Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150798/2/Re/Hu/Ba

Linz, 17.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 2010, Gz. 0028003/2010, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 30. Juni 2010, Gz. 0028003/2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 2010, Gz. 0028003/2010, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juni 2010, Gz. 0028003/2010, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Strafverfügung lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 8. Juli 2010 hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist zwei Wochen, diese Frist habe daher mit Ablauf des 22. Juli 2010 geendet. Der gegenständliche Einspruch sei jedoch lt. Poststempel erst am 3. August 2010 zur Post gegeben worden und sei somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen, ohne dass auf das Vorbringen selbst eingegangen werden konnte.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Schriftsatz vom 16. September 2010 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Der Bw bringt vor, dass der verspätete Einspruch im Haus der Fa. x nicht erklärbar sei. Der schriftliche Einspruch sei am 27. Juli 2010 verfasst und am 29. Juli 2010 unterschrieben und weggeschickt worden. Es sei nicht mehr feststellbar, warum das Schreiben am 3. August 2010 in x aufgegeben worden sei.

 

Der Berufung beigelegt sind die Anwesenheitsliste, Lohnzettel und Unterhaltsvereinbarung und ein Schreiben der x.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat mit Schreiben vom 21. September 2010 diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Gz. 0028003/2010.

 

Im Grunde des § 51e Abs.3 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid vom 30. August 2010 darauf hingewiesen, dass gemäß § 49 Abs.1 VStG die Einspruchsfrist zwei Wochen betrage. Diese Frist sei nicht eingehalten worden und daher zu Recht von einem verspätet eingebrachten Rechtsmittel auszugehen gewesen. Aufgrund eines nicht rechtzeitig erhobenen Einspruches dürfe in keinem Fall das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden; es bleibe vielmehr die Strafverfügung maßgeblich.

 

Der Bw ersucht in seinem Rechtsmittel, aus menschlichen Gründen von der Strafanzeige Abstand zu nehmen. Dazu ist festzuhalten, dass von der Behörde ohnedies lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde.

 

Gründe, warum die mit bekämpften Bescheid vom 30. August 2010 ausgesprochene Verspätung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 30. Juni 2010 nicht zu Recht ausgesprochen worden sein soll, wurden vom Bw nicht vorgebracht und liegen nach Durchsicht des vorliegenden Verfahrensaktes auch nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor. Auch die vorgelegten Unterlagen können an der Richtigkeit der festgestellten Verspätung keine Änderung herbeiführen.

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

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