme bzw. Sicherung eines Verkehrsunfalls, an dem der Sohn des Bw beteiligt und der Bw daher diesem zu Hilfe gekommen war. Der Bw schränkte seine Berufung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. November 2010 auf die Höhe der Strafe ein. Der Bw gestand sein Fehlverhalten ein und betonte, sich künftig zu bemühen, sich korrekt zu verhalten. Diese Reumütigkeit des Bw ist strafmildernd zu bewerten. Die Vertreterin der belangten Behörde stimmte im Hinblick auf das Schuldeingeständnis des Bw dem Ausspruch einer Ermahnung zu.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich insoweit inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen.

3.3. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der im vorliegenden Fall (vgl. § 1 Abs. 2 VStG; Tatzeitpunkt: 9. Mai 2010) anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

3.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw zunächst darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die dies unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß wäre grundsätzlich vertretbar. Rein aus Gründen der Generalprävention bedürfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten.

Im gegenständlichen Fall sind die Umstände jedoch so gelagert, dass es keiner Bestrafung bedarf, um den Bw zur Einsicht und zur zukünftigen Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bewegen, zumal der Bw bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein Fehlverhalten eingestanden sowie erklärt hat, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Schuld nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Norm bleibt das tatbildliche Verhalten unter den Umständen im Tatzeitpunkt (emotionale Anspannung des Bw wegen der Beteiligung seines Sohnes am Verkehrsunfall) hier in einem Ausmaß zurück, das – gerade noch, auch nach Einschätzung der belangten Behörde – die Anwendbarkeit des § 21 VStG rechtfertigt.

Es bedurfte daher aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe und konnte mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens das Auslangen gefunden werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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